…2003/71 lautet: Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…des Nutzungsrechtes war im Sinne des § 17 Abs. 2 BewG vom gemeinen Wert auszugehen. Lebenslängliche Nutzungen sind sodann mit dem nach § 16 Abs. 2 BewG kapitalisierten Wert in Ansatz zu bringen. Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge)…
…29.09.2016, 5 Ob 157/16y, die klargestellt habe, dass in Fällen, in welchen der bisheriger Eigentümer sich eine bestimmte Nutzung oder Befugnis, die diesem bisher ohnehin schon kraft seines Eigentums zustand, vorbehält, er kein beschränktes dingliches Recht neu eingeräumt erhalte. Wo schon zivilrechtlich…
…davon ausgeht, dass ein Entgelt des Verkäufers, das er für das Fruchtgenussrecht zu leisten hat, keine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 für die Liegenschaft darstellt, sondern eine entgeltliche Überlassung der Nutzung der Liegenschaft und ein vom Kaufgeschäft unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft. Dies gilt auch dann, wenn…
…davon ausgeht, dass ein Entgelt des Verkäufers, das er für das Fruchtgenussrecht zu leisten hat, keine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 für die Liegenschaft darstellt, sondern eine entgeltliche Überlassung der Nutzung der Liegenschaft und ein vom Kaufgeschäft unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft. Dies gilt auch dann, wenn…
…davon ausgeht, dass ein Entgelt des Verkäufers, das er für das Fruchtgenussrecht zu leisten hat, keine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 für die Liegenschaft darstellt, sondern eine entgeltliche Überlassung der Nutzung der Liegenschaft und ein vom Kaufgeschäft unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft. Dies gilt auch dann, wenn…
…Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. C) Erwägungen 1) a) Nach der dargestellten Gesetzeslage sind Unterhaltsleistungen für…
…vor: a) das lebenslängliche und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unentgeltliche Fruchtgenussrecht. Für die Ausübung des Fruchtgenussrechtes gelten die Bestimmungen der §§ 509 ff (Paragraf fünfhundertneun fortfolgende) des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. [Der Beschwerdeführerin] steht demnach die volle Nutzung des Vertragsgegenstandes unter Schonung der Substanz…
…noch einige für die Liebhabereibeurteilung möglicherweise bedeutsame Fragen" offengeblieben seien. Im Rahmen einer Vorprüfung zur Liebhabereibeurteilung sei zunächst eine allfällige Wohnversorgung naher Angehöriger oder Nutzung für eigene Wohnzwecke zu prüfen gewesen. Nach dem AP-Ergebnis hätten beim Objekt (Ort-X) HNr 111 fehlende Vermietungsbemühungen (Mietersuche…
…Berechnungsprogramm für Renten, lebenslängliche bzw. wiederkehrende Nutzungen und Leistungen als bestimmte Dauer, die sich auf Grund der vorgegebenen Daten und Rahmenbedingungen ermitteln lässt, hochgerechnet. Dadurch, dass § 26 GebG die Anwendung des Bewertungsgesetzes in Hinblick auf die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen vorgibt, ist im…
…Grabsteinkosten und die Erhaltung der Grabpflege. Sollte VN-BF NN-BF diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommen, so ist MUTTER-BF NN-BF berechtigt, diese Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen und ist in diesem Fall VN-BF NN-BF zur Bezahlung der…
…2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens € 220,00 betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). Dabei wird der Begriff der Leistung…
…Gewährung von Unterkunft … im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung“), nicht jedoch auf eine - hier gegebene - Appartementvermietung geringen Ausmaßes in einem Gebäude, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der…
…der Schenkung auch die neu errichteten Gebäudeteile waren. Sieht man den Grund für die Leistung einer Substanzabgeltung durch den Fruchtgenussberechtigten darin, dem wirtschaftlichen Eigentümer den an seinem Gebäude in Folge der Nutzung durch den Fruchtgenussberechtigten eingetretenen Wertverzehr abzugelten, so hätten einander fremd Gegenüberstehende die Höhe…
…Rechte aus, und zwar: die höchstpersönliche und lebenslängliche Dienstbarkeit des Fruchtgenusses im Sinne der §§ 509 ff ABGB (Paragraphe fünfhundertneun folgende Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), welche grundbücherlich sicherzustellen ist. Beide Vertragsparteien bestätigen, über die mit dieser Dienstbarkeit gesetzlich verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere betreffend Verwaltung, Nutzung, Erträgnissen…