…langes Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, Maßnahmen zur Schadensgutmachung) und der aktuell sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. unter Berücksichtigung der bestehenden Sorgepflichten wäre der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes mit der Neubemessung einer Geldstrafe in Höhe € 9.600,00 vorgegangen. Die festgestellt überlange…
…die Bf. 1 ins Treffen geführten) Milderungsgründe der §§ 34 Abs. 1 Z 2 (Unbescholtenheit), Z 14 (Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Umsatzsteuerbeträge; vgl. § 5 Abs. 3 Z 4 VbVG) und Z 18 StGB (langes Zurückliegen der Tat), ebenso jedoch auch der (doppelte) Erschwerungsgrund des § 33…
…Verkürzungsbetrag; die schwierige wirtschaftliche Situation; die lange Verfahrensdauer; als erschwerend die (gerichtliche einschlägige) Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das bemerkenswert planmäßige Vorgehen des Beschuldigten bei der Tatbegehung gewertet. Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw. das zwischenzeitige Wohlverhalten…
…Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine Schadensgutmachung im Ausmaß von 6%, das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten des Beschuldigten, die persönliche wie auch die beengte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, als erschwerend die Mehrzahl der…
…berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw…
…innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG an den Tag gelegtes Wohlverhalten regelmäßig als strafmildernd iSd. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB zu berücksichtigen sein wird, langen Zurückliegens der genannten Abgabenhinterziehung, zu konstatieren. Weiters ist festzuhalten, dass durch das geänderte berufliche Umfeld der X…
…Fall StGB); das lange Zurückliegen der Taten bzw. das seitherige Wohlverhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB), und der Umstand, dass der Bf., indem er (laut Auskunft des Zollamtes) annähernd ein Drittel des ihm gegenüber geltend gemachten Abgabenbetrages von insgesamt € 5.235,30…
…mildernd die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie insbesondere dem Zurücktreten der Spezialprävention durch das längere Zurückliegen der Tathandlungen bei nunmehrigem Wohlverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bedenkt man, dass die gegenständliche Finanzstrafsache bereits seit August 2010 anhängig ist, so liegt zweifelsfrei eine unangemessen lange Dauer des Verfahrens vor…
…die lange Verfahrensdauer von rund fünf Jahren und zwar konkret mit einem Abschlag von € 1.000,00 und dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen und sich seitdem der Beschuldigte Wohlverhalten hat. Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des…
…das längere Zurückliegen der Taten, den Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, und eine geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie die erwähnten einschlägigen Vorstrafen. In Abwägung dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und…
…die noch nicht lange zurückliegen, Rechnung getragen als auch andererseits der Einsicht in das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe und dem redlichen Bemühen, die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe ordnungsgemäß zu entrichten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf die Höhe der mit der Organstrafverfügung verhängten…
…verurteilt wurde. In der Ermessensentscheidung wurde die Aufhebung der Haftung gem. § 9 BAO durch den UFS, der Umstand, dass die Tatzeiträume lange zurückliegen, das Alter und die schwierige finanzielle Situation berücksichtigt. Andererseits sei aufgrund der im Urteil umschriebenen gravierenden Tathandlungen die Haftung für die im…
…2 Jahren wohlverhalten, dies ist als weiterer Milderungsgrund zu werten, ebenso der Umstand, dass nunmehr vollständige Schadensgutmachung vorliegt und damit kein endgültiger Einnahmenausfall eingetreten ist und dass einige Taten bereits lange zurückliegen. Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Bf. liegen keine genauen Daten vor, nach dem…
…Auch ist dem Beschwerdevorbringen der Bf. in Bezug auf die erstinstanzliche Strafbemessung beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass die zugrunde liegenden Tathandlungen schon längere Zeit zurückliegen und sich die Bf. zwischenzeitig wohlverhalten hat, war doch die Abgabenhinterziehung an Körperschaftsteuer 2008 mit der Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides 2008…
…von € 8.700,00 haften derzeit noch € 2.985,24 am Abgabenkonto der GmbH aus) und das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten an. Demgegenüber stehen als erschwerend mehrere Tathandlungen über eine längeren Tatzeitraum. Unter Berücksichtigung einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des…
…der Strafbemessung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und den ordentlichen Lebenswandel des. Besch., sein beinahe umfangreiches bzw. umfassendes Geständnis, den Umstand, dass die Straftaten schon längere Zeit zurückliegen und der Besch. sich in der Zwischenzeit ordnungsgemäß verhalten hat, als erschwerend den langen Deliktszeitraum. Nach der…
…dass die verfahrensgegenständlichen Taten bereits lange zurückliegen und sich ***13*** ***70*** seither wohl verhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) sowie die vollständige Schadensgutmachung. Die Basis dieses Strafzumessungssachverhaltes und der oben angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Sanktionierung des Beschuldigten…
…die lange Verfahrensdauer, der lange zurückliegende Tatzeitraum, die angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. In Anbetracht der vorliegenden besonderen Strafzumessungsgründe…
…die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaften verantwortlich gewesen zu sein. Er habe jedoch ohne nähere Substantiierung bestritten, Abgaben hinterzogen zu haben. Aus den zeugenschaftlichen Angaben der Betriebsprüferin L.M. in der mündlichen Verhandlung, die sich nicht im Einzelnen an die bereits lange zurückliegende Prüfung erinnern habe…
…ging im Falle der Bf. durch den extrem langen Zeitablauf seit der an sich umfassend geständigen Verantwortung der Bf. bereits am 15.12.2005 hingegen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Bf. seit der Tathandlungen wohl verhalten haben, weitgehend verloren. Der Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes…