…über das Vermögen der KG ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen, die aus abgabenbehördlichen Prüfungen nach Konkurseröffnung resultierten. Bei der Ermessensübung seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertreters sowie „Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit“ zu berücksichtigen. Dem Haftungsbescheid sei nicht zu entnehmen…
…97/13/0177). Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des Ermessens auch die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme…
…Bf zur Haftung rechtfertigen. Die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit war gegenüber der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe somit nicht zu berücksichtigen und die Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.  …
…Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 03.09.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im gegenständlichen Fall wurde die Gesellschaft am 16. Oktober 2014 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht…
…operative Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss gehabt. Übernahm der Bf die Funktion eines Geschäftsführers, ohne zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich in der Lage zu sein, traf ihn an der Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfielen, in der er als Geschäftsführer bestellt war…
…an seinem Willen gefehlt, fällige Abgaben zu entrichten. Bei ihren Ausführungen zum Ermessen lasse die Abgabenbehörde den lange verstrichenen Zeitraum seit Entstehen der haftungsgegenständlichen Abgaben außer Acht. Billigkeitsgründe seien völlig unbeachtet gelassen worden. Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde; nach erfolgter Vervollständigung…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…bereits am 25. November 2013 erging und der Haftungsbescheid am 9. Mai 2014 erlassen wurde, kann von einer lang verstrichenen Zeit noch keine Rede sein. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger…
…Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Lohnsteuern liegen nunmehr 16-17 Jahre zurück. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens…
…vom 16. Juli 2014 zum Haftungsvorhalt bei der belangten Behörde eingelangt ist. Tatsache ist, dass das Finanzamt in der Folge untätig blieb. Soferne die belangte Behörde zur Begründung für die lange verstrichene Zeit anführt, dass die Stellungnahme der anderen Geschäftsführer abgewartet worden sei, bzw. überwacht…
…zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten. Daher wurde der Obliegenheit, angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, in der Folge auch in zahlreichen Entscheidungen des…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Lohnsteuern liegen nunmehr 16-17 Jahre zurück. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…15/0067). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist allerdings dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
…bleibe, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (in diesem Sinne auch VwGH 3.9.2008…
…Abgabenrückstände entstanden sind. Die Bank habe keine Überweisungen vorgenommen und auch die Buchhaltung habe die Arbeit niedergelegt. Aufgrund der bereits lange verstrichenen Zeit können keine Unterlagen mehr vorgelegt werden, diese seien nach Ablauf der Verjährungsfrist vernichtet worden. Für das Haftungsverfahren ist entscheidungswesentlich, ob der Geschäftsführer…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im Rahmen des Ermessens war der Einwand des Bf., dass die Haftungsinanspruchnahme (3…
…16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Dem ist bereits die Abgabenbehörde im angefochtenen Haftungsbescheid in mehr als ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie einen…