Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100499/2024
Geschäftsführerhaftung, Verjährungseinrede, lange Dauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100499/2024vom 03.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entgegen der Rechtsansicht des Abgabepflichtigen sei das Finanzamt in Berücksichtigung der ständigen VwGH-Judikatur der Ansicht, dass es wie oben ausgeführt bei der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen entscheidend sei, ob Einhebungsverjährung beim Hauptschuldner der Gesellschaft vorliege oder nicht. Die Hemmung der Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner, wie im gegenständlichen Fall durch § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung, wirke daher sehr wohl gegenüber den Haftungspflichtigen. Alles andere wäre auch unlogisch, da die Haftung das Einstehen für eine fremde Schuld sei. Der Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit sei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Ermessen im Haftungsbescheid in Bezug auf die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wie dies das Finanzamt wie oben ausgeführt getan habe. Dieser Zeitpunkt löse aber keine gesonderte Einhebungsverjährung beim Haftungspflichtigen aus, da keine gesonderte Einhebungsverjährung des Haftungspflichtigen vorgesehen sei.
Lohnsteuer 08/2009 - Fälligkeit 15.09.2009 - Einhebungsverjährungsbeginn 31.12.2009
Lohnsteuer 03/2011 - Fälligkeit 15.04.2011 - Einhebungsverjährungsbeginn 31.12.2011
Konkurseröffnung GmbH D-7 - Anmeldung Lohnsteuer 08/2009 und Lohnsteuer 03/2011 am D-16 - Einhebungsverjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen
Aufhebung des Konkurses am D-1 - Einhebungsverjährung beginne nach Rechtskraft des Beschlusses neu zu laufen.
Daher liege keine Einhebungsverjährung bezüglich der Lohnsteuer 08/2009 und Lohnsteuer 03/2011 vor.
Kapitalertragsteuer 2006-2010 - fällig am 21.08.2016
Beschwerde gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2006-2010
Berufungsentscheidung 11.07.2013 sei nach außen erkennbare Handlung. Die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist habe daher mit 31.12.2013 von neuem zu laufen begonnen.
Am D-15 sei ein Außendienstmitarbeiter an der Geschäftsadresse A-4, gewesen und habe festgestellt, dass es sich bei der vermuteten Betriebsstätte der G-1 um ein Gassenbüro der Firma G-4 handle, und niemand anwesend gewesen sei. Eine Einbringung des Rückstandes sei bei dem Außendiensttermin daher nicht möglich gewesen, der eine nach außen hin erkennbare Handlung auf Durchsetzung des Abgabenanspruches gerichtet dargestellt habe. Die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist beginne daher mit 31.12.2018 von neuem zu laufen.
Daher liege keine Einhebungsverjährung bezüglich der Haftungsbescheide Kapitalertragssteuer 2006-2010 vor.
Zu den Einwendungen des Haftungspflichtigen, es sei nicht auf die Stellungnahmen im Haftungsverfahren eingegangen worden sowie dass die Höhe der Haftungsbeträge nicht nachvollziehbar seien und den angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren widersprächen, sei zu entgegnen. Die Höhe der Haftungsbeträge sei detailliert begründet und es seien alle erforderlichen Unterlagen beigelegt worden, die den Abgabenanspruch begründeten. Es sei dargestellt worden, für welche Abgaben der Haftungspflichtige in Anspruch genommen und dass diese Beträge auch angemeldet worden seien.
Aus den obengenannten Gründe sei der Haftungsbescheid vom 11.05.2023, zugestellt am 15.05.2023, zu Recht erlassen worden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 05.12.2023 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Einhebungsverjährung
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (…).
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Zum Verjährungseinwand des Bf. ist zunächst festzustellen, dass die Fälligkeiten der Kapitalertragsteuern 01-12/2006 bis 01-12/2010 nicht wie im Haftungsbescheid ausgewiesen am 21.08.2012 eintraten, sondern gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG binnen einer Woche nach dem Zufließen, somit (frühestens) zu folgenden Zeitpunkten:
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2006
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08.01.2006
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2007
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08.01.2007
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Kapitalertragsteuer
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2008
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08.01.2008
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2008
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08.01.2008
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2009
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08.01.2009
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2010
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08.01.2010
Die Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurden hingegen iSd § 79 Abs. 1 EStG korrekt angegeben:
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Lohnsteuer
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08/2009
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15.09.2009
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Lohnsteuer
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03/2011
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15.04.2011
Die Erlassung von Haftungsbescheiden stellt eine Einhebungsmaßnahme dar, welche (nur) innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist (VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029).
Da die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO keinesfalls früher eintritt als das Recht zur Festsetzung der Abgabe gemäß § 207 Abs. 2 BAO, hätte sie im gegenständlichen Fall frühestens am 31.12.2011-2016 eintreten können.
Allerdings wurde die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO jeweils neu in Gang gesetzt, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Erlassung einer Berufungsentscheidung eine die Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unterbrechende Wirkung zukommt (VwGH 26.2.2003, 2002/13/0223).
Kapitalertragsteuern:
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Unterbrechungshandlung
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Datum
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Vorläufig verlängerte
Verjährungsfrist
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Festsetzungsbescheide
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06.10.2011
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31.12.2016
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Berufungsentscheidung UFS
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11.07.2013
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31.12.2018
Für alle haftungsgegenständlichen Abgaben gilt:
Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus war auch auf Grund des vom D-7 bis D-1 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen entgegen der Rechtsansicht des Bf. angemeldet waren (die Lohnsteuern 08/2009 und 03/2011 am 09.09.2011 und die Kapitalertragsteuern 2006-2010 am 14.11.2011), die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen und endete vorläufig am 10.12.2024.
Aus dem Einwand des Bf., dass die von der Abgabenbehörde angemeldeten Forderungen im Konkurs bestritten worden seien, weshalb Festsetzungsverjährung eingetreten sei, lässt sich nichts gewinnen, da die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern nicht bestritten wurden und der Unabhängige Finanzsenat über das Rechtsmittel der Masseverwalterin gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuern bereits während des anhängigen Insolvenzverfahrens abweisend entschieden hat (UFS 11.07.2013, RV/0243-W/13), weshalb es sich bei den hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers der GmbH relevanten Beträgen um bereits vollstreckbare Abgabenforderungen gehandelt hat. Deren Bestreitung durch die Masseverwalterin hat daher an der Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist nichts geändert, sodass diese nach Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses neu zu laufen begonnen hat (VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).
Von einer erstmaligen Geltendmachung des Abgabenanspruches mit dem angefochtenen Haftungsbescheid kann daher keine Rede sein.
Darüber hinaus unterbricht ein Insolvenzverfahren nicht wie vom Bf. eingewendet die Festsetzungsverjährung, sondern bereits die Einhebungsverjährung, da § 9 Abs. 1 IO gegenüber § 238 BAO die speziellere Bestimmung ist (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Auch geht das Vorbringen des Bf., dass die Masseverwalterin bereits im Jahr 2011 die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, weshalb der Haftungsbescheid schon zu diesem Zeitpunkt hätte erlassen werden können, ins Leere, da dieser Umstand einerseits an der infolge des bis 2019 anhängigen Insolvenzverfahrens eingetretenen Unterbrechung der Einhebungsverjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO nichts zu ändern vermochte und andererseits die Abgabenbehörde im Rahmen des Ermessens die lange Zeitdauer ohnehin durch einen Abschlag von 70% berücksichtigt hat.
Auch nach der Konkursaufhebung wurden weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt:
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Unterbrechungshandlung
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Datum
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Vorläufig verlängerte
Verjährungsfrist
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Haftungsvorhalt
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20.07.2020
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31.12.2025
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Haftungsbescheid
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03.05.2023
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31.12.2028
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Beschwerdevorentscheidung
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27.11.2023
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31.12.2028
Daraus erhellt, dass eine Verjährung der Einhebung nach § 238 Abs. 1 BAO zufolge der regelmäßigen Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO und § 9 Abs. 1 IO nicht eingetreten ist.
Dem Einwand des Bf., dass allfällige Maßnahmen nicht seine Person betreffen würden, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der VwGH den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht hält und sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart bekennt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, sieht Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010).
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität)
Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern am 12.05.2010 (08/2009) bzw. am 15.04.2011 (03/2011) gemeldet, jedoch nicht entrichtet wurden. Diese haften ebenso wie zum Zeitpunkt des Haftungsbescheides mit folgenden Beträgen aus:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Lohnsteuer
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08/2009
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4.375,45
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Lohnsteuer
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03/2011
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10.353,53
Die Kapitalertragsteuern wurden hingegen aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 06.10.2011 bescheidmäßig festgesetzt und haften noch in der festgesetzten Höhe aus:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2006
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81.003,33
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2007
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173.366,67
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Kapitalertragsteuer
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2008
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38.306,32
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2008
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100.582,17
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2009
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144.191,28
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2010
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127.489,95
Die mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben wurden im Rahmen des Ermessens um 70% auf 30% der aushaftenden Beträge vermindert.
Dem Einwand, dass bei Konkurseröffnung ein Guthaben von € 36.929,81 auf dem Abgabenkonto bestanden habe, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, da zum D-7 kein Guthaben, sondern ein aushaftender Saldo von € 113.659,12 bestand. Dieser Rückstand erhöhte sich unter anderem noch um die erst danach am 06.10.2011 festgesetzten, aber, wie bereits ausgeführt, schon davor fälligen Kapitalertragsteuern.
Uneinbringlichkeit
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Es ist somit nicht erforderlich, dass tatsächlich Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden sind (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 der über das Vermögen der G-1 am D-7 eröffnete Konkurs nach Verteilung lediglich an die Massegläubiger aufgehoben und am D-2 im Firmenbuch mangels Vermögens gelöscht wurde.
Stellung als Vertreter
Unbestritten ist, dass der Bf. laut Firmenbuch im Zeitraum vom D-3 bis D-7 (Insolvenzeröffnung) Geschäftsführer der genannten Gesellschaft war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
In dieser Funktion gehörten zu den Pflichten des Bf. daher nicht nur die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie deren Aufbewahrung, die Erfüllung der Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflichten der Gesellschaft sowie die Abgabenerklärungspflicht, sondern insbesondere auch die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft sowie die Vorsorge, für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (VwGH 25.04.2016, Ra 2015/16/0139).
Aus dem Einwand des Bf., dass im Konkursverfahren Einnahmen von € 659.346,87 hätten erzielt werden können, lässt sich nichts gewinnen, da es jedenfalls aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichtes wegen der Masseunzulänglichkeit zu keiner Ausschüttung an die Konkursgläubiger wie das Finanzamt gekommen ist.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten jedoch Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Auch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.
Die Einwendungen des Bf., dass die Gesellschaft überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe, um keinen Gläubiger zu bevorzugen, gehen daher ins Leere, da bei den haftungsgegenständlichen Abgaben die Gleichbehandlungsverpflichtung eben nicht zum Tragen gekommen ist. Aber auch zutreffendenfalls hätte der Bf. mit dieser Vorgangsweise ohnehin die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen verletzt, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet wurde (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146).
Darüber hinaus lässt sich aus demselben Grund auch aus dem Vorbringen des Bf., dass die Buchhaltungsunterlagen von der von der Masseverwalterin beauftragten Steuerberatung aufgrund des Ablaufes der Belegaufbewahrungspflicht vernichtet worden seien, nichts gewinnen, da eben kein Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen war.
Dem weiteren Einwand des Bf., dass ein Teilbetrag von rund € 90.000,00 an geleisteten Zahlungen der Gesellschaft an das Finanzamt in den letzten drei Monaten vor Konkurseröffnung durch die Masseverwalterin angefochten worden sei, ist zu entgegnen, dass zwar im Falle des Auflebens bereits getilgter Abgabenschuldigkeiten infolge Anfechtung einer Zahlung durch den Masseverwalter und Rückzahlung des Betrages an die Konkursmasse die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgabe dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann, allerdings wurden die haftungsgegenständlichen Abgaben durch die am 21., 22. und 27.04.2011 in Höhe von insgesamt € 78.638,06 geleisteten Zahlungen, die am 05.05.2011 in dieser Höhe an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wurden, weder getilgt noch wären sie wiederaufgelebt, sondern waren entweder im Rückstand (Lohnsteuer 03/2011) bzw. von der Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt (Lohnsteuer 08/2009) oder noch gar nicht gebucht (Kapitalertragsteuern 2006-2010).
Dem Vorbringen des Bf., dass die vorgeschriebenen Kapitalertragsteuern nicht nachvollziehbar seien, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung erstreckender Abgabenbescheid vorangegangen ist (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Im Hinblick auf die anzustellende Verschuldensprüfung war außerdem festzustellen, dass die Betriebsprüfung für die Jahre 2006-2009 im Bericht vom 20.09.2011 folgende Malversationen feststellte:
"Dienstnehmerabfragen bei der Wr. Gebietskrankenkasse ergaben, dass viele Dienstnehmer von einer von einer Subfirma zu den anderen wanderten. (…) Dieser Umstand und die Tatsache, dass diese Firmen alle kurze Zeit später in Konkurs gingen, die Verantwortlichen nicht greifbar waren und viele der Rechnungen bar bezahlt wurden, spricht für die Annahme, dass diese Subfirmen vom geprüften Unternehmen bewusst verwendet wurden, um keine Lohnabgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.
Durch diese Kenntnis und den Erhebungen betreffend die anderen Fremdfirmen steht für die Betriebsprüfung fest, dass sich das geprüfte unternehmen ,billiger Schwarzarbeiter' in Bezug auf die Abfuhr von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen bedient hat und die Leistungen dieser Arbeiter auf den Eingangsrechnungen der vorgeblichen Subfirmen gefälligkeitshalber fakturiert worden sind (Deckungsrechnungen).
In steuerlicher Würdigung dieser Feststellungen und der vorstehenden detaillierten Beschreibung der Subfirmen ergibt sich, dass es sich bei den genannten Firmen um Scheinfirmen sowie bei den betreffenden Eingangsrechnungen um Deckungsrechnungen handelt, um die eigenen Personalaufwendungen (,Schwarzarbeiter') abzudecken."
Diese Feststellungen führten u.a. zur bescheidmäßigen Festsetzung der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern, die mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11.07.2013, RV/0243-W/13, vollinhaltlich bestätigt wurden.
Der Bf. hat somit die schuldhaften Verletzungen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie der Abfuhrverpflichtung der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern und Lohnsteuern zu verantworten.
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Dem ist bereits die Abgabenbehörde im angefochtenen Haftungsbescheid in mehr als ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie einen Abschlag von 70% der aushaftenden Abgaben vorgenommen hat. Aufgrund der durch den Bf. gesetzten umfangreichen Malversationen erscheint dieser Abschlag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ohnehin mehr als großzügig.
Soweit der Bf. ein Mitverschulden des Finanzamtes einwendet, weil die offenen Beträge bei entsprechender Setzung von Einbringungsmaßnahmen bei der GmbH hätten einbringlich gemacht werden können, so entspricht es aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Inanspruchnahme der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO die Frage, ob die Behörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers verhindern hätte können, keine Rolle spielt (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
Darüber hinaus wäre eine vom Bf. monierte Einbringlichmachung im Jahr 2018 gar nicht möglich gewesen, weil zu dieser Zeit das seit 2011 anhängige Insolvenzverfahren noch gar nicht beendet war.
Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 3. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100499/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100499.2024
- Stammnummer
- 144610
- Gültig
- 03.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF