…über das Vermögen der KG ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen, die aus abgabenbehördlichen Prüfungen nach Konkurseröffnung resultierten. Bei der Ermessensübung seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertreters sowie „Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit“ zu berücksichtigen. Dem Haftungsbescheid sei nicht zu entnehmen…
…97/13/0177). Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des Ermessens auch die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme…
…dass das Gericht beabsichtige, die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit zu löschen. Wegen der lange verstrichenen Zeit, die zwischen dem den gegenwärtigen Abgabenrückstand auslösenden Ereignis und seiner Fälligkeit liege, werde der Sachverhalt anhand nachstehender Zeittafel dargestellt: 8. Juli 1991: Abschluss eines Mietvertrages betreffend der Liegenschaft Adresse1 zwischen…
…Interesse der Bw. dahingehend, angesichts der lange verstrichenen Zeit nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden und Eingriffe in ihr Vermögen in Kauf nehmen zu müssen, gegenüber Zweckmäßigkeitserwägungen betreffend des Interesses des Staates an der Einbringung der Abgabe eindeutig in den Vordergrund, sodass der…
…den Zeitraum 2001 bis September 2003 betreffen. Zwar bildet es auch eine wichtige Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierende…
…Bf zur Haftung rechtfertigen. Die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit war gegenüber der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe somit nicht zu berücksichtigen und die Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.  …
…Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 03.09.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im gegenständlichen Fall wurde die Gesellschaft am 16. Oktober 2014 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht…
…operative Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss gehabt. Übernahm der Bf die Funktion eines Geschäftsführers, ohne zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich in der Lage zu sein, traf ihn an der Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfielen, in der er als Geschäftsführer bestellt war…
…an seinem Willen gefehlt, fällige Abgaben zu entrichten. Bei ihren Ausführungen zum Ermessen lasse die Abgabenbehörde den lange verstrichenen Zeitraum seit Entstehen der haftungsgegenständlichen Abgaben außer Acht. Billigkeitsgründe seien völlig unbeachtet gelassen worden. Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde; nach erfolgter Vervollständigung…
…vom 03.09.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall stand die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten spätestens mit der am 2. August 2002 erfolgten amtswegigen…
…des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang war bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass die Haftung erst nach mehr…
…Ermessen umfasse auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Nach der Rechtsprechung des VwGH überwiege die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lang verstrichener Zeit, wenn trotz bestehender Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner der potentiell Haftungspflichtige nicht mehr mit einer Inanspruchnahme…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…bereits am 25. November 2013 erging und der Haftungsbescheid am 9. Mai 2014 erlassen wurde, kann von einer lang verstrichenen Zeit noch keine Rede sein. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger…
…einer durchaus vergleichbaren Sachlage (UFS, GZ. RV/0057-S/02 vom 25.09.2008): "Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037,0038) ... Zusammenfassend war aufgrund der gegebenen Sachlage…
…Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Lohnsteuern liegen nunmehr 16-17 Jahre zurück. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens…
…vom 16. Juli 2014 zum Haftungsvorhalt bei der belangten Behörde eingelangt ist. Tatsache ist, dass das Finanzamt in der Folge untätig blieb. Soferne die belangte Behörde zur Begründung für die lange verstrichene Zeit anführt, dass die Stellungnahme der anderen Geschäftsführer abgewartet worden sei, bzw. überwacht…
…zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten. Daher wurde der Obliegenheit, angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, in der Folge auch in zahlreichen Entscheidungen des…
…zweckmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen (UFS 30.03.2012, RV/2301-W/11). In diesem Zusammenhang…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…