Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100288/2015
Geschäftsführerhaftung, Einwand der lange verstrichenen Zeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100288/2015vom 06.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Normative dieser Anordnung liegt in der Befugnis, den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Bescheid anfechten zu dürfen und alle Einwendungen gegen die Grundlagen der Haftung vorzubringen, auch wenn dieser Gegenstand eines Verfahrens eines anderen Abgabepflichtigen bildet und über diese Grundlagen in diesem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. Stoll, BAO, § 248, 2456).
Ist dem Haftungspflichtigen – wie im gegenständlichen Fall – die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Haftungsschuld als Konkursforderung des Finanzamtes die Masse (vgl. zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Haftungsschulden das Urteil des OGH vom 16.2.2012, 6 Ob 231/11f), kommt das Berufungsrecht ausschließlich dem Masseverwalter zu, der insoweit den (Gemein)Schuldner vertritt.“
In dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 (richtigerweise an den Masseverwalter) zugestellt worden seien, sei der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin weder in der Lage gewesen, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, geschweige denn, für die Gesellschaft zu handeln. Das Recht, die inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuerbescheide zu bekämpfen, sei daher ausschließlich dem Masseverwalter zugekommen. Das alleine aber wäre noch nicht problematisch gewesen, wäre der Bf. vom Masseverwalter über die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide und deren Inhalt informiert worden. Denn hätte ihn der Masseverwalter informiert, hätte er darauf hingewirkt, dass die inhaltlich offenkundig unrichtigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom Masseverwalter bekämpft würden. Letztendlich wäre es zu einer Berichtigung der beiden Bescheide gekommen und somit zu keiner Zahllast für die Gemeinschuldnerin. Damit wäre aber auch eine subsidiäre Haftung des Bf. von Anfang an gar nicht entstanden.
Der Masseverwalter der Gemeinschuldnerin habe gegen die Bescheide kein Rechtsmittel ergriffen, diese seien somit unbestritten rechtskräftig geworden. Der Bf. habe davon sowie insbesondere von der inhaltlich unrichtigen Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 erstmals aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Haftungsverfahrens Kenntnis erlangt und sofort Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 erhoben. Das Verhalten (Unterlassung der Anfechtung der unrichtigen Umsatzsteuerbescheide) des Masseverwalters sei, nachdem der Bf. auf dessen Bestellung keinen Einfluss gehabt habe, ihm keinerlei Anweisungen habe geben können und er nicht einmal Informationen seitens des Masseverwalters über die Zustellung, geschweige denn über den Inhalt der unrichtigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 erhalten habe, ihm nicht zuzurechnen, den Bf. treffe daher nicht einmal ein Auswahlverschulden.
Hinzu komme erschwerend, dass ein Teil der Buchhaltungsunterlagen (Ein- und Ausgangsrechnungen), über die der Masseverwalter (und nicht der Bf.) verfügungsbefugt gewesen sei, in Verstoß geraten seien. Es sei für den Bf. völlig klar gewesen, dass mangels existierender Abgabenrückstände keine Gefahr der - zehn Jahre später erfolgten – Einleitung eines Haftungsverfahrens gegen ihn bestehe. Denn wie sich aus den vom Bf. bereits vorgelegten Unterlagen ergebe, habe für die Jahre 2003 und 2004 ein deutliches Umsatzsteuerguthaben der späteren Gemeinschuldnerin und keine Forderung seitens der Finanzbehörden bestanden, daher habe er davon ausgehen müssen und können, dass kein Haftungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Und abgesehen davon sei es zweifelsfrei nicht als ein dem Bf. vorwerfbares Verschulden anzusehen, dass er keine Kopien aller Buchhaltungsunterlagen vor Übergabe an den Masseverwalter angefertigt habe – er habe nicht damit rechnen müssen und können, dass ein Teil der Buchhaltungsunterlagen, die sich noch dazu auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin befunden hätten, in Verstoß geraten würden. Selbst wenn der Bf. aber Kopien aller Buchhaltungsunterlagen angefertigt hätte, hätte es diese ebenfalls in den Unternehmensräumlichkeiten aufbewahrt – und dort wären sie (wie auch die Originale) in Verstoß geraten.
Ungeachtet dessen, dass ein großer Teil der Buchhaltungsunterlagen in Verstoß geraten sei, habe der Bf. dem Masseverwalter den Nachweis erbringen müssen, dass es in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen sei. Dieser Nachweis sei ihm gelungen, denn andernfalls hätte der Masseverwalter eine Strafanzeige gegen den Bf. erstattet bzw. erstatten müssen – dies sei aber nicht geschehen. Damit stehe aber auch fest, dass alle Gläubiger gleich behandelt worden seien.
Zusammenfassung:
In den Zeitpunkten der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen (in denen der Bf. noch für die spätere Gemeinschuldnerin handeln habe können) habe er davon ausgehen können, dass die bestehenden Vorsteuerguthaben die zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge und sonstigen Abgabenverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin übersteigen würden. Ein Verschulden des Bf. an dieser – wie sich aus den der Finanzbehörde vorgelegten Unterlagen nachvollziehen lasse – (richtigen) Einschätzung der Situation liege nicht vor.
Auf die Auswahl des Masseverwalters habe der Bf. keinen Einfluss gehabt, Anweisungen habe er ihm klarerweise auch keine geben können. Daher müsse er sich die Handlungen und Unterlassungen des Masseverwalters nicht zurechnen lassen und treffe ihn an den Handlungen und Unterlassungen daher kein Verschulden.
Die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 – in denen die Finanzbehörde zu Unrecht Vorsteuerguthaben nicht berücksichtigt habe – sei im Juni 2006, also 11/2 Jahre nach Konkurseröffnung (Dezember 2004) an den Masseverwalter erfolgt, der Bf. habe von der Zustellung, geschweige denn vom Inhalt der unrichtigen Umsatzsteuerbescheide erst im Zuge des gegen ihn eingeleiteten gegenständlichen Haftungsverfahrens Kenntnis erlangt. Wären die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom Masseverwalter bekämpft worden, hätte sich herausgestellt – im damaligen Zeitpunkt hätten auch noch alle Buchhaltungsunterlagen existiert, ein Nachweis der Unrichtigkeit der beiden Umsatzsteuerbescheide wäre daher leicht zu bewerkstelligen gewesen -, dass die Gemeinschuldnerin keine Abgabenverbindlichkeiten habe. Daran, dass der Masseverwalter diese Bescheide nicht bekämpft habe, treffe den Bf. kein wie immer geartetes Verschulden.
Ein Teil der Unterlagen, mit denen der Bf. auch nach Einleitung des Haftungsverfahrens problemlos nachweisen hätte können, dass nie Abgabenrückstände der Gemeinschuldnerin aus den Jahren 2003 und 2004 bestanden hätten und alle Gläubiger gleich behandelt worden seien, seien aus einer Unachtsamkeit des Masseverwalters in Verstoß geraten. Auch dies müsse sich der Bf. nicht zurechnen lassen, ein Verschulden treffe ihn auch in diesem Punkt nicht.
Der Bf. hätte gar kein anderes (alternatives) Verhalten setzen können, da er keinerlei Information über die unrichtige Veranlagung und keinerlei Befugnis, diese überhaupt zu bekämpfen, gehabt habe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, ein anderes „rechtmäßiges Alternativverhalten“ an den Tag zu legen.
Daher habe den Bf. kein auch nur leichtes Verschulden daran getroffen, dass (zu Unrecht festgestellte) Abgabenverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nicht beglichen worden seien. Damit scheide aber eine Haftung des Bf. für allenfalls bestehende Verbindlichkeiten mangels Verschuldens aus.
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Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte der Bf. mit, dass den Beschwerden zur Umsatzsteuer 2003 und 2004 vollinhaltlich stattgegeben worden sei und damit seine diesbezügliche Haftung für diese Beträge (Gutschrift 2003: € 70.641,00, Gutschrift für 2004: € 37.959,51) wegfalle.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom Datum-1 der über das Vermögen der B-GmbH am Datum-2 eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 1,99764 % aufgehoben wurde. Diese Quote wurde im Haftungsbescheid bereits abgezogen.
Unbestritten ist auch, dass dem Bf. als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Aus dem Einwand des Bf., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben zum Teil erst nach der Konkurseröffnung festgesetzt worden seien, lässt sich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Dem Vorbringen des Bf., dass die Nachforderungen auf Schätzungen basieren würden und ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Der Rechtsansicht des Bf., dass im im Zuge des Haftungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungsbescheide als Vorfrage zu prüfen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, wenn der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerden einbringt (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Weder der Einwand der Unrichtigkeit der Abgabenbescheide noch des schätzungsweisen Sicherheitszuschlages ist daher geeignet, dem Standpunkt des Bf. zum Erfolg zu verhelfen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Dies betrifft allerdings ohnehin lediglich die Umsatzsteuer 2003, da die vom Bf. ebenfalls aufgegriffene Umsatzsteuer 2004 nicht im Haftungsbescheid enthalten ist.
Mit dem Vorbringen, dass durch die in Wahrheit bei den Umsatzsteuern 2003 und 2004 bestehenden Gutschriften auch die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben getilgt seien, ist der Bf. teilweise im Recht, da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049).
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. April 2015 wurde nämlich den vom Bf. eingebrachten Beschwerden betreffend die Umsatzsteuern 2003 und 2004 stattgegeben und Gutschriften von € 70.641,00 sowie € 37.959,51 festgesetzt. Das daraus resultierende Guthaben von € 108.600,51 wurde seitens des Finanzamtes mit folgenden haftungsgegenständlichen Abgaben verrechnet:
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Abgabe
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Betrag
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Umsatzsteuer 2003
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40.039,88
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Umsatzsteuer 04/2004
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15.920,42
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Umsatzsteuer 10/2004
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8.986,14
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Einfuhrumsatzsteuer 09/2004
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745,02
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Lohnsteuer 02/2004
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4.078,84
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Lohnsteuer 05/2004
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6.778,57
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Lohnsteuer 06/2004
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11.131,40
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Kammerumlage 04-06/2004
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186,71
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Kammerumlage 07-09/2004
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262,03
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Dienstgeberbeitrag 02/2004
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2.312,04
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Dienstgeberbeitrag 05/2004
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2.727,31
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Dienstgeberbeitrag 06/2004
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7.467,58
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Dienstgeberbeitrag 08/2004
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291,30
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Dienstgeberbeitrag 09/2004
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2.681,77
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Dienstgeberbeitrag 10/2004
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2.953,86
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2004
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226,07
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2004
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266,68
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2004
|
730,16
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2004
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263,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2004
|
262,22
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2004
|
288,71
Die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben blieben gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt:
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Abgabe
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Betrag
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Lohnsteuer 06/2004
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2.023,55
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Lohnsteuer 09/2004
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2.440,37
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Lohnsteuer 10/2004
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7.762,10
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gesamt
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12.226,02
Hinsichtlich des Einwandes des Bf., dass auch die verbleibenden haftungsgegenständlichen Abgaben durch Gutschriften abgedeckt seien, ist er auf das Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu verweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Dies trifft allerdings für die verbleibenden haftungsgegenständlichen Lohnsteuern nicht zu, weil für aushaftende Abfuhrabgaben Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
In der Nichtentrichtung der Lohnsteuer liegt daher regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Aus dem Antrag des steuerlichen Vertreters, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2009/16/0108, zu berücksichtigen, wonach bei der Ermessensentscheidung auch die Verfahrensdauer, insbesondere die langjährige Untätigkeit der Berufungsbehörden, zu berücksichtigen sei, lässt sich nichts gewinnen, weil zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist, allerdings stellt das herangezogene Erkenntnis nicht auf den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und dem Haftungsbescheid ab, sondern auf den Zeitraum zwischen der Beendigung des Konkurses und der Geltendmachung der Haftung bzw. der Berufungserledigung.
Da im gegenständlichen Fall aber die Konkursaufhebung am Datum-1 beschlossen, hingegen der Haftungsvorhalt bereits am 25. November 2013 erging und der Haftungsbescheid am 9. Mai 2014 erlassen wurde, kann von einer lang verstrichenen Zeit noch keine Rede sein.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die als Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH in Höhe von € 12.226,02 aushaftenden Lohnsteuern 06/2004, 09/2004 und 10/2004 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 6. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100288/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100288.2015
- Stammnummer
- 105812
- Gültig
- 06.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF