…sein [Ritz, BAO5 (2014), § 303 Tz 21ff.]. Keine Wiederaufnahmsgründe sind zB: Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289) das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118) die Änderung von Erlässen (VwGH 22.11.2012, 2012/15…
…das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. (Ellinger et al., § 303 BAO, Anm…
…Erfordernis für eine Wiederaufnahme auf Antrag darin bestehe, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handle. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) seien jedoch etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die…
…ist nur dann ein Wiederaufnahmsgrund, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen vorliegen, die später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände - wie hier die Erkenntnis, dass die Steuerpflicht für die Vermietung nicht erst bei den ersten Mieteinnahmen eintritt - stellen jedenfalls keine Wiederaufnahmsgründe dar - siehe…
…Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) (vgl. BFG 12.03.2015, RV…
…Rz 21, S 1376 mwN). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) wären etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (vgl aaO, Rz 23, S 1377 mwN). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln wäre somit ausschließlich aus Sicht des…
…0221). Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses der Partei bekannt waren oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses erstellt worden sind, stellen demnach keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 BAO dar. Zu später hervorgekommenen, aber zum Zeitpunkt der…
…2006/13/0107; 26.02.2013, 2010/15/0064). Keine Wiederaufnahmsgründe hingegen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden…
…201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO kommt nicht in Betracht - wobei anzumerken ist, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat - aber selbst wenn sie genannt worden wären, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2…
…in § 201 Abs. 2 Z 3 BAO angeführte sinngemäße Anwendung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO scheitert. Dabei sei angemerkt, dass die Bf keine Wiederaufnahmsgründe genannt hat. Aber selbst wenn, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (beginnend mit dem jeweiligen Kalendermonat…
…unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72; VwGH 19.5.1988, 87/16/0003). Dies gilt gleichermaßen, wenn die Behörde aktenkundige Umstände (zB Beilagen zu Steuererklärungen) bei der Bescheiderlassung nicht beachtet hat. Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Dies…
…bezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2016 neu zu berechnen wäre. Auch aus den im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht erstatteten Schriftsätzen der Bf. sind keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich. Die Bf. beanstandet vielmehr die materielle Unrichtigkeit der im Zuge der Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide wegen…
…Urkunden und Aufzeichnungen. Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen…
…sinnlich wahrnehmbaren Umständen auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind. Als neu hervorgekommene Beweismittel gelten etwa Urkunden, Aufzeichnungen oder die Namhaftmachung eines Zeugen. Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen ua neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…Wiederaufnahme aber auf eine Gerichtsentscheidung, die einen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bekannten Sachverhalt nachträglich rechtlich anders beurteilt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden aber keine Wiederaufnahmsgründe, die den Neuerungstatbestand erfüllen (etwa VwGH 20.4.1995, 92/13/0076…
…Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen und somit keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig…
…Umstände, die im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt waren, jedoch von der Behörde für unwesentlich gehalten wurden, keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.November 1973, 1428/72). Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs.4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein…
…Ad Beschwerden betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt wird, dass bezgl. Familienheimfahrten 2008 bis 2011 (der Beschwerdepunkt wurde mittlerweile ohnehin zurückgenommen) sowie auch den mittlerweile zurückgenommenen Beschwerdepunkt betreffend doppelte Haushaltsführung ohnehin keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 BAO vorgelegen wären, da diese Aufwendungen bzw…
…0107; 26.2.2013, Zl. 2010/15/0064). Keine Wiederaufnahmsgründe hingegen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl…
…Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96…