…rdb.at): "§ 15 Abs 1 und 2 BewG [sieht]dies ausdrücklich für Nutzungen und Leistungen vor, die immerwährend oder auf bestimmte Zeit beschränkt sind. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen Grundgedanken nicht auch auf Nutzungen und Leistungen auszudehnen, die auf (letztlich) unbestimmte Zeit vereinbart wurden…
…ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten (§ 15 Abs.2 BewG) Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss…
… 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Daraus folgt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage: monatlicher Bestandswert Euro 2.111,83 x…
…Gemäß § 15 Abs. 2 BewG seien immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. ---//--- In der dagegen am 27.02.2023 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus…
…Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten." Gemäß § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen und Leistungen…
…Gemäß § 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Erwägungen: Im zu beurteilenden Fall war strittig, ob die, vorstehend unter…
…2 BewG 1955 sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. § 16 Abs. 1 BewG legt fest, dass der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie…
…Gemäß § 15 Abs. 2 BewG sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Das FAGVG beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019…
…Gemäß § 15 Abs. 2 BewG sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Das FAGVG beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019…
…Abs 2 BewG sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. §16 Abs 1 BewG legt fest, dass der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie…
…Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist gem. § 15 Abs. 1 BewG 1955 die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind…
…1957) Gemäß § f Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind…
…ausgeschlossen ist. (§ 26 GebG) Gemäß § 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Aus Abs.1 des § 17 GebG folgt, dass…
…des Jahreswertes nicht übersteigen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher…
…Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer gleichgesetzt (vgl. VwGH 15.3.2001, 99/16/0312; Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 (2025) § 26 GebG Rz 55) Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche…
…des Jahreswertes nicht überstiegen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. (3) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne…
…ist. Nach § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nachdem das Gebührengesetz keine eigene Begriffsbestimmung enthält, ist für die…
…Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen." § 15 Abs. 2 BewG 1955 lautet: "Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten." Gemäß § 33 TP 20 Abs…
…v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Die Übergangsbestimmung des § 124 b Z…
…des Jahreswertes nicht überstiegen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. (3) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne…