…12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff…
…12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff…
…96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Trifft einen Steuerpflichtigen somit die Haftung für die Nichtentrichtung zB der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, so haftet er auch für den zugehörigen Säumniszuschlag (VwGH 22.4.1992…
…vom Beschwerdeführer angewendete Berechnungstechnik der Ermittlung der Differenzquoten zu Grunde, ist zunächst zu berücksichtigen, dass vom haftungsgegenständlichen Betrag in Höhe von € 506.906,99 jene Haftungsbeträge abzuziehen sind, für die keine Differenzquote bekannt gegeben wurde, nämlich € 127.697,23 (Umsatzsteuer und Werbeabgabe 2003…
…12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff…
…dieser Gesellschaft rückständige, zwischen 16. August 2007 und 17. Dezember 2008 fällig gewesene Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von Euro 114.063,96 und zwar konkret für betragsmäßig näher aufgeschlüsselte Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 06/07, 01/08 bis 05/08 und 10/08, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und…
…Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zum Tragen. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Abgaben nachzuweisen hat, weil in der Regel auch nur er jenen Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Zum tatbestandsmäßigen Verschulden…
…279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 964,19 eingeschränkt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Umsatzsteuer | 2015 | 25,07 | Umsatzsteuer | 07/2016 | 680,13 | Körperschaftsteuer | 10-12/2016…
…bescheinigen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Da…
…er von 2016 bis 15.01.2023 und dann ab 21.07.2023 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer gewesen sei und die Gesellschaft unverschuldet in Konkurs geriet, weil Geschäftspartner die geschuldeten Beträge nicht bezahlt hätten. Es liege weder ein Verschulden des Beschwerdeführers noch eine Gläubigerungleichbehandlung vor…
… 248 erster Satz BAO eingeräumten Rechtsverteidigungsanspruches im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtzeitig Kenntnis über die Grundlagen haftungsgegenständlicher Abgabenansprüche zu verschaffen haben. Außerdem hat sich das Finanzamt mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen und der mehrmaligen Beantragung der Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend des in der Berufungsvorentscheidung auf Seite…
…jeweiligen Fälligkeitstag der unten angeführten haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits sowie die Verwendung der vorhandenen Mittel ankommt (auch zur Bezahlung der Zug-um-Zug-Geschäfte), vorzulegen: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit |…
…rechtzeitig Kenntnis über die Grundlagen haftungsgegenständlicher Abgabenansprüche zu verschaffen haben. Festzuhalten ist weiters, dass sich der im aufgehobenen Haftungsbescheid enthaltene Haftungsbetrag zwischenzeitig um die Lohnsteuer des Jahres 2006 in Höhe von insgesamt € 16.966,71 verringert hat. Dieser Betrag wurde nämlich nach den Ausführungen…
…rechtzeitig Kenntnis über die Grundlagen haftungsgegenständlicher Abgabenansprüche zu verschaffen haben. Festzuhalten ist weiters, dass sich der im aufgehobenen Haftungsbescheid enthaltene Haftungsbetrag um die Lohnsteuer des Jahres 2006 in Höhe von insgesamt € 16.966,71 verringert hat. Dieser Betrag wurde nämlich nach den Ausführungen beider…
…Umsatzsteuerschuld zu Recht. ad (3) Die Bf. behauptet, die haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Übereignung nicht im vollem Ausmaß gekannt zu haben. So sei laut Kaufvertrag das Geschäftslokal schuldenfrei übergeben worden. Befragt, habe der Veräußerer erklärt, keine Schulden zu haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes…
…1.2015 für die im Vorhalt dargestellten Abgabenforderungen in Anspruch, wobei sich die Umsatzsteuer 2011 zwischenzeitlich auf einen Betrag von 808,84 € vermindert hatte. Die Summe der haftungsgegenständlichen Abgaben reduzierte sich dadurch auf 15.737,94 €. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus…
…Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war…
…April 2009 geltend gemachte Anfechtungsanspruch (aufgrund der am 20. Februar 2009 erlangten Kenntnis vom Konkursantrag der Wiener Gebietskrankenkasse) anerkannt und der Betrag am 14. Mai 2009 zurückgezahlt. Eine allfällige Entrichtung haftungsgegenständlicher Abgabenbeträge ab 3. März 2009 hätte somit ebenfalls zur Rückzahlung aufgrund des geltend gemachte…
…einen fairen Vergleich einzugehen, um sprichwörtlich einen „Schlussstrich“ unter diese Angelegenheit ziehen zu können. Dabei sei er auch bereit - im Rahmen seiner Möglichkeiten - einen Beitrag zu leisten, der jedoch weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse sprenge noch seine persönlichen wie familiären Verpflichtungen ruiniere. Diesbezüglich sei auf den…
…dass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl…