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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103753/2019

Geschäftsführerhaftung ohne Gleichbehandlungsnachweis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103753/2019vom 14.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bereits mit Schreiben vom 31.8.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob im Zeitraum, in dem er Geschäftsführer war, andere anfallende Zahlungen geleistet wurden. Dazu gab der Beschwerdeführer - durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 29.9.2017 bekannt, dass die Abgabenschulden bis zum Ergeben des Beschlusses des Handelsgerichts Wien GZ_HG vom Datum_3, mit welchem der Konkursantrag der Primärschuldnerin abgewiesen wurde bzw. die Primärschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte, im Verhältnis nicht schlechter behandelt wurden, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Verwiesen wird zudem auf den Konkursakt, aus dem sich ergeben soll, dass die Abgabenschulden sogar bevorzugt behandelt wurde. Vorgebracht wurde, dass Lieferanten aus dem Jahr 2015 (ein Weinhändler und ein Tischler) nicht bezahlt wurden. Dazu wurde ein Schreiben des AKV (Alpenländischer Kreditorenverband) und eine Bewilligung einer Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht X vom 8.11.2016 beigelegt. Im Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der - wie sich aus den beigeschafften Akten des Insolvenzgerichts ergibt - durch die Primärschuldnerin selbst gestellt wurde, ist angeführt, dass -) die Primärschuldnerin keine Bankverbindlichkeiten hätte, -) "der Finanz" etwa € 28.530 schulde, -) der Gebietskrankenkasse etwa € 70 schulde und -) € 7.400 an Verbindlichkeiten bei diversen Lieferanten bestehen. Das Abgabenkonto der Primärschuldnerin weist zum Zeitpunkt des Konkursantrages einen Rückstand von € 29.732,50 auf. Darin enthalten ist auch eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von € 25.597,46, die im Anschluss an eine Außenprüfung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Aus dem Abgabenkonto ist auch ersichtlich, dass am 17.5.2016 die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Dezember 2015 verbucht wurden. Für die Monate 07/2015 und 08/2015 wurden Umsatzerlöse zwischen € 42.700 und € 57.500 erklärt. Die Primärschuldnerin verfügte somit über Einnahmen. Ebenfalls aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass Lohnsteuerbeträge und lohnabhängige Abgaben gemeldet und letztlich auch bezahlt wurden. Lohnsteuer ist nur dann einzubehalten, wenn Arbeitslöhne ausbezahlt werden. Die Primärschuldnerin ist somit anderen Verbindlichkeiten, nämlich der Bezahlung von Löhnen, nachgekommen. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass der Großteil der Lieferanten bezahlt wurde. In der Beschwerde vom 25.7.2018 wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Mieten für das Geschäftslokal bezahlt habe. Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2019 hat die belangte Behörde nochmals darauf hingewiesen, dass es am Beschwerdeführer liegt, nachzuweisen, dass die der Primärschuldnerin zur Verfügung gestandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Eine Beschwerdevorentscheidung entfaltet Vorhaltscharakter (zB VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). Einen Nachweis, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger hinsichtlich der haftungsrelevanten Zeiträume uneinbringlich geworden wäre, hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nur dann sinnvoll sein kann, wenn zum Fälligkeitstag der Abgaben auch Vermögen (liquide Mittel) vorhanden waren. In diesem Zusammenhang hat bereits die belangte Behörde im Vorlagebericht darauf hingewiesen, dass die Fälligkeit nachfolgender Abgaben nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts, das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen, liegt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | SZB | 2016 | 16.06.2017 | 255,97 | K | 07-09/17 | 16.08.2017 | 625,00 | SZC | 2016 | 18.09.2017 | 255,97 | K | 10-12/17 | 15.11.2017 | 625,00 | | | | 1.761,94 Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67 IO) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67) vor, so ist dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vom Schuldner zu beantragen (§ 69 Abs 2 IO). Mit Schriftsatz vom Datum**** beantragte die Primärschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Die Körperschaftsteuervorauszahlung für den Zeitraum 04-06/2017 war am 15.5.2017, somit nach dem Antrag der Primärschuldnerin, fällig. Auf Grund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit muss davon ausgegangen werden, dass auch für die Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung 04-06/2017 in Höhe von € 625,00 keine Mittel vorhanden waren. Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben und die geltend gemachte Haftung um € 2.386,94 (€ 1.761,94 + € 625,00) zu reduzieren. Nebenansprüche: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich gemäß § 7 Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs 1 und 2 BAO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d BAO zu den Nebengebühren und sind somit Teil der Nebenansprüche (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftenden wie etwa dessen Vermögenslosigkeit stehen nach der Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung und können somit die Ermessensübung nicht beeinflussen (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten beim Haftungspflichtigen schließt nämlich nicht aus, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013). Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögen nicht begrenzt (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070). Aus der einschlägigen Judikatur des VwGH geht hervor, dass die derzeitige wirtschaftliche Situation des Bf. nicht hinderlich für die Geltendmachung der Haftung ist, da es nicht auszuschließen ist, dass der Bf. künftig wieder entsprechende Einnahmen bzw. entsprechendes Vermögen zur Begleichung der Haftungsabgaben haben wird (BFG 5.9.2016, RV/2100769/2013). Soweit auf eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigt werden soll, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Ergebnis: Im Ergebnis besteht die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in folgendem Ausmaß zu Recht: | Haftungsbetrag laut Haftungsbescheid | 32.119,44 | minus Fälligkeiten nach Zahlungsunfähigkeit | - 2.386,94 | | | | | 29.732,50 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu angeführten Literatur. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen war . Wien, am 14. Jänner 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103753/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103753.2019
Stammnummer
127074
Gültig
14.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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