… 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Es war daher spruchgemäß zu verkünden. Bezüglich der Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr…
…existiere, etwa nach Löschung im Firmenbuch. Nicht von Bedeutung sei überdies, ob die im Firmenbuch als Geschäftsführer ausgewiesene Person diese Funktion tatsächlich ausübe, maßgebend sei einzig dessen formale Stellung. Für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sei auch unwesentlich, ob ein Konkursverfahren fristgerecht beantragt worden sei…
…Koran, BAO8 § 205 Rz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014…
…BAO8 § 205 Rz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2017…
…dass ihr erklärt wurde, dass sie die USt rückvergütet erhalten kann. Da es sich um eine sehr formelle Angelegenheit handelt, hat sich die Beschwerdeführerin nochmals bei den Schweizer Zollbeamten erkundigt und diese versicherten ihr, dass alles erledigt sei und in Verkennung der Tatsachen zweifelte die…
…wonach derzeit keine Quote auszahlbar sei. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten werde durch die formelle Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter am 4.5.2018 bestätigt. Zum Umfang der Haftungsinanspruchnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass die Inanspruchnahme keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen dürfe als den im…
…Gänze zu haften habe. Ihre Inanspruchnahme sei aufgrund von Unbilligkeit und falscher Ermessensübung rechtswidrig erfolgt, weswegen der angefochtene Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Formelle Rechtswidrigkeit: Als wesentlicher Verfahrensfehler werde die Verletzung des Parteiengehörs sowie ein Verstoß gegen die abgabenbehördliche Ermittlungspflicht geltend gemacht. Die Bf…
…Gänze zu haften habe. Die Inanspruchnahme der Bf. sei aufgrund von Unbilligkeit und falscher Ermessensübung rechtswidrig erfolgt, weswegen der angefochtene Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Formelle Rechtswidrigkeit: Als wesentlicher Verfahrensfehler werde die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Die Bf. habe ein subjektives Recht darauf…
… 11 BAO gegeben sind, werden Sie zur Haftung herangezogen." In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.07.2019 führte der Bf durch seinen Vertreter wie folgt aus: "Der gegenständliche Bescheid wird zur Gänze wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid wird in…
…berechtige die Abgabenbehörde, die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Betriebsausgaben in Zweifel zu ziehen. Werde Personal bei einem Unternehmen tatsächlich beschäftigt, formell jedoch bei einem anderen Unternehmen angemeldet, sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Steuerrechts der tatsächliche Beschäftiger Dienstgeber dieser Arbeitnehmer. Ihm obliege die Einbehaltung…
…Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen (siehe VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Von dieser Möglichkeit hat die Bf. aber keinen Gebrauch gemacht. Berechtigen entsprechende Mängel…
…Ermittlungspflicht im Einzelnen entbinden (UFS 10.3.2008, RV/1861-W/06). Ein Anwendungsfall für Schätzungen sei unter anderem, dass Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig oder formell derart mangelhaft seien, dass die sachliche Richtigkeit zweifelhaft erscheinen müsse, wobei die nachweisliche Nichterfassung auch nur einiger Geschäftsvorfälle…
… 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150). Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Anspruchszinsen abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist…
…die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 und 2018 am 02.07.2021 neue, aufgrund der formellen Akzessorietät angepasste Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 und 2018 ergangen sind. Im Vorlageantrag wird die Vorlage der "Anspruchszinsenbescheide 2017 und 2018 vom 2.7.21…
…§ 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr…
…BAO6 § 205 Rz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2012 enthalten keine…
…BAO5, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig…
…BAO6, Rz 35 zu § 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig…
…durch das unterschiedliche Ausmaß bei der Fristüberschreitung und des Zinsvorteils bei der Normverbrauchabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuer 2014 gerechtfertigt. Als Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Verspätungszuschläge sind aufgrund der formellen Akzessorietät dieser Zuschläge die mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 festgesetzten Steuern heranzuziehen…
…35 zu § 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150). Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Bf…