Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100156/2020
Schätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100156/2020vom 31.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn angeführt wird, dass der durch die Hinzurechnung der Abgabenbehörde für das Jahr 2016 festgestellte Gesamtnettoumsatz iHv € 1.387.576,00 eine durchgehende Lokalauslastung von 108 % entsprechen würde (100 % max Gesamtjahresumsatz € 1.285.350), wird ua auf die positiven Auswirkungen des 5-wöchigen Sommerfestivals mit Gourmetmeile (16:00-24:00) eingegangen, auf welchem It NÖN vom 9.8.2013 an 39 Tagen mit nur 2 Regentagen 150.000 Besucher gezählt wurden. Darin wurde auch berichtet, dass den Besuchern 600 Sitzplätze zur Verfügung standen und dennoch schwer ein Platz zu finden war. Da sich das Lokal des Bf im Herzen des Sommerfestival befindet und sogar Sitzplätze im Freien bietet, entspricht es der durchschnittlichen Lebenserfahrung, dass wenn derartige Menschenmassen sich unmittelbar vor dem Lokal befinden, die Chance höher ist, dass davon einige zu Gästen des Bf werden und wenn die Sitzplätze derart knapp geworden sind, auch mindestens die vom Bf angemieteten Sitzplätze im Freien mit Gästen befüllt waren. Ohne einen derartigen Sommerfestival und damit verbunden Menschenaufkommen in der Innenstadt, wäre der Umsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch niedriger gewesen, weswegen ein durch das Sommerfestival bewirkten behaupteter Umsatzrückgang nicht nachvollzogen werden kann. Die Berechnung des max Gesamtjahresumsatz wird außerdem insofern abgeändert, als dass eine Differenzierung des durchschnittlichen Preises zwischen Mittags- und Abendgeschäft vorgenommen wird. Es wird nun für das Mittagsgeschäft ein durchschnittlicher Preis von 10,50 Euro und für das Abendgeschäft ein durchschnittlicher Preis von 15,00 Euro angesetzt. Annahmen für das Mittagsgeschäft: Die Öffnungszeit im Mittagsgeschäft war von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr = 3 Stunden. Es erscheint wahrscheinlich, dass wochentags (Montag bis Samstag) ein Teil der Gäste Dienstnehmer bzw. Unternehmer waren, welche die Mittagspause zur Speiseneinnahme nutzten. Daher ist anzunehmen, dass die Verweildauer dieser Gäste kurz bemessen war, da sie wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren mussten. Durch eine kurze Verweildauer ist eine Wahrscheinlichkeit einer Mehrfachbelegung der Sitzplätze sehr hoch. Bei der Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von einer Stunde ergibt dass in der Hauptgeschäftszeit von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr die Möglichkeit einer Doppelbelegung. Nach Meinung der Außenprüfung ist daher im Mittagsgeschäft eine Mehrfachbelegung mit dem Faktor 2,00 zu berücksichtigen. Annahmen für das Abendgeschäft: Die Öffnungszeit im Abendgeschäft war von 17:00 Uhr bis 00:00 Uhr = 7 Stunden. Die Öffnungszeit betrug demnach mehr als das Doppelte des Mittagsgeschäftes. Wahrscheinlich war die Verweildauer der Gäste aufgrund des fehlenden Zeitdruckes länger als im Mittagsgeschäft. Bei der Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von zwei Stunden ergibt dass in der Hauptgeschäftszeit von 17:00 bis 20:00 Uhr eine Möglichkeit einer Mehrfachbelastung mit dem Faktor 1,50. Bei Nutzung des Gastgartens kommt es zu einer Reduktion des Innenbereiches um 50%. Daraus ergibt sich ein möglicher Gesamtumsatz bei einer 100%igen Auslastung iHv € 1.610.085,00 und in diesem finden die Umsätze It Außenprüfung auch Deckung.
Wenn vom Bf bemängelt wird, dass die Schätzung nicht nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG durchgeführt wurde, so ist dazu auszuführen, dass im Abgabenverfahren zwischen einer Voll- und einer Teilschätzung unterschieden wird. Eine Voll(Global-)Schätzung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Anhaltspunkte formaler Art (z.B. Aufzeichnungen, Belege) vorhanden sind. Eine Teilschätzung greift dagegen immer dann, wenn die Besteuerungsgrundlagen aus den Unterlagen nur zum Teil ermittelt werden können. Die gegenständlichen Schätzungen sind betreffend sämtliche Jahre als Teilschätzungen zu qualifizieren, da bei den vorgenommenen Schätzungen von den bisher erklärten Einnahmen ausgegangen wurde. Das Ausmaß der Differenz zwischen erklärten Tageslosungen und X- Zwischensumme Kurzberichten wurde den bisher erklärten Einnahmen hinzugerechnet. Im Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 95/14/0112, führt der VwGH im Zusammenhang mit einer Vollschätzung der Behörde aus, der Betriebsvermögensvergleich sei die allgemeine Gewinnermittlungsart für betriebliche Einkünfte und die Behörde habe jeweils zu begründen, warum sie im Einzelfall davon abweichend bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG heranziehe. In einer solchen Begründung habe die Behörde insbesondere aufzuzeigen, dass auch die Schätzung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im konkreten Einzelfall in der Lage sei, zu einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Besteuerungsergebnis zu führen.
Im konkreten Fall wurde von der Außenprüfung wie oben angeführt eine Teilschätzung durchgeführt. In den Jahren 2013 bis 2016 sammelte ***Bf1*** Belege und führte Aufschreibungen durch. Die Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG. Aufgrund der Hinzurechnungen der Außenprüfung wurde im Jahr 2013 der "qualifizierte" Umsatz-Schwellenwert des § 189 UGB in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten. Somit bestand ab dem Jahr 2014 Rechnungslegungspflicht bzw. gemäß § 124 BAO Buchführungspflicht im Sinne des § 5 EStG. Über das Bestehen der Buchführungspflicht wurde im Bericht auf Seite 19 abgesprochen. Von der Außenprüfung wurde die Buchführungspflicht ab dem Jahr 2014 berücksichtigt. Da im Gastronomiebereich von Kunden grundsätzlich bar bezahlt wird, gibt es auch keine Forderungen. Die Bezahlung von Schwarz- bzw. Graueinkäufe von Lieferanten erfolgen grundsätzlich, um keine Anhaltspunkte für das Finanzamt zu liefern, in bar - in diesem Fall gibt es keine Lieferantenverbindlichkeiten. Aufgrund von höchstwahrscheinlich annähern gleich hohen Warenbeständen zu den Bilanzstichtagen kann von der Berücksichtigung von Bestandsveränderungen abgesehen werden. Im Bericht auf Seite 19 wurde bereits auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2017 (2016/15/0042) hingewiesen. Allfällige Nachzahlungsbeträge von vorsätzlichen Abgabenverkürzungen sind steuerlich nicht im Jahr der Verursachung zu berücksichtigen.
Eine griffweise Schätzung kann von der Abgabenbehörde nicht erkannt werden. Im konkreten Prüfungsfall wurden von der Außenprüfung schwere Aufzeichnungsmängel festgestellt (die in der Beschwerde vollkommen ignoriert werden), die Anlass dafür geben, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Durch den Zeugen ***D*** standen der Außenprüfung darüber hinaus noch Grundaufzeichnungen zur Verfügung, die als Grundlage für die Höhe der Hinzurechnung herangezogen werden konnten da sie das wahre Ausmaß der Tageseinnahmen aufzeigten. Mit Hilfe dieser Grundaufzeichnungen war es möglich, die Differenz zwischen erklärten Einnahmen und tatsächlichen Einnahmen zu berechnen. Das Prüfungsergebnis steht außerdem auch nicht im Widerspruch mit der Lebenserfahrung, ist nachvollziehbar, plausibel und nicht willkürlich."
Mit Vorlageantrag vom 13. September 2019 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht samt Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 24. Jänner 2020 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. April 2021 der Gerichtsabteilung ***GA-Nr*** zugeteilt.
Am 20. März 2026 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Ergänzend wurde vorgebracht:
Die Behörde habe umfangreiche Überprüfungen des Wareneinkaufs des Bf. vorgenommen, welche jedoch ergebnislos geblieben seien. Dass die Bilanzen der Folgejahre keine Abweichungen zu jenen der Beschwerdejahre aufwiesen - und dies unter Berücksichtigung der engmaschigen Kontrolle durch die Finanzbehörde -, indiziere die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Steuererklärungen. Es sei zudem stets boniert worden, was bereits aus Gründen der Personalkontrolle in den Gastronomiebetrieben unverzichtbar gewesen sei.
Hinsichtlich der X-Zwischensummen-Kurzberichte brachte der Vertreter des Bf. vor, dass deren Zuordnung zum Betrieb ,Restaurant ***R***' nicht zweifelsfrei möglich sei; er könne die Authentizität dieser Beweismittel nicht bestätigen.
Die Existenz von "Kassierbons" und Einträgen im Bestelljournal beweise, dass Umsätze erfasst und gerade nicht gelöscht worden seien. Verzögerungen beim Abschluss von Tischen in der Registrierkasse seien betriebstypisch (z. B. spätes Abrechnen durch Kellner) und erklärten, warum Prüfer Belege nicht unmittelbar zum Konsumationszeitpunkt gefunden hätten. Die Kasse habe primär der internen Personalkontrolle gedient. Stornierungen seien bereits im Zeitraum 2013-2016 im System nachvollziehbar gewesen.
Die belangte Behörde brachte ergänzend vor, dass ungeprüfte Folgejahre nicht geeignet seien, die Richtigkeit der ursprünglichen Steuererklärungen als Beweis zu untermauern. Der Prüfer habe die Umsätze eines spezifischen Kellners aus dem Bestelljournal mit gefundenen Zwischensummenberichten abgeglichen und Diskrepanzen festgestellt. Die Behörde hält die vom Kellner vorgelegten Ausdrucke für authentisch. Sein Motiv sei nicht Rache, sondern der Nachweis seiner Arbeitszeit gegenüber der Arbeiterkammer gewesen. Dass er keine Manipulationen (Löschungen) vorgenommen habe, zeige sich darin, dass Kellner technisch meist nur stornieren, aber nicht spurlos löschen könnten.
Dazu führt der Vertreter des Bf. aus, es bleibe unklar, wie Daten im System fehlen könnten, wenn Löschen technisch nicht möglich sei. Falls Manipulationen möglich waren, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch den Kellner selbst (etwa um dem Betrieb zu schaden) erfolgten. Späte Belegdrucke (z. B. 22:00 oder 23:00 Uhr) trotz früherem Dienstschluss erklärten sich dadurch, dass Kellner nach der Arbeit im Lokal essen (Sachbezug) und erst dann ihre Belege druckten. Die Kellner-Identifikationsnummern seien nicht eindeutig einer Person zuzuordnen, da die Schlüssel im Lokal verblieben und auch vom Inhaber oder anderen Personen genutzt wurden. Dies entwerte die Beweiskraft der personengebundenen Umsatzabrechnung.
Belangte Behörde: In sämtlichen 62 vorliegenden Fällen stellten die Zwischenberichte höhere Umsätze dar, als das offizielle Bestelljournal ausweise.
Laut Benutzerhandbuch erlaube das System Umbuchungen auf "WEBP" (Werbung, Eigenbedarf, Bruch, Personal). Die Behörde vermute, dass reguläre Umsätze als steuerfreie Eigenverbräuche deklariert und anschließend spurlos gelöscht worden seien, anstatt sie ordnungsgemäß zu stornieren.
Vertreter des Bf.: Der Einsatz von Kassierbons (statt sofortiger Rechnungen) werde mit dem Wunsch der Gäste nach getrennter Zahlung begründet. Der Kassierbon diene dem Kellner als Arbeitsbehelf zum Streichen einzelner Posten bei Gruppen, da das Splitten im System zu zeitaufwendig sei. Tische würden oft erst deutlich nach der tatsächlichen Zahlung im System abgeschlossen, was die zeitlichen Differenzen erkläre. Der Bf. habe Eigenverbrauch oder Personalverpflegung gar nicht erst boniert; die theoretische Löschfunktion über "WEBP" sei daher im Betrieb nicht genutzt worden.
Belangte Behörde: Die Zwischenberichte stimmten nicht mit dem Bestelljournal überein; da erstere korrekt seien, müssten Löschungen erfolgt sein. Die Schätzung sei die einzig mögliche Methode gewesen, da die Kassenunterlagen der Partei unvollständig seien und das vom Prüfer genutzte Journal lückenhaft wirke. Die Prüfung gestalte sich schwierig, da auf den Rechnungen Uhrzeit, Tischnummer, fortlaufende Nummer und Kellnername fehlten, was eine zeitliche Zuordnung der Umsätze nahezu unmöglich mache.
Vertreter des Bf.: Man stehe auf dem Standpunkt, dass alles ordnungsgemäß erfasst worden sei; die Vorwürfe seien unrichtig. Es werde kritisiert, dass die Behörde während der Prüfung nicht nach weiteren Unterlagen gefragt habe, die man jederzeit hätte vorlegen können.
Der steuerliche Vertreter betone, dass der Kassierbon bereits die erfolgte Bonierung beweise. Alles, was im Journal stehe, sei auch gedruckt und verbucht worden; Journal und Hauptbuch seien somit vollständig. Der Beschwerdevertreter räume ein, dass sich der Prüfer aufgrund der verspäteten Tischabschlüsse und der fehlenden zeitlichen Zuordnung bei der Überprüfung schwergetan habe. Er verstehe zwar den Unmut des Prüfers über die Ungenauigkeiten, doch stünden die daraus resultierenden, ruinösen Schätzungssummen in keinem Verhältnis zu den bloßen Nachweisproblemen. Er verweise darauf, dass das entsprechende Strafverfahren bereits mit einem Freispruch geendet habe. Selbst wenn Details unklar geblieben seien, rechtfertige dies keine Forderungen in einer für den Bf. existenzbedrohenden und unnachvollziehbaren Höhe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) betrieb in den streitgegenständlichen Jahren 2013 bis 2016 an der Adresse ***XY*** ein ***Z*** Restaurant unter dem Namen "***R***". Der Gewinn wurde im Streitzeitraum gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt.
Das Restaurant war im Prüfungszeitraum täglich von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 00.00 Uhr geöffnet. Am 24.12. war das Restaurant jeweils geschlossen. Das Lokal verfügt über 98 Sitzplätze im Innenbereich und 102 Sitzplätzen im Schanigarten.
Es waren zwischen 19 und 23 Dienstnehmer pro Jahr beschäftigt. Drei Kellner waren mit Inkassovollmacht ausgestattet (***D***, ***L***, ***F***). Dem Personal war die unbegrenzte Konsumation von Speisen und Getränken gestattet. Aufzeichnungen über den Eigen- und Personalverbrauch bzw. über Bruch/Verlust wurden keine vorgelegt.
1.2. Die Losungsermittlung erfolgte auf Grundlage einer elektronischen Registrierkasse mit der Bezeichnung "***Kassa***".
Die elektronische Registrierkasse verfügte über keine technischen und logischen Gegeben-heiten die eine vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe der Geschäftsvorfälle sichergestellt hätte (Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO). Der Bf konnte Daten löschen, ohne dass dies nachvollziehbar ist. (Zeugenaussage Kassenbetreuer vom 19.07.2018, OZ 67)
1.3. Den Kunden wurde bei der Bezahlung grundsätzlich nur ein "Kassierbon" (keine fortlaufende Nummer, keine Angaben über Leistungserbringer) übergeben, nur auf Kundenwunsch wurde eine Rechnung ausgedruckt. Ein von der Außenprüfung durchgeführter Abgleich der Abrechnungsdaten von Kundenbelegen (,,Kassierbons"-Kontrollmaterial) mit den Daten laut vorliegenden elektronischem Registrierkassenjournal kam zu dem Ergebnis, dass die Abrechnungsdatensätze laut Kundenbelegen nur teilweise im vorliegenden elektronischen Registrierkassenjournal enthalten sind.
1.4. Tagesberichte mit fortlaufender Nummerierung wurden nicht erstellt. Eine vollständige System- bzw. Programmdokumentation wurde nicht vorgelegt. Grundaufzeichnungen (Kassierbons, X-Zwischensumme-Kurzbericht, Küchenbons und Schankbons) wurden vernichtet. Ein anderes Rechenwerk, Belegsammlung oder Aufzeichnungen wurde nicht vorgelegt.
1.5. X-Zwischensumme-Kurzberichte wurden täglich, am Ende der Schicht, von den Kellnern ausgedruckt, mit der Tageslosung dem Bf. oder dessen Vater zur Kontrolle übergeben. In der Folge wurden die X-Zwischensumme-Kurzberichte grundsätzlich vernichtet.
Aus den vorliegenden, von einem Kellner aufbewahrten, 62 Belegen mit der Bezeichnung X-Zwischensumme Kurzbericht für den Zeitraum 3.4.2016 bis 23.6.2016 kann nachgewiesen werden, dass der Bf. Löschungen von Geschäftsvorfällen vorgenommen hat, sodass es zu Kürzungen von Betriebseinnahmen gekommen ist. Ein Abgleich der Registriekassendaten mit den X-Zwischensumme Kurzberichten ergab eine Verkürzung bei den Speiseumsätzen in Höhe von 106,62 % und bei den Getränkeumsätzen um 22,80 %.
Wegen der festgestellten Aufzeichnungsmängel erfolgte eine Schätzung der Umsätze durch die belangte Behörde, wobei für den gesamten Prüfungszeitraum die erklärten Speisenumsätze um 100 % und die Getränkeumsätze um 22 % erhöht wurden. Entsprechend der Hinzurechnung der Einnahmen wurde auch der Wareneinsatz um denselben Prozentsatz erhöht, dh Wareneinsatz Küche + 100%, Wareneinsatz Getränke + 22%.
1.6. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde beim Bf. eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge durch die NÖ Gebietskrankenkasse durchgeführt. Infolgedessen wurden die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer (L), den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) im nachfolgend angeführten Umfang erhöht (Bericht gem. § 150 BAO vom 17.10.2018):
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2013
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2014
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2015
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2016
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Zuschätzung GPLA
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16.535,14
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31.303,20
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34.268,30
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27.487,19
Korrespondierend hierzu erfolgt für die Jahre 2013 bis 2016 eine entsprechende Zuschätzung der Personalaufwendungen durch das Bundesfinanzgericht.
1.7. Zur Abdeckung eines verbleibenden Risikos zu hoch geschätzter Einnahmen wird ein Abschlag in Höhe von 10 % der geschätzten Einkünfte/Umsätze/ Vorsteuern angesetzt.
[Grafik]
1.8. Das Einzelunternehmen wurde auf Grundlage eines Einbringungsvertrages vom 8. Juni 2017 rückwirkend per 1. Jänner 2017 in die ***M*** GmbH eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8 mwN).
Das Bundesfinanzgericht ist im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem wegen der unterschiedlichen Beweisregeln im Abgaben- und Strafverfahren nicht an die rechtliche Würdigung oder Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren gebunden, sondern hat die für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Fragen eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 30.03.2022, 2020/13/0096)
2.1. Soweit im Folgenden nicht gesondert erörtert, sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Bf.
2.2. Die Feststellung, dass den Gästen grundsätzlich nur ein Kassierbon übergeben wurde basiert auf den übereinstimmenden Erstaussagen der Zeugen ***D*** vom 12. Dezember 2017, OZ 58, ***L*** vom 20. Februar 2018, OZ 60 und ***F*** vom 20. Februar 2018, OZ 59. Auch der Vater des Bf. gab bei der Kassennachschau am 25.8.2016 zu Protokoll:
"der Kunde erhält nur auf Verlangen eine Rechnung, ansonsten erhält er nur einen Kassierbon […]".
Zur Feststellung, dass das "Kassierbons-Kontrollmaterial" nur teilweise im vorgelegten elektronischen Registrierkassenjournal enthalten ist, siehe Abgleich im Betriebsprüfungsbericht, OZ 25, ab Seite 8:
[Grafik]
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Zum Einwand des Bf., es sei stets boniert worden, hält das Bundesfinanzgericht fest, dass die Existenz einer (insbesondere zur Personalkontrolle unverzichtbaren) Erfassungsanweisung dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt wird.
Das Vorbringen, die verzögerte Erfassung von Geschäftsvorfällen (spätes Abrechnen von Tischen) sei betriebstypisch und erkläre warum Prüfer Belege nicht unmittelbar zum Konsumationszeitpunkt gefunden hätten, erweist sich als nicht glaubwürdig. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer ein System zur Überwachung seiner Mitarbeiter einsetzt, gleichzeitig aber eine Praxis duldet (oder behauptet), die eben diese Überwachungsfunktion durch zeitliche Inkongruenz entwertet.
Ebenso wenig glaubwürdig ist das Vorbringen, die Kellner-Identifikationsnummern seien nicht eindeutig bestimmten Personen zuzuordnen gewesen, da die entsprechenden Schlüssel im Lokal verblieben seien und auch vom Inhaber oder anderen Personen genutzt worden seien.
Diese Behauptung steht in Widerspruch zur vorangegangenen Argumentation, wonach die Registrierkasse primär der internen Personalkontrolle gedient habe. Eine effektive Kontrolle des Personals setzt zwingend voraus, dass jeder Geschäftsvorfall (Bestellung, Stornierung, Abrechnung) einer konkreten natürlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Eine Praxis, bei der Schlüssel beliebig getauscht oder vom Inhaber mitbenutzt werden, hebt die Kontrollfunktion des Systems vollständig auf und macht eine individuelle Zurechnung von Umsätzen oder Fehlbeträgen unmöglich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer, der ein Kassensystem zur Überwachung seiner Mitarbeiter einsetzt, auf der Eindeutigkeit der Kennungen bestehen muss.
2.3. Kassensystem: Der Bf. entschied sich trotz explizitem Hinweis des Kassenbetreuers und des Herstellers (***Kassa***) aktiv gegen das notwendige Update auf das Firebird-Interbase-System. Durch das Verbleiben auf der veralteten Paradox-Datenbank entsprach das System nicht der Kassenrichtlinie 2012. Es fehlte an der erforderlichen Manipulationssicherheit (Zeugenaussage ***Kassenbetreuer** vom 19.07.2018, OZ 67).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich lückenlosen Nachvollziehbarkeit von Stornierungen im Zeitraum 2013-2016 wird als unglaubwürdig verworfen, da die zeitnahe und unbeeinflusste Aussage des Kassenbetreuers (Niederschrift vom 19.07.2018) explizit bestätigte, dass das System aufgrund der veralteten Paradox-Datenbank den Anforderungen der Kassenrichtlinie 2012 gerade nicht entsprach und die zur Verfügung gestellten Unterlagen dies auch nicht erkennen lassen (ein Datenerfassungsprotokoll-Export war nicht möglich).
2.4.1. Zuordnung der X-Zwischensumme Kurzberichte zum Betrieb des Bf.: Da der Bf. die gegenständliche Zuordnung nicht substantiiert bestreiten konnte - er gab lediglich an, diese ,nicht mit Sicherheit sagen zu können' - und zudem keinen tauglichen Gegenbeweis erbrachte, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung von einer Zurechnung zum Betrieb des Bf. auszugehen. Das schlüssige Gesamtbild, gestützt auf die korrespondierenden Zeugenaussagen (***D*** vom 12. Dezember 2017, OZ 58, ***L*** vom 20. Februar 2018, OZ 60 und ***F*** vom 20. Februar 2018, OZ 59), wonach die vorliegenden X-Zwischensummen-Berichte dem Erscheinungsbild und der Herkunft nach dem Betrieb des Bf zuzuordnen sind, rechtfertigt diese Feststellung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte.
2.4.2. Fälschung der Belege: Der angedeutete Vorwurf der Belegfälschung durch den Zeugen ***D*** (X-Zwischensumme Kurzberichte) bleibt mangels Beweisanboten (z. B. Strafanzeigen) eine bloße Behauptung.
2.4.3. Funktion der X-Zwischensumme Kurzbericht: Die Tageslosung wurde vom Kellner am Ende des Tages dem Bf. bzw. dessen Vater gemeinsam mit dem ausgedruckten X-Zwischensumme Kurzberichten übergeben, das Geld nachgezählt und der Kurzbericht in der Folge vernichtet (übereinstimmende Zeugenaussagen ***D*** vom 12. Dezember 2017, OZ 58, ***L*** vom 20. Februar 2018, OZ 60 und ***F*** vom 20. Februar 2018, OZ 59).
2.5. Die Aussage des Zeugen ***L*** in der Hauptverhandlung vom 24.4.2024 (19 HV164/21) stellt eine vollständige Revision seiner ursprünglichen Angaben dar. Während er 2018 ein Bild von hohen Umsätzen (max. € 2.000), langen Arbeitszeiten (11 h/Tag, 6 Tage die Woche) und informellen Abrechnungsmodalitäten (Rechnung nur auf Wunsche des Kunden) zeichnete, versucht er 2024, das Geschehen in einen für den Bf. rechtlich unbedenklichen Rahmen zu rücken (geringere Umsätze (max. € 500), reduzierte Arbeitszeit (25 h/Woche)). Während der Zeuge 2018 unter Vorlage seiner Ausweisdokumente die Echtheit der Arbeitszeitaufzeichnungen und seiner Unterschrift dezidiert bestritt, bestätigte er diese in der Hauptverhandlung pauschal.
Das Bundesfinanzgericht folgt daher der Beweiswürdigung, dass die Niederschrift vom 20.02.2018 die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb des Bf. (Arbeitszeiten, Entlohnung, Umsatz) widerspiegelt. Die hiervon abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung (HV-Protokoll vom 25.04.2024) sind als Gefälligkeitsangaben zur Abwendung steuerrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Konsequenzen für den Bf. zu werten und für die Sachverhaltsfeststellung unbeachtlich.
Auch der Zeuge ***F*** revidiert seine Aussage aus der Niederschrift vom 20.2.20218 (eine Rechnung sei nur auf Kundenwunsch ausgedruckt worden) in der Hauptverhandlung vom 6.6.2024 (es sei immer eine Rechnung ausgedruckt worden).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht die widersprüchlichen Aussagen desselben Zeugen einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden und Erstaussagen ein höheres Ausmaß an Glaubhaftigkeit zukommt (VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059; zusammenfassend BFG RV/2200016/2018), misst das Gericht der Erstaussage der Zeugen die höhere Glaubwürdigkeit bei und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Der Zeuge ***K*** (Koch im Betrieb des Bf.) konnte zu den Bestellmodalitäten, den Abrechnungsmodalitäten (Kassierbon oder Rechnung), den X-Zwischensumme Kurzberichten sowie zu Malversationen an der Registrierkassa keine Angaben machen, weil er keine Wahrnehmungen dazu gemacht hat (Protokoll über die Zeugeneinvernahme vom 18.08.2022, HV-Protokoll vom 6.6.2024, Seite 13).
Die Zeugin ***MA*** (Cousine des Bf.) wurde in der Hauptverhandlung vom 6.6.2024 einvernommen. Auch Sie hat zu den Bestellmodalitäten, den Abrechnungsmodalitäten (Kassierbon oder Rechnung), den X-Zwischensumme Kurzberichten sowie zu Malversationen an der Registrierkassa keine Wahrnehmungen gemacht.
2.6. Die X-Zwischensumme Kurzberichte bescheinigen die Einnahmenkürzungen im festgestellten Ausmaß. Die gleichbleibende Betriebsführung in den beschwerdegegenständlichen Jahren, die Aufzeichnungsmängel, die Lücken im Journal (Kassierbon-Kontrollmaterial 2013) rechtfertigen die Annahme, dass es im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Einnahmenverkürzungen im gleichen Ausmaß gekommen ist. Branchenübliche Kennzahlen zur Umsatzrentabilität stellen Durchschnittswerte dar. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird durch die konkreten Feststellungen auf Grund der X-Zwischensumme Kurzberichte objektiviert, dass Einnahmenverkürzungen im festgestellten Ausmaß tatsächlich vorliegen. Dennoch trägt das Gericht den im Schätzungsverfahren immanenten Unsicherheiten sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Bf.) insofern Rechnung, als ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % von den ermittelten Verkürzungsbeträgen in Abzug gebracht wird.
2.7. Der Bf. wendet ein, dass die behördlichen Feststellungen auf den als rachemotiviert dargestellten, widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ***D*** basieren würden, wobei insbesondere die Höhe der geschätzten Tagesumsätze, die Zuordnung der Kassaberichte sowie die Höhe der Rohaufschläge bestritten werde. Zudem rügt der Bf. eine unschlüssige Schätzungsmethode, die Ignorierung betrieblicher Kapazitäten und die Unterlassung von Ermittlungsschritten wie einem Ortsaugenschein.
Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ***D***: Unstrittig steht fest, dass es zwischen dem Bf. und dem Zeugen ***D*** Streitigkeiten gegeben hat, welche im Juni 2016 zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt haben. Angebliche Widersprüche (Dauer des Dienstverhältnisses, Tischkapazitäten, Tagesumsätze) beruhen auf verkürzten Wiedergaben der Zeugenaussage durch den Bf und liegen tatsächlich nicht vor. Die Unkenntnis einer singulären Geschäftsführung deckt sich mit weiteren Zeugenaussagen (***L*** und ***F***).
Die Wiederaufnahme der Verfahren 2013-2016 stützt sich entgegen dem Vorbringen des Bf nicht allein auf die Zeugenaussage ***D***, sondern auf ein Bündel an Beweisergebnissen. Neben den Aussagen und Belegen des Zeugen indizieren insbesondere die Nutzung einer nicht gesetzeskonformen Registrierkasse, die Vorlage lückenhafter Bestelldaten sowie die systematische Vernichtung von Schank-, Speisebons und X-Berichten die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen.
Soweit der Bf vermeintlich entlastende Ergebnisse zum Wareneinkauf ins Feld führt, ist festzuhalten, dass die festgestellten massiven Aufzeichnungsmängel systematisch auch die Vollständigkeit der Wareneinkaufserfassung erfassen. Mangelhafte Grundaufzeichnungen entziehen einem Entlastungsbeweis über den Wareneinkauf die materiell-rechtliche Basis.
Ein konkreter, im Einzelnen nachgewiesener verkürzter Wareneinkauf ist für die Vornahme einer (plausibilisierten) Zuschätzung zu den Erlösen nicht in jedem Fall Voraussetzung, sofern die Gesamtumstände des Falles (insbesondere formelle und materielle Buchführungsmängel sowie die wirtschaftliche Plausibilität) eine solche Zuschätzung tragen und die gewählte Schätzungsmethode in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.
Zum Einwand, dass die Bilanzen der Folgejahre keine Abweichungen zu jenen der Beschwerdejahre aufweisen würden, und dies die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Steuererklärungen indiziere, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Rechtsansicht der belangten Behörde an, wonach der bloße Hinweis auf steuerlich ungeprüfte Folgejahre nicht geeignet ist, die Richtigkeit der für den Zeitraum 2013 bis 2016 eingereichten Steuererklärungen unter Beweis zu stellen. Zwar kann ein innerer Betriebsvergleich grundsätzlich als Methode zur Überprüfung der Plausibilität von Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden; im Falle von Umsatzzuschätzungen, die auf konkreten formellen oder materiellen Buchführungsmängeln basieren, erweist sich diese Methode jedoch als unzulänglich. Da die Vergleichswerte der Folgejahre selbst keiner tiefergehenden Prüfung unterzogen wurden, fehlt ihnen die notwendige objektive Richtigkeitsgewähr, um als taugliches Korrektiv gegenüber einer methodisch fundierten Schätzung der Vorjahre zu dienen.
Das Speisen- und Getränkeangebot sowie die Preisgestaltung wurden dem elektronischen Bestelljournal entnommen und flossen über die prozentuale Umsatzerhöhung unmittelbar in die Kalkulation ein. Eine detaillierte Wiedergabe dieser Daten im Betriebsprüfungsbericht ist nicht verfahrenswesentlich. Die Konkurrenzsituation vor Ort wurde entgegen der Ansicht des Bf gewürdigt: Eine hohe Dichte an Gastronomiebetrieben wirkt regelmäßig fusionsfördernd und frequenzsteigernd ("Agglomerationsvorteil"), vergleichbar mit der Standortwahl in Einkaufszentren, und stützt somit die Annahme höherer Umsätze.
Auf die Gegenschätzung des Bf. anhand der Lokalkapazität ist die belangte Behörde hinreichende eingegangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Im Übrigen schließt sich das Bundesfinanzgericht den ausführlichen Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung in der Beschwerdevorentscheidung an und macht sich diese zur Grundlage der eigenen Entscheidung.
2.8. Ablehnung der Beweisanträge
Der Antrag auf (erneute) Zeugeneinvernahme der Zeugen
***D***
***L***
***MA***, SVNR ***123***, pa ***Adr.***
***K***, SVNr. ***124***, pa ***Adr.***
***B***, SVNr. ***125***, pa ***Adr.***
wird abgelehnt.
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht daher nicht verpflichtet, bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommene Zeugenbeweise zu wiederholen (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199; ebenso VwGH Ra 2014/15/0031; VwGH Ra 2021/13/0014). Vielmehr kommt nach § 166 BAO alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist; eine Verpflichtung zur unmittelbaren (persönlichen) Wahrnehmung der Beweise durch das erkennende Gericht besteht nicht (VwGH Ra 2022/15/0097).
Die beantragten Zeugen wurden im Verwaltungsverfahren sowie im Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht St.Pölten bereits zu den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfragen einvernommen; die Ergebnisse dieser Einvernahmen liegen in Form von Niederschriften und Hauptverhandlungsprotokollen (HV-Protokolle zu 19 Hv 164/21f vom 7.11.2022, 25.4.2024 und 6.6.2024) vor und wurden der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Eine weitere Wiederholung dieser Beweisaufnahmen ist nur insoweit geboten, als dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig erscheint. Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.
Der Zeuge ***B*** ist derzeit nicht in Österreich gemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wäre es Aufgabe des Bf. im Ausland lebende Zeugen, deren Vernehmung er beantragt, stellig zu machen.
Der Bf. hat in seinem Beweisantrag darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche neuen, bisher nicht erhobenen Tatsachen durch eine (neuerliche) Einvernahme der Zeugen festgestellt werden könnten und inwiefern deren Befragung zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führen würde.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" und "die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 unter anderem erkennbar auf die festgestellten Tatsachen gestützt, dass schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vorliegen und Grundaufzeichnungen vernichtet wurden.
Diese Tatsachen sind erst nach dem Erlassen des zuvor betreffend dieses Veranlagungsjahres bereits ergangenen Bescheides infolge abgabenbehördlicher Ermittlungshandlungen hervorgekommen und führen diese zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid. An das Erwiesen sein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind nach der Rsp des VwGH keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (vgl. zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl VwGH 14.11.1990, 86/13/0059).
Betreffend die für die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 20 BAO erforderliche Interessenabwägung ist wie folgt auszuführen: Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 303 Rz 67 mit Nachweisen der Rsp des VwGH). In Anbetracht der Höhe der vom Bf. in den streitgegenständlichen Jahren verkürzten Einnahmen, sind die weder absolut gesehen noch im Hinblick auf das gesamtbetragliche Ergebnis der bisherigen Sachbescheide als geringfügig einzustufen (vgl dazu zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Es ist somit insoweit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grund der Rechtssicherheit einzuräumen und hat die belangte Behörde somit von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
3.1.2. Einkommensteuer/Umsatzsteuer
§ 126 BAO lautete im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen."
§ 131 BAO lautete in den Jahren 2013 bis 2015 (idF BGBl. I 20/2009) auszugsweise wie folgt:
"(1) […] Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
[…]
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
[…]
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. […] Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
§ 163 BAO lautet:
"(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist."
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Schätzungsberechtigung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die vom Bf gemäß § 126 BAO zu führenden Aufzeichnungen sind, wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, mangelhaft. Nach den Feststellungen erfolgte die Nutzung einer nicht gesetzeskonformen elektronischen Registrierkasse, die Vorlage von lediglich unvollständigen elektronischen Journaldaten, die Vernichtung der Schank- und Speisenbons, die Vernichtung der X- Zwischensumme Kurzberichte, die Abgabe von Zwischenrechnungen (Kassierbons) anstatt Rechnunen an Kunden, ohne Betriebsidentifikation und Nummer, die Nichtnummerierung der Rechnungen, die Löschung von elektronischen Bestelldaten.
Die Aufzeichnungen des Bf. entsprechen somit nicht den Vorschriften des § 131 BAO und haben folglich gemäß § 163 Abs. 1 BAO auch nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich.
Unter diesen Voraussetzungen hat gemäß § 184 Abs. 1 und 3 BAO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen.
3.1.2.2. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben ( VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent ( VwGH 15.5.1997, 95/15/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; 18.11.2003, 2000/14/0187; 24.3.2009, 2006/13/0150; 21.12.2010, 2009/15/0006; 28.6.2012, 2009/15/0201; 21.10.2015, 2012/13/0097).
Gegen die hier angewendete Methode der Erlös-/Umsatzzuschätzung im Ausmaß der im Zeitraum 3.4.2016 bis 23.6.2016 nachgewiesenen Einnahmenverkürzungen bestehen daher grundsätzlich keine Einwendungen. Entsprechend der Hinzurechnung der Einnahmen wurde auch der Wareneinsatz um denselben Prozentsatz erhöht.
Die belangte Behörde belastete die Ausgabenseite allerdings unvollständig, indem sie lediglich eine Hinzurechnung beim Wareneinsatz, nicht jedoch bei den Personalaufwendungen vornahm. Das Bundesfinanzgericht hat die Schätzungsbefugnis dahingehend ausgeübt, dass die Personalaufwendungen um die im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Mehrbeträge erhöht wurden.
Darüber hinaus trägt das Gericht den im Schätzungsverfahren immanenten Unsicherheiten sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Bf.) insofern Rechnung, als ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % von den ermittelten Verkürzungsbeträgen in Abzug gebracht wird.
Eine Schätzung von Vorsteuern kommt in Betracht, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung (§ 11 UStG 1994) gestellt wurden (VwGH 10.12.1997, 95/13/0082; 31.3.1998, 93/13/0051; 30.5.2001, 98/13/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Anspruchszinsen
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid der stRsp zufolge nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl zum Ganzen zB VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316; Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 34 f).
Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015 und 2016 enthalten keine ausdrücklich gegen den Spruch dieser Bescheide gerichteten Vorbringen (zB betreffend den angewendeten Zinssatz).
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 31. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100156/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100156.2020
- Stammnummer
- 151286
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF