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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100156/2020

Schätzung eines Gastronomiebetriebes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100156/2020vom 31.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesnbR, Andreas Hofer-Straße 8, 3100 St.Pölten, und Mayer & Partner Wirtschaftstreuhand- und Unternehmens- beratungsgesellschaft m.b.H., Mühlstraße 29, 3340 Waidhofen an der Ybbs, über die Beschwerde vom 10. April 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 8. März 2019 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 sowie Wiederaufnahme dieser Verfahren und Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 bis 2016, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Ver fahrens zur Umsatzsteuer 2013 bis 2016 und gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 und Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Im Rahmen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer, der einen ***Z*** Gastronomiebetrieb führt, stellte die belangte Behörde fest, dass die Buchhaltung aus folgenden Gründen nicht ordnungsgemäß sei: Mängel der technischen Aufzeichnungssysteme: Die eingesetzte elektronische Registrierkasse habe nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BAO entsprochen. Es habe an den notwendigen technischen Vorkehrungen gefehlt, um eine vollständige und unveränderbare Erfassung der Geschäftsvorfälle zu gewährleisten. Manipulationen hätten so durchgeführt werden können, dass der ursprüngliche Inhalt der Aufzeichnungen nicht mehr nachvollziehbar geblieben sei. Unvollständigkeit und Datenmanipulation: Das elektronische Journal habe lediglich Bestelldaten, jedoch keine Abrechnungsdaten enthalten. Es seien systematische Löschungen von Geschäftsvorfällen vorgenommen worden, um die steuerlich relevanten Einnahmen zu verkürzen. Zudem seien Rechnungen überwiegend nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und ohne die gesetzlich geforderte fortlaufende Nummerierung ausgestellt worden, was die lückenlose Nachverfolgung unmöglich gemacht habe. Verletzung der Aufbewahrungspflichten: Zur Verschleierung der Manipulationen seien sowohl Schank- und Speisebons als auch die sogenannten X-Zwischensumme-Kurzberichte vernichtet worden. Hierdurch sei der Außenprüfung die Möglichkeit eines Quervergleichs entzogen worden. Des Weiteren hätten jegliche Aufzeichnungen über Eigenverbrauch, Personalverpflegung sowie Schwund gefehlt. Beweisführung durch Zeugenaussage: Aufgrund der Aussage und der vorgelegten Unterlagen eines Zeugen hätten 62 erhalten gebliebene X-Zwischensummen-Berichte als Kontrollmaterial herangezogen werden können. Ein Abgleich dieser Berichte mit dem offiziellen Kassenjournal für den Zeitraum April bis Juni 2016 habe massive Einnahmenverkürzungen (Speisen ca. 106,62 %, Getränke ca. 22,8 %) belegt: Zur Schätzung im Einzelnen: Den erklärten Einnahmen wurden für den Zeitraum 2013 bis 2016 jeweils unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von 5% die für den Zeitraum 3.4.2016 bis 23.6.2016 von der BP festgestellten Einnahmenverkürzungen hinzugerechnet. Festgestellte Verkürzungen Speisen: 106,62% -5% = gerundet: 100,00 % Festgestellte Verkürzungen Getränke: 22,80% -5% = gerundet: 22,00 % Der Küchenwareneinkauf wurde um 100 % erhöht, der zusätzliche Wareneinsatz für Getränke wurde mit 22 % geschätzt. Die Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 wurden jeweils mit Bescheiden vom 8. März 2019 wiederaufgenommen und die Bemessungsgrundlagen anhand der Schätzung der Betriebsprüfung neu festgesetzt. 2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. April 2019 in welcher begründend wie folgt ausgeführt wurde: "[…] Die erlassende Behörde stützt ihre Bescheide im Wesentlichen auf die Aussage des ***D***, welcher aus dem Beschäftigungsverhältnis zu mir nicht im Guten ausgeschieden ist, sondern dies aufgrund unberechtigten vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer beendet hat. Auch während des Beschäftigungsverhältnisses zu Herrn ***D*** gab es immer wieder Probleme und Meinungsverschiedenheiten. Von einem harmonisch verlaufenen Dienstverhältnis kann somit im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Herr ***D*** ist zum Dienst entweder erheblich verspätet oder gar nicht erschienen. Darüber hinaus hat es mit mir einige Streitigkeiten gegeben, da er seine Abrechnungen nur sehr unregelmäßig vorgelegt hat. Es hat während seiner Tätigkeit bei mir bereits mehrfach den Verdacht gegeben, dass Herr ***D*** Einnahmen in seine eigene Tasche erwirtschaftet. Dies wurde durch Beobachtungen von Koch ***K*** und Küchenhilfe ***B*** in meinem Betrieb bekräftigt. Seine Aussage vor der Finanzbehörde vom 12. Dezember 2017 ist gespickt von Widersprüchen und Unwahrheiten. So wurde ihm vorgehalten, dass er von 4. September 2015 bis 5. Juli 2016 mein Dienstnehmer gewesen sei. Er selbst spricht jedoch in seiner Antwort nur von einem 8 Monate dauernden Dienstverhältnis. Er sagt auch aus, dass er nicht sagen könne, ob mein Vater oder ich der Chef in Betrieb gewesen sei. Er habe seine Tageslosung über 6 Monate an meinen Vater, über die anderen 6 Monate an mich übergeben. Dies obwohl er nach eigenen Angaben nur 8 Monate beschäftigt gewesen war. Befragt zu den Boniervorgängen und dem Umgang mit der Registrierkassa gibt er zu, dass es ihm immer wieder passiert sei, dass er falsch boniert habe. Dieser Umstand führte auch dazu, dass es immer wieder nötig war, die Falscheingaben nachträglich zu korrigieren. Er weist jedoch dezidiert darauf hin, dass ihn mein Vater und ich immer wieder angewiesen haben, jede Bestellung ausnahmslos in der Registrierkassa zu erfassen, und bekräftigt dies mit unserer dahingehenden Anweisung, dass wir keine Probleme mit dem Finanzamt wollen. Dazu habe es auch die interne Regel gegeben, dass nichts zu den Tischen gebracht werden darf, was nicht in der Kassa boniert ist. In seiner Befragung gibt er auch an, immer nur 6 Tische bedient zu haben. Dies passt jedoch nicht zu unserer Lokalgröße, da wir im Innenbereich insgesamt 24 Tische mit je 2-6 Sitzplätzen haben. ***D*** gibt in seiner Aussage auch an, dass maximal 3 Kellner im Dienst waren. Daraus ergibt sich bei voller Personalanzahl, dass ein Kellner 8 Tische zu bedienen hat, wenn jedoch nicht alle Kellner im Dienst waren, sind je Kellner noch mehr Tische zu bedienen. In seiner Aussage vor der Finanzbehörde spricht er von einem Tagesumsatz von EUR 6.000,00 - EUR 7.000,00. Ein derartiger Umsatz ist für mein Lokal in dieser Größe und dieser Lage jedoch vollkommen unrealistisch. Dies würde bedeuten, dass bei voller Auslastung (jeder einzelne Sitzplatz im Lokal ist besetzt) Sitzplatz dreimal täglich besetzt wäre und darüber hinaus jeder Gast mehr als EUR 20,00 konsumieren müsste. Selbst zu Spitzenzeiten ist eine lokale Auslastung von mehr als 80 % nicht realistisch, die durchschnittliche Auslastung liegt nach meiner Buchhaltung bei 45 %. Dies ergibt sich daraus, dass einzelne Sitzplätze an den Tischen immer leer bleiben werden. Wie Herr ***D*** dann einen derartigen Tagesumsatz nennen kann, ist nach logischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Erfahrung aus der Branche Gastronomie. Selbst an starken und umsatzreichen Tagen ist es nur sehr schwer möglich, einen Tisch jeweils im Mittags- und Abendgeschäft zweifach zu belegen. Zur Vorgehensweise beim Kassieren der Tische gibt Herr ***D*** an, dass es die Möglichkeit gab, einen Kassierbeleg und eine Rechnung auszudrucken. Der Kassierbeleg hat für den Kellner den großen Vorteil, dass er am Tisch leichter die jeweiligen Rechnungssummen bei Teilung der Rechnung berechnen kann. Bei einem Tisch, der mit mehr als zwei Personen besetzt ist, ist es zumeist notwendig, die Rechnung zu teilen. Würde man gleich vorab beim Wunsch nach Bezahlung eine Rechnung ausdrucken, so wäre es jedes Mal separat notwendig die Rechnung zu stornieren und anschließend zu teilen. Mit einem bloßen Kassierbeleg kann dieses Problem vermieden werden und jedem Gast kann jeweils die für ihn passende geteilte Rechnung ausgestellt werden. Herr ***D*** legte der Finanzbehörde 62 Belege mit der Bezeichnung X-Zwischensumme Kurzbericht aus dem Zeitraum 3. April 2016 bis 23. Juni 2016 vor. Aus der optischen Gestaltung dieser Ausdrucke lässt sich überhaupt kein Rückschluss Herr ***D*** legte der Finanzbehörde 62 Belege mit der Bezeichnung X-Zwischensumme Kurzbericht aus dem Zeitraum 3. April 2016 bis 23. Juni 2016 vor. Aus der optischen Gestaltung dieser Ausdrucke lässt sich überhaupt kein Rückschluss auf mein Lokal ziehen. Herr ***D*** behauptet jedoch, dass diese Berichte von der Registrierkasse aus meinem Lokal stammen und dort ausgedruckt wurden. Mit ein wenig grundlegenden EDV-Kenntnissen lassen sich jedoch solche Ausdrucke mithilfe jedes handelsüblichen Bon-Druckers mit jedem handelsüblichen Computer jederzeit herstellen, da die grafische Gestaltung dieser vorgelegten Belege nicht sehr aufwendig ist. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich nicht sagen kann, ob diese Bons tatsächlich von meiner Kassa in meinem Betrieb ausgedruckt wurden, oder ob sie anderwärtig angefertigt wurden. Ich möchte jedoch nur festhalten, dass die darauf geschriebenen Daten nicht der Wahrheit entsprechen und jedenfalls manipuliert sind. Dies wäre auch dann möglich, wenn sie tatsächlich in meinem Betrieb gedruckt worden wären. Es ist jedoch auch sehr leicht möglich, dass die vorgelegten Beweisstücke auf einem anderen Kassencomputer mit der gleichen Software ausgedruckt wurden. Interessant daran ist außerdem, dass die Bezeichnung der Kellner im Kassensystem lediglich Kellner 1, Kellner 2 und Kellner 3 ist. Die Eingabe von Vornamen muss durch den jeweiligen Kellner täglich neu erfolgen. Ungewöhnlich ist nun, dass auf den vorgelegten Berichten immer ein Vorname vermerkt ist. Ungewöhnlich ist auch, dass die Belege vom 4. Juni 2016 alle zur gleichen Zeit gedruckt wurden. Nicht alle Kellner haben zur gleichen Uhrzeit ihr Schichtende. Zwei Monate nach Herrn ***D*** wurde schließlich Herr ***L*** von der Finanzbehörde zum Sachverhalt befragt. Auffällig an dieser Aussage ist, dass sie stellenweise in der Formulierung der vormaligen Aussage von Herrn ***D*** auf das Wort gleicht und somit abgesprochen klingt. An entscheidenden Stellen ergibt sich jedoch eine erhebliche Abweichung. So spricht Herr ***L*** von Tagesumsätzen von EUR 500,00 - EUR 2.000,00. Dieser Bereich entspricht sehr gut den von mir an das Finanzamt ursprünglich gemeldeten und tatsächlich erzielten Umsatzdaten, weicht jedoch von den Behauptungen von Herrn ***D*** erheblich ab (dieser behauptet Umsätze in 3 bis 4-facher Höhe). Herr ***L*** gibt auch an, dass von meinem Vater und mir immer genau kontrolliert wurde, ob auch wirklich alles in der Kassa boniert ist. Er kann sich auch nicht erinnern, dass er gesehen hätte, dass jemals etwas aus der Kassa gelöscht wird. Auch er habe alles immer in der Kassa boniert. Warum er behaupten kann, dass die ihm vorgelegten X-Zwischensumme Kurzberichte tatsächlich vom Restaurant ***R*** stammen, ist nach genauer Betrachtung der Aussage schleierhaft. Er gibt zu, dass diese nicht von ihm ausgedruckt wurden. So kann er wahrheitsgemäß nur sagen, dass diese so aussehen, als wurden sie im Restaurant ***R*** gedruckt. Eine genaue Übereinstimmung kann er jedoch nicht bezeugen. Auffällig an beiden Befragungen ist, dass diese wie auch das gesamte Verfahren, sehr einseitig geführt wurden, scheinbar mit dem Ziel, mich durch die Antworten zu belasten. Die Erforschung der materiellen Wahrheit war offenbar nicht die Intention der Behörde. Schließlich wurde am selben Tag noch Herr ***F*** einvernommen. Dieser gab zur im fraglichen Zeitraum ermittelten Tageslosung an, dass es sich um einen Betrag von EUR 300,00 bis EUR 700,00 gehandelt habe. Er gab auch an, dass ich immer aufmerksam im Betrieb gewesen sei und er nie jemand beim Löschen von Daten aus der Registrierkasse beobachtet habe. Zu den vorgelegten X- Zwischensumme Kurzberichten sagte er aus, dass die aus dem Restaurant ***R*** genauso aussehen. Er kann jedoch logischerweise auch nicht bezeugen, dass es sich dabei tatsächlich um Ausdrucke aus meinem Lokal handelt. Zusammenfassend kann man vor allem aus den ersten beiden getätigten Zeugenaussagen herauslesen, dass es sich um sehr vage Anschuldigungen ausschließlich von Herren ***D*** handelt. Tatsächlich nicht nachvollziehbar sind jedoch die Schlussfolgerungen, die die Behörde daraus zieht. So nimmt die Behörde an, dass es sich bei den vorgelegten Berichten um die tatsächlichen Tagesumsätze aus meinem Restaurant handelt und wertet diese als Beweis, dass ich tatsächlich Löschungen aus der Registrierkassa vorgenommen habe. Die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden stützt sich letztendlich nur auf die Aussage von Herrn ***D***, welcher jedoch in der Öffentlichkeit bereits angedroht hat, es mir heimzuzahlen. Dies ist offenbar durch die von ihm gegen mich erhobenen Anschuldigungen im konkreten Fall passiert. So hat Herr ***D*** bereits in der Öffentlichkeit eingestanden, dass er von persönlichen Motiven geleitet und von dritter Seite beeinflusst die Belege manipuliert erstellt und gesammelt hat, um quasi Rache an mir und meiner Familie zu üben. Eine Manipulation derartiger Belege ist, wie bereits dargelegt, ohne umfassende EDV-Kenntnisse sehr einfach möglich. Die bescheiderlassende Behörde nimmt die vorgelegten Belege und errechnet eine Differenz zum von mir gemeldeten tatsächlich erzielten Umsatz. Diese Differenz wird als Basis der genannten Bescheide auf meinen gemeldeten Umsatz für den gesamten Zeitraum 2013 bis 2016 einfach aufgeschlagen. Die von der Behörde vermeintlich festgestellte Einnahmenverkürzungen im Bereich der Speisen beträgt 106,62 %, wobei nach einem Abzug einer Schwankungsbreite von 5 % tatsächlich 100 % hinzugerechnet werden, im Bereich der Getränke beträgt die vermeintlich festgestellte Einnahmenverkürzungen 22,8 % wobei nach Abzug einer Schwankungsbreite von 5 % tatsächlich 22 % hinzugerechnet werden. Dass die Verkürzung im Bereich der Speisen und der Getränke so unterschiedlich ausgefallen sein soll, lässt die Behörde nicht von ihrer Vorgehensweise abrücken. Eine logische Erklärung für diese Abweichung liefert sie jedoch nicht. Nimmt man tatsächlich eine Einnahmenverkürzung an, so wäre es am besten nachvollziehbar, wenn sich die Verkürzungen im Bereich der Speisen und der Getränke im selben Ausmaß bewegen würden. Dies wäre insofern logischer, da dann einfach ganze Tische nicht in der Abrechnung aufscheinen würden. In diesem Fall wird jedoch vorgeworfen, dass jede 2. Speise im Nachhinein aus der Registrierkassa gelöscht wurde. Warum die Einnahmenverkürzung im Bereich der Getränke erheblich geringer ausgefallen sein sollte, wird vom Finanzamt nicht näher begründet. Betrachtet man die Erlöse nach der Hinzurechnung durch die Behörde, so ergibt sich, dass sich nur 20% der Umsätze aus dem Getränkeverkauf ergeben. Dies würde jedoch jeglicher gastronomischen Erfahrung eines Restaurantbetriebes widersprechen, da der Anteil von Getränken üblicherweise höher anzusetzen ist. Um die Schlussfolgerungen der bescheiderlassenden Behörden zu stützen, wäre es jedoch auch notwendig eine Hinzurechnung beim Wareneinkauf durchzuführen. Im Rahmen dieser Hinzurechnung unterstellt mir die Behörde, im Bereich der Speisen die Hälfte des Wareneinkaufs "schwarz" bezogen zu haben. Dies entspricht im Jahr 2013 nach dem Abschlussbericht der Außenprüfung des Finanzamts einen Gegenwert von ca. EUR 177.000,00, rechnet man den Wert für den unterstellten "Getränke-Schwarzeinkauf" hinzu, so erhält man eine Gesamthinzurechnung von EUR 190.000,00. Wo genau Waren in einem dementsprechenden Gegenwert bezogen worden sein sollen, lässt die Behörde offen. Möchte man sich diesen Wert vergegenwärtigen, so muss man annehmen, dass die Behörde mir unterstellt pro Jahr 25 Tonnen Fleisch, Gemüse und sonstige feste Lebensmittel (bei, einer Annahme eines durchschnittlichen Kilopreises von EUR 7,00) im Verborgenen bezogen zu haben. Die von der Behörde durchgeführten Erhebungen zum Wareneinkauf mittels mehrerer Befragungen von Lieferanten und Vergleich der jeweiligen Umsatzdaten mit den Einkaufsdaten meines Restaurants haben sogar bewiesen, dass der Wareneinsatz korrekt ist. Dies ergibt sich auch aus dem Verhältnis von Wareneinkauf zu Verkaufserlös, welches bei Speisen bis 2,7, bei Getränken 3,2 beträgt. Da derart unplausible Rohaufschläge, welche sich nun aus meinem Wareneinsatz zu "neuen", on der Behörde berechneten Umsatz ergeben, die Annahmen der Behörde jedoch nicht stützen würden, wurde einfach ein dementsprechender Aufschlag beim Wareneinkauf der Berechnung zugrunde gelegt. Die entlastenden Erhebungsergebnisse zum Wareneinkauf wurden im Abschlussbericht erst gar nicht angeführt. Somit stützt die Behörde diese Annahme auch lediglich auf die Aussage des Herrn ***D***. Derartige Überlegungen wurden von der Behörde gar nicht angestellt, bzw. der Wareneinkauf gar nicht näher betrachtet, denn dann hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Behauptungen von Herrn ***D*** ausschließlich aus der Luft gegriffen und zuhöchst unlogisch sind. Darüber hinaus wurden von der bescheiderlassenden Behörde auch zur Lokalgröße und zur speziellen Betriebsform meines Lokals, als ***Z*** Spezialitätenrestaurant, keine Erhebungen getroffen, welche unerlässlich für die Betrachtung gewesen wären. Überdies ist zu bedenken, dass ein Restaurantbetrieb wie meiner sehr personalintensiv ist. Mein Lokal weist im Innenbereich 98 Sitzplätze, im Schanigarten 102 Sitzplätze auf. Aufgrund der Klimaverhältnisse ist der Schanigarten jedoch maximal 4 Monate im Jahr zu betreiben, wobei dieser Zeitraum auch immer wieder durch Schlechtwetterperioden unterbrochen wird. Für die Zeit, in der reger Betrieb im Außenbereich herrscht gilt jedoch, dass der Innenbereich des Lokals in diesen Tagen nahezu leer ist. Es handelt sich somit nicht um zusätzliche Sitzplätze, sondern um Ersatzsitzplätze für den Innenbereich bei Schönwetter. Zusätzlich in die Betrachtung mit einzubeziehen ist das jährlich am ***Örtlichkeit*** stattfindende Sommerfestival. Dies dauert zumeist 5 Wochen und findet im Zeitraum Juli/August statt. Dabei werden am ***Örtlichkeit*** von diversen Gastronomen internationale Spezialitäten angeboten. Die für Gäste zur Verfügung stehenden Sitzplätze am ***Örtlichkeit*** (und damit auch die Konkurrenz) erhöhen sich damit drastisch. Für einen ansässigen Gastronomen ist es somit in dieser Zeit erheblich schwieriger Gäste zu lukrieren. Überdies muss für unseren Schanigarten in diesem Zeitraum zusätzlich Miete an den Betreiber des Sommerfestivals bezahlt werden und die Sitzplatzkapazität unseres Gartens schränkt sich auf 86 Sitzplätze ein. Wir sind jedoch gezwungen diese zusätzliche Miete zu bezahlen, um den Umsatzrückgang in unserem Lokal durch diese Veranstaltung in Grenzen zu halten. Unterzieht man nun die vom Finanzamt neu festgesetzten Umsätze einer Plausibilitätsrechnung, so hat man wie folgt vorzugehen: Die belangte Behörde geht im Rahmen ihrer Plausibilitätsrechnung von einem durchschnittlichen Nettoumsatz je Gast in Höhe von EUR 15,50 aus. In dieser Betrachtung muss jedoch auch jeder Gast mit einbezogen werden, der beispielsweise nur ein Mittagsmenü mit einem Glas Wasser zum reduzierten Preis konsumiert, oder auch jener Gast, der nur in mein Lokal kommt um einen Kaffee zu genießen. Der vom Prüfer angenommene durchschnittliche Umsatz deckt sich somit nicht mit der Realität. Sohin kann im Mittagsgeschäft nur von einem Umsatz in Höhe von EUR 10,50, im Abendgeschäft von einem Durchschnittsumsatz von maximal EUR 15,00 ausgegangen werden. Außerdem geht die Behörde bei ihrer Berechnung von einer falschen Kapazität des Gastgartens in der Höhe von 188 Sitzplätzen aus, welche fast das Doppelte der tatsächlichen Kapazität ist. Der Innenbereich bietet 98 Sitzplätze, der Gastgarten 102 Sitzplätze (zur Zeit des Sommerfestivals entsprechend weniger). Der Gastgarten kann realistischerweise an maximal 60 Tagen im Jahr genutzt werden. Geht man nun davon aus, dass im Mittagsgeschäft jeder Tisch einmal, im Abendgeschäft jeder Tisch ein bis zweimal (durchschnittlich 1,5-mal) belegt werden kann, so ergibt sich folgender maximal Umsatz: 305 Öffnungstage ohne Gastgarten, max. 98 Gäste mittags und 147 Gäste abends, max. EUR 3.234,00 60 Öffnungstage Gastgarten, max. 102 Gäste mittags und 153 Gäste abends, max. EUR 3.366,00 Schließt man nun in die Berechnung mit ein, dass auch an Öffnungstagen des Gastgartens Gäste im Lokal sitzen, so kann man max. von halber Belegung ausgehen: 60 Öffnungstage Innenbereich, max. 49 Gäste mittags und 73,5 Gäste abends, max. EUR 1.617,00 Daraus ergibt sich ein maximaler Gesamtjahresumsatz von EUR 1.285.350,00. Zu bedenken ist jedoch, dass auch das erfolgreichste Restaurant es nie schafft, alle Sitzplätze zu 100 % zu belegen, da einzelne Plätze an den Tischen immer wieder frei bleiben werden. Im Jahr 2016 nimmt die Behörde nach Hinzurechnung beispielsweise einen Gesamtnettoumsatz von EUR 1.387.576,01 an. Dies würde einer durchgehenden Lokalauslastung von 108 % entsprechen, was jedoch bei objektiver Betrachtung als geradezu unmöglich erscheint, da mehr Gäste das Lokal besuchen würden, als Sitzplätze zur Verfügung stehen. Eine durchschnittliche Lokalauslastung von 45-50 %, wie sie sich aus meiner tatsächlichen Buchhaltung ergibt, trifft wohl eher die Realität. Zu dieser Betrachtung ist noch hinzuzufügen, dass die hohen Miet-, Betriebs- und Personalkosten meines, ohne Ruhetag ganzjährig geführten, Restaurants in ***VW*** in Bezug auf die Lokalgröße nur einen bestimmten Umsatz zulassen. Umgekehrt hängte die Umschlagshäufigkeit der verkauften Sitzplätze von den Gästen ab. So ist oftmals ein Tisch mit 4 Sitzplätzen nur durch ein oder zwei Personen besetzt. Sehr häufig kommt es auch vor, dass die Verweildauer von Gästen im Abendgeschäft derart lang ist, dass es nur einmal möglich ist einen Tisch an einem Abend zu besetzen. In Bezug auf die Öffnungszeiten ist auszuführen, dass es "nur" zwei Hauptöffnungszeiten, nämlich mittags von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr und abends von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr, gab, wobei das Mittagsgeschäft mit reduzierten Preisen geführt wurde. Ein Ruhetag war nicht vorgesehen. Erhebungen über unser Speisen und Getränkeangebot, bzw. die Preisgestaltung, wurden erst gar nicht durchgeführt bzw. nicht im Abschlussbericht angeführt. Zur Lage meines Lokals ist auszuführen, dass sich in unmittelbarer Nähe eine größere Anzahl von Speiselokalen befindet, welche an meinem Standort zu einem erheblichen Wettbewerb führen. Dieser Wettbewerb macht sich nicht nur im Mittagsgeschäft bemerkbar, sondern vor allem im Abendgeschäft an den Wochentagen, da hier das Kundenpotential an einer Innenstadtlage in ***VW** dementsprechend gering ist. Gar nicht wurde von der bescheiderlassenden Behörde ein innerer und äußerer Betriebsvergleich durchgeführt. Ein innerer Betriebsvergleich wäre im konkreten Fall vergleichsweise einfach möglich gewesen, da ab November 2017 an meiner Registrierkasse eine manipulationssichere Software installiert wurde. Daher hätten die Daten aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 diesbezüglich herangezogen werden können. Daraus hätte sich ergeben, dass die Umsatzentwicklung in logischen Bahnen verläuft. Zieht man die vom Finanzamt ermittelten vorgeworfenen Umsatzerlöse heran, so ergebe sich ein durchaus unlogisches und unerklärbares Bild in der Umsatzentwicklung. Eine derartige Vorgehensweise wurde jedoch von der bescheiderlassenden Behörde scheinbar gar nicht in Betracht gezogen. Das Vorbringen der Behörde, wonach ich die Hälfte aller Speisenumsätze aus der Kasse wieder storniert hätte, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht belegen. Im Abschlussbericht wurden Einzelbelege angeführt, wonach einzelne Positionen im Nachhinein wieder gelöscht wurden. Dabei handelt es sich jedoch stets um Falschbuchungen, welche auch Herr ***D*** in seiner Aussage zugesteht. Derart umfangreiche Stornierungsvorgänge, wie sie von der Behörde behauptet werden, konnten nicht belegt werden. Hätte es diese tatsächlich gegeben, wären sie aus den vorliegenden Daten ersichtlich. Die Finanzpolizei hat damals in meinem Betrieb das sogenannte Bestelljournal sichergestellt. In diesem Bestelljournal ist vermerkt, wann welcher Artikel in das Kassensystem eingetippt wurde. Dies bedeutet, wenn der Kellner zur Kasse geht und zum Beispiel ein Getränk und eine Speise boniert, so wird dies im Bestelljournal vermerkt, und gleichzeitig ein Schank- und ein Küchenbon ausgedruckt. Wird später einer dieser Artikel storniert, so scheint dies wiederum am Bestelljournal mit dem Vermerk -1 auf. Mir wird somit nicht nur vorgeworfen bonierte Artikel aus dem Kassensystem wieder gelöscht zu haben, sondern auch umfangreich das Bestelljournal meines Kassensystems manipuliert zu haben. Warum die Finanzpolizei damals nur dieses Bestelljournal, und nicht weitere Auszüge aus dem Kassensystem sichergestellt hat, erschließt sich mir nicht. Der Umstand, dass diese fehlenden Unterlagen nun jedoch mir zur Last gelegt werden, ist aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich. Die bescheiderlassende Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, einen Ortsaugenschein nach § 182 BAO durchzuführen. Warum dieser nicht durchgeführt wurde, erschließt sich mir nicht. Der Restaurantbetrieb wurde zwar mittlerweile in eine GmbH überführt, an den örtlichen Gegebenheiten hat sich jedoch nichts verändert. Daher hätte die Behörde durch Vornahme eines Ortsaugenscheines auch den tatsächlichen Geschäftsgang und die Organisation meines Restaurants besser einschätzen können. Dadurch hätte sich ergeben, dass die von Herrn ***D*** getätigten Aussagen von vorneherein unglaubwürdig waren. So wäre es der Behörde auch nicht passiert, dass sie die Prozentsätze der Hinzuschätzung bereits zu Beginn des Verfahrens festgelegt hätte und diese im Laufe der Beweisaufnahme nicht an die ermittelten Beweisergebnisse angepasst, bzw. diese fallen gelassen hat. Zusammenfassend halte ich somit fest, dass meine Aussagen stets als Schutzbehauptungen abgehandelt wurden und der spätere Gebrauch vom Aussageentschlagungsrecht als vermeintlicher Beweis für meine Schuld herangezogen wurde. Der von meinem Steuerberater stets angeregte innerer und äußerer Betriebsvergleich hätte der bescheiderlassenden Behörde dargelegt, dass es sich bei den Aussagen des Zeugen ***D*** um utopische Behauptungen handelt, die jeglicher Grundlage entbehren. In Bezug auf die utopischen Umsatzschätzungen und damit einhergehenden Schätzungen der Wareneinsätze hatte es die Behörde unterlassen, Schätzungen von Personal und Sachaufwands gegenüberzustellen. So ist es möglich, dass im Rahmen dieses Verfahrens entgegen jeglicher Branchenkennzahlen eine Umsatzrentabilität von ca. 26-32% angenommen wurde, obwohl der Branchendurchschnitt von ca. 4-15 % ausgeht. Dieses höchst unplausible Ergebnis hätte im Verfahren bereits frühzeitig dazu führen müssen, dass die Annahmen und Berechnungen hinterfragt werden müssen. Die Behörde hätte jedenfalls eine Schätzung nach § 184 BAO auch nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG durchzuführen gehabt. Von der Behörde sind alle für die Schätzung bedeutungsvollen Umstände zu berücksichtigen. Eine griffweise Schätzung ist nur dort gerechtfertigt, wo im Verfahren keine brauchbaren Schätzungsunterlagen festgestellt werden können (VwGH 27. 11. 1959, 2450/56). Das Ergebnis der Schätzung, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (VwGH 22. 9. 1982, 82/13/0022). Diese fundamentalen Grundlagen der Schätzung nach § 184 BAO hat die Behörde unter anderem jedenfalls wie bereits von mir dargestellt außer Acht gelassen. Es scheint vielmehr so, dass nur alle scheinbar mich belastenden Umstände in die Schätzung mit einbezogen worden sind. Somit ist die durchgeführte Schätzung in keiner Weise nachvollziehbar, höchst unplausibel und grenzt an Willkür. Aufgrund der von mir in diesem Schriftsatz dargelegten Umstände möchte ich darauf hinweisen, dass es unerlässlich ist zur Klärung aller Umstände eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht durchzuführen. Beweise: Innerer Betriebsvergleich, Beilage ./J, Äußerer Betriebsvergleich, Beilage ./K, neuerliche Einvernahme des Zeugen ***D***, neuerliche Einvernahme des Zeugen ***L***, Zeuge ***MA***, SVNR ***123***, p.A. ***Adr.***, Zeuge ***K***, SVNR ***124***, p.A. ***Adr.***, Zeuge ***B***, SVNR ***125***, p.A. ***Adr.*** PV […] 3. Im Mängelbehebungsauftrag vom 02.05.2019 wurde der Bf. unter anderem aufgefordert darzustellen, inwiefern eine erneute Zeugenbefragung zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führen würde. Dieser Aufforderung ist der Bf. nur teilweise und nur hinsichtlich des Zeugen ***D*** gefolgt. Es sei unverlässlich, dass der Zeuge ***D*** unmittelbar in der mündlichen Verhandlung befragt werde, da er der einzige "belastende" Umstand sei. Weder der rechtliche Vertreter noch der Bf. habe bislang eine Möglichkeit gehabt, den Zeugen direkt zu seinen Vorwürfen zu befragen. Es sei unerlässlich sich vom Zeugen ein persönliches Bild zu machen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2019 wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2019 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie die Anspruchszinsenbescheide 2013 bis 2016 als unbegründet abgewiesen. Aus der gesonderten Bescheidbegründung zu den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden 2013 bis 2016 ist wie folgt zu entnehmen: "Wenn hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen vom Zeugen ***D*** vom Beschwerdeführer (kurz Bf) Probleme mit der Zuverlässigkeit, Arbeitsauffassung sowie etwaige Straftaten von Herrn ***D*** iZm der damaligen Arbeit angeführt werden, ist anzumerken, dass dafür keine Beweismittel wie zB eine auf dieses Verhalten basierende Strafanzeige dargelegt wurden und somit als bloße Behauptung gewertet werden kann. Bzgl der Dauer des Dienstverhältnisses von ***D*** wurde vom Bf dessen Aussage unrichtig wiedergegeben, er gab lediglich eine Dauer von 8 Monaten an und war sich dessen nicht ganz sicher, sodass hier kein Widerspruch in dessen Aussage erkannt werden kann. Wenn eingewendet wird, dass ***D*** nicht sagen kann, wer der Chef ist, wird anscheinend missachtet, dass sogar für den Bf glaubwürdig erscheinende Zeugen ***L*** und ***F*** wiedergeben, dass es nicht den einen Chef gab, sondern der Bf und dessen Vater das Sagen hatten. Von der Abgabenbehörde wird nicht angezweifelt, dass es eine Anweisung gab, jede Bestellung ausnahmslos in die Registrierkasse zu erfassen (wie es ***D*** It Bf auch ausgesagt habe), sondern die Art und Weise wie die Bestellungen darin erfasst wurden, nämlich in einer Art und Weise, die eine jederzeitige Manipulation ermöglichten bzw teilweise auch tatsächlich zur Folge hatten (Stichwort Erfassung im Bestelljournal, Kassierbon und X-Zwischensumme Berichte sowie deren Löschung). Hinsichtlich der Anzahl der Tische, die ***D*** It seiner Aussage zu bedienen hatte, kann kein Widerspruch erkannt werden, da er nur ausgesagt hat, dass er den Schlüssel für 6 Tische hatte und für die anderen Tischen waren die anderen Kellner zuständig. Dies schließt nicht aus, dass ein anderer Kellner auch mehr als 6 Tische bedienen kann und somit ein Service aller Tische bei einer möglichen Vollbesetzung gewährleistet ist. Wenn die Aussage von ***D*** bzgl des Tagesumsatzes zitiert wird, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass dessen Aussage verfälscht zusammengekürzt wurde, so beschränkte er sich mit seiner Angabe des Tagesumsatzes auf einen guten Samstag im Sommer. Diese Aussage kann auch aufgrund der X-Zwischensumme Berichte vom 04.06.2016 und 18.06.2016 nachvollzogen werden. Auch die Aussage bzgl dem Prozentsatz an Gästen, die ausdrücklich nach einer Rechnung verlangten, wurde nicht vollinhaltlich wiedergegeben, weswegen auf diesen Einwand nicht näher eingegangen wird. Wenn der Bf vorbringt, dass aus der optischen Gestaltung der X-Zwischensumme Kurzberichte, welche der Prüfung zugrunde gelegt wurden, nicht eindeutig deren Zuordnung zum Bf erkennbar sei, er aber nicht mit Sicherheit sagen könne, dass diese nicht ihm zuzuordnen sind, ist darauf hinzuweisen, dass gerade mangels Veranlassung eines Abdruckes der Firma auf den "Kassierbons" es Sinn ergibt, dass auch hier keine Firma aufscheint, was jedoch letztendlich an der bewussten Entscheidung des Bf liegt und da er auch keinen Gegenbeweis bzgl der Nichtzuordenbarkeit darlegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Gesamtbild des Handeln bzw Aussagen des Bf und ***D*** sowie Bestätigung der Optik von ***F***) davon auszugehen, dass diese dem Bf zuzuordnen sind. Weshalb die Angabe des Vornamens eines Kellners auf den X-Zwischensumme Kurzberichten außergewöhnlich sein sollte, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, da auf den als Kontrollmaterial vorliegenden Zwischenabrechnungen (Kassierbons) ebenfalls der Vorname der Kellner aufscheint. Weshalb der Ausdruck der Belege vom 4. Juni 2016 innerhalb einer Minute ungewöhnlich sein sollte, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Eventuell wollte der damals verantwortliche Chef bereits vor Schichtende aufgrund des relativ hohen Umsatzes eine Umsatzkontrolle durchführen. Die Abgabenbehörde kann darin nichts Ungewöhnliches erblicken. Eine behauptete Zeugenabsprache zw ***D*** und ***L*** ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Aus der Gegenüberstellung Zeugenvernehmungen konnten keine Zeugenabsprachen erkannt werden. ***L*** hat entgegen den Ausführungen des Bf gerade nicht angegeben, dass er sich nicht erinnern kann, dass er gesehen hätte, dass jemals etwas aus der Kassa gelöscht wird, sondern dass er sich weder für die Daten aus der elektr. Registrierkasse noch für die Tagesabschlüsse interessiert hat. Es wird somit der logische Schluss gezogen, dass mangels Interesse, ***L*** nicht darauf geachtet hat und somit auch klarerweise eine Löschung weder bestätigen noch verneinen kann. Außerdem antwortete er auch nur darauf, wie hoch seine Tagesabrechnungen waren. Bei der Widergabe der Zeugenaussage von ***F*** wurde vom Bf wieder die Antwort verzerrt, so antwortete er lediglich, wie hoch seine Tagesabrechnungen waren. Beide wurden somit nicht nach dem Tagesumsatz des Bf befragt, weswegen deren Antworten auch nicht die vom Bf der ursprünglich an die Abgabenbehörde gemeldeten Umsätze als tatsächlichen Umsatz untermauern können. Die Abgabenbehörde konnte sohin keine Unglaubwürdigkeit des Zeugen ***D*** in seinen Aussagen oder dargelegten Beweismitteln basierend auf den persönlichen Beziehungen zwischen diesen und dem Bf feststellen. Wenn angeführt wird, dass die Finanzpolizei nur ein Bestelljournal sichergestellt habe und ihm weitere Auszüge als fehlende Unterlagen vorgeworfen werden würde, so ist dies dahingehend zu korrigieren, dass von der Finanzpolizei am 25.08.2016 kein Bestelljournal, sondern ein elektronisches Datenerfassungsprotokoll, kurz DEP, (welches eine mitlaufende Ereignisprotokolldatei ist, in der jeweils fortlaufend chronologisch die Geschäftsvorfälle und deren Grundlagen dokumentiert, Bestell- und Abrechnungsdaten) abverlangt wurde, aber an diesem Tag keine Daten exportiert werden konnten. Diese stellte am selben Tag fest, dass der letzte Kassenabschluss am 06.08.2016 durchgeführt wurde. ***M*** ***I*** sagte gegenüber der Finanzpolizei aus, dass sowohl Bons als auch Rechnungen gedruckt werden, die Bons storniert werden können und der Kunde nur auf Verlangen eine Rechnung erhält. Ansonsten bekommt der Kunde nur einen Kassierbon. Am Tagesende erstellen die Kellner einen Bericht, der Chef vergleicht diese Tagesberichte mit dem Bargeld und anschließend werden diese weggeschmissen. Von der Finanzpolizei wurden wahrgenommen, dass die Rechnungen keine fortlaufende Nummer aufwiesen. Am 09.08.2017 stellte die Finanzpolizei dieselben Aufzeichnungsmängel iZm mit den Rechnungen fest, dass Rechnungen nur auf Kundenwunsch erteilt werden, wurde auch im Rahmen dieses Augenscheins vom Herrn ***M*** gegenüber der Finanzpolizei angegeben. Auch am 09.08.2017 wurde von der Finanzpolizei nur ein DEP abverlangt. Die elektronische Registrierkasse war derart programmiert, dass lediglich Bestelldaten exportiert werden konnten. Dass es sich lediglich um Bestelldaten handelte, konnte erst im Zuge der Außenprüfung festgestellt werden. Wenn vom Bf. angeführt wird, die Abgabenbehörde habe nur aufgrund der Aussagen des Zeugen ***D*** die Abgabenverfahren zu den Jahren 2013-2016 wiederaufgenommen und die neuen Sachbescheide erlassen, so ist dem entgegenzustellen, dass dessen Aussage und die von ihm vorgelegte Belege nur ein Teil des Beweisverfahrens darstellen. So wurde im Ermittlungsverfahren die Nutzung einer nicht gesetzeskonformen elektronischen Registrierkasse, Vorlage von lediglich unvollständigen elektronischen Bestelldaten, Vernichtung der Schank- und Speisenbons, Vernichtung der X-Zwischensumme Kurzberichte, grundsätzliche Abgabe von Zwischenrechnungen (Kassierbons) an Kunden ohne Betriebsidentifikation und Nummer, Nichtnummerierung der Rechnungen, Abgleich von Zwischenrechnungen und einer Rechnung aus den Jahren 2013 und 2016 mit den elektronischen Bestelldaten ergab fehlende Datenbestände = Löschungen von elektronischen Bestelldaten und der Aussage des Zeugen ***D*** und dessen gesammelten Belegen berücksichtigt. Der Bf wurde vom Kassenbetreuer ***Kassenbetreuer** darauf hingewiesen dass die elektronische Registrierkasse nicht den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entspricht. Die Datenbanken hätten von Paradox auf Firebird-Interbase umgestellt werden müssen. Sämtliche Kunden wurden vom Kassenhersteller ***Kassa*** darüber auch schriftlich informiert, dass ohne Umstellung die elektronischen Registrierkassen nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Der Bf lehnte ein derartiges Update ab und nutzte daher wissentlich eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende elektronische Registrierkasse als Grundlage für die Losungsermittlung. Der Bf nutzte wissentlich ein elektronisches Kassensystem, das Löschungen von Daten ermöglichte ohne diese Löschungen auch zu protokollieren. Das Kassensystem war auch so eingestellt, dass lediglich die Wiedergabe von Bestelldaten möglich war. Diese Bestelldaten dienten als Grundlage für die Einnahmenermittlung. Dass es sich gerade bei den im Abschlussbericht angeführten Einzelbelegen für die 100%ige Hinzurechnung der Einnahmen bzgl Speisen um Falschbuchungen handeln solle, welche deswegen danach gelöscht worden seien, ist für die Abgabenbehörde aufgrund des Gesamtbildes der Ergebnisse Beweisverfahrens nicht glaubwürdig. Die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen für den Zeitraum 2013-2016 war deshalb gern § 163 Abs 2 BAO in Zweifel zu ziehen und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen war gern § 184 BAO vorzunehmen. Einseitig geführtes Verfahren: Inwiefern das Verfahren einseitig geführt worden sei, kann von der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden, schließlich wird auch im Rahmen der BVE eine Abwägung der einzelnen Beweismittel und Indizien vorgenommen, nichts anderes wurde vom Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfung und auch im BP-Bericht erkennbar vorgenommen. Wenn der Prüfer nicht auf entlastende Erhebungsergebnisse iZm dem Wareneinkauf eingegangen sein soll, dann weil ein unvollständige Aufzeichnung bzw Aufzeichnungsmängel durch den Bf auch eine unvollständige Wareneinkauferfassung impliziert und somit diese keine entlastende Wirkung entfalten kann. Die Größe des Lokals wurde bei den Feststellungen des Prüfers außer Acht gelassen, da er seine Feststellungen auf Unterlagen und Aussagen stützte, die eine weit höhere Aussagekraft haben als die Größe des Lokals. Es wurden diesbezüglich somit gerechtfertigt keine Ermittlungen gemacht. Dass es keine Erhebungen über das Speisen- und Getränkeangebot bzw Preisgestaltung gegeben habe bzw nicht im Abschlussbericht angeführt sei, entspricht nicht gänzlich der Wahrheit. Das Angebot und die Preise wurden dem elektr. Bestelljournal entnommen. Jedoch besteht seitens der Abgabenbehörde keine Veranlassung, dies im Abschlussbericht wiederzugeben. Zudem wurden durch die Umsatzerhöhung in Form von einer prozentuellen Erhöhung der von ihm erklärten Umsätze indirekt auch seine Preisgestaltung miteinbezogen. Die Tatsache, dass sich das Lokal des Bf in unmittelbarer Nähe zu anderen Lokalen befindet, wurde von der Behörde nicht missachtet, eine größere Anzahl von Lokalen kann auch zu Umsatzsteigerungen finden, weil dadurch bewusst Gäste/Kunden in einen bestimmten Bereich gelockt werden. So entscheiden sich Geschäftsbesitzer ja auch oft für einen Standort in einem Einkaufszentrum (wo der Wettbewerb noch höher ist), da in einem Gebiet/Straße/Gebäude mit viel Auswahl eher die Chance besteht, dass sich Kunden für ein anderes Geschäft/Lokal um entscheiden oder zusätzlich besuchen. Einem äußeren Betriebsvergleich steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegen. Ein innerer Betriebsvergleich mit den Daten 2017- 2019 wurde von der Abgabebehörde deswegen nicht vorgenommen, weil It Angaben des Bf erst ab November 2017 an seiner Registrierkasse eine manipulationssichere Software installiert wurde und somit dies nur zur Folge hätte, dass zB bei einem Vergleich von 2016 mit 2017 Daten verglichen werden, die beide von schwerwiegenden Aufzeichnungsmängel geprägt werden. Die vom Bf behauptete in logische Bahnen verlaufende Umsatzentwicklung 2017 und 2018 zeigt in Zahlen mit Grundlage It U Jahreserklärungen bzw UVA 1-12/2018, dass der Umsatz von 2017 und 2018 gemessen mit jenem von 2016 eine Umsatzsteigerung von ca 20 % zeigt. Eine derartige Umsatzsteigerung erscheint der Abgabenbehörde nicht in logischen Bahnen verlaufend. Bzgl der Behauptung eines unterlassenen Ortsaugenschein durch die Abgabenbehörde wird auf den Augenschein gern § 182 BAO am 09.08.2017 sowie die Kassennachschau am 25.08.2016 durch die Finanzpolizei beim Lokal des Bf bzw der ***M*** GmbH (deren GF der BF ist) verwiesen, welche bereits an obriger Stelle angesprochen wurde. Wenn der Bf angibt, dass seine Aussagen stets als Schutzbehauptungen gewertet worden seien und sein späterer Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht als Beweis für seine Schuld herangezogen worden sei, wird aufgezeigt, dass die Vorbringen des Bf (seien es im Rahmen der Stellungnahme vom 31.08.2018 bzgl der Glaubwürdigkeit der Zeugen ***D*** und ***L*** oder jene in der Beschwerde, welche wiederum die Glaubwürdigkeit der Zeugen, das einseitig geführte Verfahren durch die Abgabenbehörde und die Schätzung zum Gegenstand haben) zum Teil Beweismittel falsch wiedergeben wurden in dem Zeugenaussagen nicht vollständig oder inhaltlich falsch wiedergegeben wurden, vorgelegten glaubwürdigen Beweismitteln widersprechen, zum Teil er sich selbst widerspricht oder Behauptungen aufstellt, diese jedoch nicht beweisen kann oder unlogische Schlussfolgerungen als Beweis angegeben wird. Zudem werden vielfache schwerwiegende Aufzeichnungsmängel nicht beschwert und mit Sicherheit kann selbst vom Bf teilweise nicht die Zuordnung zu seinem Betrieb ausgeschlossen werden. Wie oben bereits dargelegt wurde, wurden zahlreiche Ermittlungen getätigt, die in alle Richtungen gingen. Die Abgabenbehörde kann somit keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise erkennen. Schätzung Die unterschiedlichen Prozentsätze der Einnahmenverkürzungen im Bereich der Speisen (100% tats. Hinzurechnung) und Getränke (22% tats. Hinzurechnung) wurden vom Prüfer objektiv nachvollziehbar festgestellt, warum der Prozentsatz bei diesen Bereichen derart stark abweicht, wird nur der Bf nachvollziehen können, da dessen Gedanken als Inhaber des Lokals dafür ausschlaggebend waren. Die Aufgabe eines Prüfers ist es, eine Einnahmenverkürzung festzustellen und nicht die Intentionen des Bfs dahinter (objektiv/subjektiv) zu eruieren und/oder zu verstehen. Hinsichtlich der Ausführung des Bfs, dass sich nach der Hinzurechnung durch die Behörde ergeben würde, dass nur 20% der Umsätze einen Getränkeverkauf darstellen, wird angemerkt, dass unabhängig von der gastronomischen Erfahrung des Bf, gerade jener Durchschnittsprozentsatz jedoch anhand von Kassierbons und Rechnungen objektiv festgestellt worden ist bzw in jenem Verhältnis vom Nachfolgebesitzer des Lokals, der ***M*** GmbH (deren GF der Bf ist) It UVA 1-12/2018, 1-3/2019 auch für die nachfolgenden Jahre erklärt worden sind. Wenn der Bf somit darauf beharrt, dass der Anteil ein anderer ist, aber in der Art und Weise wie das Lokal geführt wird, keine großen Änderungen stattgefunden haben, so erklärt er indirekt auch, dass die UVA UVA 1-12/2018, 1-3/2019 nicht richtig ist. Wenn vom Bf angeführt wird dass für eine derartige Hinzurechnung bei den Umsätzen auch eine Hinzurechnung beim Wareneinkauf durchzuführen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dies erfolgte, nämlich in gleicher Höhe wie die Hinzurechnung der jeweiligen Umsätze. Wo genau die Einkäufe für die Schwarzumsätze getätigt worden sind, kann die Abgabenbehörde deswegen nicht angeben (und muss sie auch nicht), weil es der Systematik von Schwarzumsätzen entspricht, dass die Einkäufe dafür auch nicht aufgezeichnet werden. Aufgrund der zahlreichen Aufzeichnungsmängel kann auch ein Wille zur Nichtaufzeichnung angenommen werden bzw dieser erkannt werden. Somit kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch nicht von einem korrekten Wareneinsatz ausgegangen werden, weil sich dieser Wille zur nicht vollständigen Aufzeichnung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bloß auf einen Bereich beschränken wird. Unstimmigkeiten iZm mit dem Wareneinkauf, die von der Abgabenbehörde nicht eindeutig nachvollzogen werden konnten, wurden ohnehin nicht im Prüfungsergebnis berücksichtigt. Die Rohaufschlagskosten It Außenprüfung weichen nur minimal von jener It Veranlagung ab. Die größte Abweichung gab es mit 0,05 bei den Getränken 2014, sodass der Einwand eines unplausiblen Rohaufschlages durch die Außenprüfung nicht nachvollzogen werden kann.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100156/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100156.2020
Stammnummer
151286
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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