Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103718/2017
Vorliegen von Scheinrechnungen über Subunternehmerleistungen in der Bauwirtschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103718/2017vom 16.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entgegen den Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vermag das Finanzamt im Übrigen auch aus den erfolgten Zeugeneinvernahmen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. So hat Herr ***EU10*** beispielsweise ausgesagt, er habe "mit Pauschalsumme gearbeitet" (vgl Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***EU10*** vom 24.1.2014 Seite 7). Auf Nachfrage, wie hoch der Stundensatz als Einzelunternehmer gewesen sei, gab Herr ***EU10*** an: "Das kann ich nicht sagen genau. Zwischen 15 und 20 Euro ohne Umsatzsteuer. Einen Tag habe ich 8 Stunden gearbeitet, einen Tag 10 Stunden." (vgl Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***EU10*** vom 24.1.2014 Seite 8). Herr ***EU8*** gab betreffend die Festlegung der vertraglichen Leistungen an, er sei mit dem Beschwerdeführer "zum Anschauen auf der Baustelle [gewesen] und dann wir haben Preis beim Anschauen ausgemacht. Ich habe so pauschal genommen und ich habe ein- oder zweimal die Stunden genommen, weil die Kunde so haben wollte." (vgl Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***EU8*** vom 10.2.2014 Seite 4). Auf explizite Nachfrage, wie die Auftragssumme ermittelt wurde, gab Herr ***EU8*** an: "Ich rechne wie lange ich brauche. Ich rechne so 15 Euro bis 30 Euro pro Stunde. Ich habe diese Preis gemacht. Die Verträge hat Hr. ***Bf1*** geschrieben - ich kann nicht so gut deutsch." Auf Nachfrage, wie hoch das Entgelt sei, gab Herr ***EU8*** an: "Pauschales Entgelt, so 15-30 Euro pro Stunde. Pro Tag über 120 Euro." (vgl Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***EU8*** vom 10.2.2014 Seiten 4 und 5). Auf der Grundlage dieser Aussagen kann somit offenkundig nicht auf die Verrechnung eines bestimmten Stundensatzes oder auf den Ansatz eines bestimmten Stundensatzes bei der Erstellung eines Angebotes ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund ist zusammengefasst festzuhalten, dass weder aus der Höhe des kollektivvertraglichen Mindestlohnes noch aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den oa Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür ableitbar sind, dass die vom Beschwerdeführer verbuchten Aufwendungen tatsächlich nicht bezahlt worden wären, oder dass Rückflüsse an den Beschwerdeführer stattgefunden hätten.
Ein Indiz dafür, dass tatsächlich eine Bezahlung der abgerechneten Beträge in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe erfolgt ist, ist schließlich darin zu erblicken, dass die Rechnungsaussteller im Rahmen ihrer eingereichten Umsatzsteuererklärungen oftmals Umsätze ausgewiesen haben, die betraglich exakt den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Beträgen entsprechen (vgl dazu die von der Amtspartei am 21.1.2022 vorgelegte Aufstellung "Übersicht Fremdleistungen" und beispielsweise die Umsatzsteuererklärungen von ***EU1*** betreffend die Jahre 2008 und 2010).
Zudem stünde es nicht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass in Österreich steuerlich erfasste natürliche Personen überhöhte Schein- bzw Deckungsrechnungen an einen Unternehmer ausstellen; würden diese Personen damit doch zu Gunsten eines Fremden das Risiko für sie nachteiliger steuerlicher Folgen auf sich nehmen.
Im Übrigen beruhen die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen (insbesondere betreffend die Höhe der Fremdleistungsaufwendungen und die Identität der Rechnungsaussteller) auf den auf der Grundlage der aktenkundigen Unterlagen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, wie sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung widergegeben werden und denen vom Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten wurde.
Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
2.3. Eingangsrechnungen diverser Unternehmen
Die unter den Punkten 1.3.1. bis 1.3.4. getroffenen Feststellungen beruhen - soweit ausdrücklich auf bestimmte Unterlagen verwiesen wird - auf den jeweils zitierten aktenkundigen Unterlagen. Soweit kein expliziter Verweis auf einzelne Beweismittel erfolgt, beruhen die getroffenen Feststellungen auf den im Bericht über das Ergebnis der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung vom 28.3.2014 dargelegten, nicht der Aktenlage widersprechenden Feststellungen der belangten Behörde, denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
2.3.1. Vorliegen von Scheinrechnungen der ***A-GmbH***, der "***B-GmbH***, der "***D-GmbH*** und der ***EE*** - Bau
Es ist allgemein bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören. So wird etwa in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (ErläutRV 523 BlgNR XXIII. GP 2) zur Notwendigkeit einer besonderen Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche ua wie folgt ausgeführt:
"Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1 000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4 498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde."
Auch aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (vgl zB BFG 27.04.2015, RV/7100326/2013; BFG 11.07.2016, RV/7101093/2013; BFG 12.09.2018, RV/2100604/2016; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017; BFG 15.01.2020, RV/7103113/2013; BFG 02.03.2020, RV/7106441/2019; BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018) geht hervor, dass es im Baugewerbe vielfach geübte Praxis ist, Betrugsunternehmen als Subunternehmer vorzuschieben. Demnach wurden zahlreiche Unternehmen gegründet, deren einziger Geschäftszweck es ist, als vermeintliche Subunternehmer, die angeblich Personal stellen, aufzutreten. Alternativ wurden auch bereits bestehende Unternehmen gekauft, um - nach erfolgter Änderung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, des Sitzes und oft auch des Tätigkeitsbereiches im Firmenbuch - als ebensolcher Subunternehmer aufzutreten. Diese Unternehmen führten oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienten lediglich dazu, Schein- bzw Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgte sich der "Auftraggeber" selbst Schwarzarbeiter und benötigte daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken. Alternativ stellte der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter, die überhaupt nicht oder nur der Form halber bei der Sozialversicherung angemeldet wurden, selbst zur Verfügung. Eine Abfuhr von Abgaben an das Finanzamt bzw an die Sozialversicherung erfolgte durch die vermeintlichen Subunternehmer nicht. Durch eine solche Konstruktion wollte der "Auftraggeber" sowohl die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben wie der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge vermeiden als auch durch die Verbuchung der vom Subunternehmen ausgestellten Rechnung einen geringeren Betrag an Umsatz- und Einkommensteuer abführen.
Den Schwarzarbeitern wurden regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt und wurden in den Schein- bzw Deckungsrechnungen daher üblicherweise Rechnungsbeträge ausgewiesen, die über die tatsächlich bezahlten Beträge hinausgehen (vgl zB BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018, mwN).
Dass seitens der Finanzverwaltung Erfahrungswerte vorhanden sind, denen zufolge sich die tatsächlichen Zahlungen in diesem Zusammenhang idR auf 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge belaufen, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung bekannt gegeben und wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Betreffend die Feststellung, dass dieser Erfahrungssatz auch im Einklang mit den Erfahrungswerten des Bundesfinanzgerichtes steht, sei auf das Erkenntnis des BFG vom 30.7.2020, RV/7102378/2018 und die dort angeführten weiteren Nachweise der Rsp verwiesen.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass ua die ***A-GmbH***, die "***B-GmbH***, die "***D-GmbH*** und die ***EE*** - Bau Schein- bzw Deckungsrechnungen ausgestellt haben, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen.
Angesicht des sich aus den unter den Punkten 1.3.1. bis 1.3.4. ergebenden Gesamtbildes der Verhältnisse erscheint diese Feststellung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als schlüssig und als im Einklang mit der Aktenlage und dem allgemeinen Erfahrungsgut stehend. Im Einzelnen ist dazu wie folgt auszuführen:
(i) ***A-GmbH***
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der Eingangsrechnungen der ***A-GmbH*** als Scheinrechnungen: Geschäftsführer des Subunternehmens nicht greifbar; Kassaquittungen nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet; keine Nennung der Personen, die an Stelle des Geschäftsführers die Gelder in Empfang genommen hätten; keine schriftlichen Vereinbarungen; keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung; Rechnungsmanipulationen (nachträgliches "Umschreiben" der Rechnungen auf ein anderes Subunternehmen).
Seitens des Beschwerdeführers wurde die von der belangten Behörde getroffene Feststellung im Ergebnis lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, dass "Unterlagen oder Erkenntnissen, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen Betrugszenarien teilgenommen habe, (objektiv) nicht vorliegen".
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der Manipulation von Rechnungen würde sich auf bloße Behauptungen stützen, ist dem zu entgegnen, dass sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowohl Ausdrucke der betreffenden Word-Dokumente als auch Ablichtungen der zugehörigen Dateieigenschaften finden. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss des BFG vom 27.10.2021 vorgehalten und wurde seitens des Beschwerdeführers dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Wenn der Beschwerdeführer auf die "Angemessenheit" sowohl der von ihm gelegten Ausgangs- als auch der gegenständlichen Eingangsrechnungen verweist, so ist dazu zunächst festzuhalten, dass weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Verwaltungsgericht in Abrede gestellt wurde bzw wird, dass der Beschwerdeführer für die von ihm erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt verrechnet hat und die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Betreffend die "Angemessenheit" der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Entgelte genügt es darauf zu verweisen, dass die Verrechnung eines im Hinblick auf die abgerechnete Leistung marktüblichen Preises weder zu beweisen vermag, dass die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde, noch, dass das verrechnete Entgelt tatsächlich bezahlt wurde. Dass der "Marktpreis" (Bruttolohn) für Schwarzarbeiter nicht dem Marktpreis für tatsächlich von einem (redlichen) Subunternehmer erbrachte Werkleistungen entsprechen kann, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens des Beschwerdeführers insoweit nicht vor (zu den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen siehe unter Punkt 2.5.).
(ii) "***B-GmbH***
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der Eingangsrechnungen der "***B-GmbH*** als Scheinrechnungen: Geschäftsführer des Subunternehmens nicht greifbar; Kassaquittungen nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet; keine Nennung der Personen, die an Stelle des Geschäftsführers die Gelder in Empfang genommen hätten; keine schriftlichen Vereinbarungen; keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung; Rechnungsmanipulationen (nachträgliches "Umschreiben" der Rechnungen auf ein anderes Subunternehmen).
Seitens des Beschwerdeführers wurde der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung lediglich mit der Behauptung, er habe "jedenfalls an keinem Betriebsszenario teilgenommen", Rechnungen seien nicht manipuliert worden und die Leistungen seien erbracht und vom Beschwerdeführer bezahlt worden, entgegengetreten.
Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens des Beschwerdeführers insoweit nicht vor (zu den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen siehe unter Punkt 2.5.).
(iii) "***D-GmbH***
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der Eingangsrechnungen der "***D-GmbH*** als Scheinrechnungen: Geschäftsführer des Subunternehmens nicht greifbar; Kassaquittungen nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet; keine Nennung der Personen, die an Stelle des Geschäftsführers die Gelder in Empfang genommen hätten; keine schriftlichen Vereinbarungen; keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung; kein zur Leistungserbringung erforderliches Personalsubstrat (Arbeiter) bei "***D-GmbH*** angemeldet.
Seitens des Beschwerdeführers wurde der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung lediglich mit der Behauptung, die Leistungen seien von der "***D-GmbH*** auch erbracht worden, es seien hierfür Rechnungen gelegt worden und habe der Beschwerdeführer diese Leistungen bezahlt und habe der Beschwerdeführer an einem Betrugsszenario nicht teilgenommen, entgegengetreten.
Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens des Beschwerdeführers insoweit nicht vor (zu den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen siehe unter Punkt 2.5.).
(iv) ***EE*** - Bau
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der Eingangsrechnungen der ***EE*** - Bau als Scheinrechnungen: Keine schriftlichen Vereinbarungen; keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung; kein zur Leistungserbringung erforderliches Personalsubstrat (Arbeiter) bei ***EE*** - Bau angemeldet.
Seitens des Beschwerdeführers wurde der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung lediglich mit der Behauptung, die Leistungen seien von der ***EE*** - Bau auch erbracht worden, es seien hierfür Rechnungen gelegt worden und habe der Beschwerdeführer an einem Betrugsszenario nicht teilgenommen, entgegengetreten.
Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens des Beschwerdeführers insoweit nicht vor (zu den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen siehe unter Punkt 2.5.).
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gelangt das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die unter Punkt 1.3.6. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen angenommen werden können.
2.3.2. Eingangsrechnungen ***FF*** KG / ***FF*** GmbH & Co KG
Die belangte Behörde hat betreffend die ***FF*** GmbH & Co KG wie folgt ausgeführt: "Eine vom zuständigen Finanzamt durchgeführte Betriebsprüfung bei der ***FF*** GmbH & Co KG ergab folgendes Bild: Die Gesellschaft hat keinen steuerlichen Vertreter, zu keinem Zeitpunkt wurde ein Termin von Seiten des Unternehmens wahrgenommen oder Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Seit dem 2. Halbjahr 2012 wurde betreffend dem Firmensitz ***FF-Adr2*** keine Miete mehr entrichtet (Delogierung erfolgte). Es wird davon ausgegangen, dass die Firma ab Mitte 2012 keine tatsächlichen Leistungen mehr durchgeführt hat."
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die für die im Beschwerdefall vorzunehmende Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse für die in den gegenständlichen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume festzustellen sind, somit für die Monate Oktober bis Dezember 2011 und für die Monate Oktober bis Dezember 2012.
Die Feststellung, die Gesellschaft habe keinen steuerlichen Vertreter und zu keinem Zeitpunkt sei ein Termin von Seiten des Unternehmens wahrgenommen worden bezieht sich allerdings auf das Jahr 2013, somit auf einen Zeitraum, der den hier interessierenden Leistungszeiträumen nachgelagert ist (vgl dazu unter Tz 1 des Berichts über das Ergebnis der bei der ***FF*** GmbH & Co KG durchgeführten Außenprüfung vom 23.10.2013). Demgegenüber haben sowohl der Geschäftsführer der ***FF*** GmbH & Co KG, Herr ***FF***, als auch der damalige steuerliche Vertreter der ***FF*** GmbH & Co KG, ***II*** MBA, im Oktober 2012 noch an der Schlussbesprechung über das Ergebnis der bei der ***FF*** GmbH & Co KG durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 7/2011 bis 6/2012 teilgenommen (vgl die diesbezügliche Niederschrift vom 11.10.2012).
Betreffend die Feststellung, "die Firma [habe] ab Mitte 2012 keine tatsächlichen Leistungen mehr durchgeführt", lässt die belangte Behörde offen, ob bzw inwieweit daraus Rückschlüsse auf die im Beschwerdefall ua interessierenden Leistungszeiträume Monate Oktober bis Dezember 2011 möglich sind und sind für das Verwaltungsgericht keinerlei dahingehende Anhaltspunkte erkennbar.
Zudem lässt sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen aber auch nicht ableiten, dass die im Jahr 2012 an den Beschwerdeführer gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifizieren, hat der Geschäftsführer der ***FF*** GmbH & Co KG doch selbst angegeben, er habe vermehrt Aufträge von Bauunternehmen entgegengenommen und diese dann an ein Subunternehmen weitergegeben, dh durchgeleitet (vgl Bericht über das Ergebnis der bei der ***FF*** GmbH & Co KG durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 7/2011 - 6/2012 vom 11.10.2012 Seite 2). Dafür, dass auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts betreffend die von der ***FF*** GmbH & Co KG ausgestellten Rechnungen vom Vorliegen von Scheinrechnungen ausgegangen werden müsste, liegen im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte vor und hat die belangte Behörde keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
2.4. Vorliegen von Buchführunsgmängeln
Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Bericht über das Ergebnis der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung vom 28.3.2014 dargelegten Feststellungen der belangten Behörde, denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
2.5. Ablehnung der gestellten Beweisanträge
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt die Bestellung eines Sachverständigen beantragt, ohne dabei jedoch konkret die vom Sachverständigen zu klärenden Tatfragen darzulegen, ist dazu wie folgt auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004; 24.3.2010, 2009/03/0156).
Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen ist einerseits auszuführen, dass auch diese Beweisanträge ohne nähere Angabe eines Beweisthemas erfolgt sind. Wird bei einer beantragten Zeugeneinvernahme ein Beweisthema nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (vgl VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). Darüber hinaus beinhalten die betreffenden Beweisanträge aber auch nicht die Adresse der Zeugen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist in Beweisanträgen das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 29.3.2017, Ra 2016/15/0023; 25.11.2015, 2013/16/0034). Bei im Ausland lebenden Personen ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen, Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144). Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge sind vor diesem Hintergrund abzulehnen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Vertretungsbefugnis - Wirksame Zustellung der Bescheide
§ 83 BAO lautet:
"(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
§ 8 Abs 1 RAO lautet:
"Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."
§ 9 Abs 3 des Zustellgesetzes - ZustG - lautet:
"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Der Beschwerdeführer bestreitet die Wirksamkeit der Zustellung der angefochtenen Bescheide an den Beschwerdeführer selbst, da für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt gewesen sei, dem gemäß § 9 Abs 3 ZustG zuzustellen gewesen wäre. Dem ist jedoch wie folgt zu entgegnen:
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (vgl zB VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275).
Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl zB VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275; 5.11.2009, 2009/16/0214; 16.12.2003, 2001/15/0026; 19.12.2001, 2000/13/0135; Ritz/Koran, BAO7 § 9 ZustG Rz 19 mwN).
Dem Umstand, dass dem Finanzamt mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 22.5.2013 im Finanzstrafverfahren eine Vollmacht bekannt gegeben worden ist, kommt für das Abgabenverfahren somit insoweit keine Bedeutung zu (vgl sinngemäß VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, wonach umgekehrt der Umstand, dass eine Vollmacht dem Finanzamt als Abgabenbehörde gegenüber bekannt gegeben worden ist, für das Finanzstrafverfahren insoweit keine Bedeutung zukommt). Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber von einer wirksamen Zustellung der angefochtenen Bescheide auszugehen.
3.2. Wiederaufnahme der Verfahren (ad Spruchpunkte I, II und VII)
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" und "die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2009 unter anderem erkennbar auf die festgestellte Tatsache gestützt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gewinnermittlung abgesetzten Eingangsrechnungen der der ***A-GmbH***, der "***B-GmbH*** und der "***D-GmbH*** als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und die in den Rechnungen angeführten Fremdleistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden. Diese Tatsache ist erst nach dem Erlassen der zuvor betreffend diese Veranlagungsjahre bereits ergangenen Bescheide infolge kriminalpolizeilicher Ermittlungen und abgabenbehördlicher Ermittlungshandlungen betreffend die Rechnungsaussteller hervorgekommen und führt diese jeweils zu im Spruch anders lautenden Bescheiden (siehe dazu unter Punkt 3.3.2.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese Tatsachen seien nicht als erwiesen anzusehen, genügt es, auf die diesbezüglich unter den Punkten 1 und 2 dieses Erkenntnisses erfolgten Ausführungen zu verweisen. So sind an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, nach der Rsp des VwGH keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (vgl zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl VwGH 14.11.1990, 86/13/0059).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (vgl zB VwGH 18.9.2003, 99/15/0120). Ob die belangte Behörde den Scheincharakter der ihr zuvor bereits bekannten Rechnungen im Erstverfahren bereits erkennen hätte können, ist folglich unerheblich.
Betreffend die für die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 20 BAO erforderliche Interessenabwägung ist wie folgt auszuführen: Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz, BAO6 § 303 Rz 67 mit Nachweisen der Rsp des VwGH). In Anbetracht der Höhe der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 im Ergebnis zu Unrecht abgesetzten Fremdleistungsaufwendungen (siehe dazu die Ausführungen im Folgenden unter Punkt 3.3.2.) sind die Auswirkungen (siehe dazu die diesem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblätter) weder absolut gesehen noch im Hinblick auf das gesamtbetragliche Ergebnis der bisherigen Sachbescheide als geringfügig einzustufen (vgl dazu zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Es ist somit insoweit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grund der Rechtssicherheit einzuräumen und hat die belangte Behörde somit von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Demgegenüber ist die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 im Ergebnis zu Unrecht erfolgt. So hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass - entgegen den vorgenommenen Verbuchungen und der Abrechnungspraxis - in Wahrheit nicht Werkleistungen an den Beschwerdeführer erbracht worden seien, sondern durch die abgeschlossenen Subunternehmerverträge die Dienstnehmereigenschaft diverser Einzelpersonen verschleiert werden sollte. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt insoweit jedoch keine Tatsache vor, deren Berücksichtigung zu einem im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid zu führen vermag (siehe dazu unter Punkt 3.3.1.). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass ua im Jahr 2010 vom Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde eine zu hohe Kammerumlage I entrichtet worden wäre (siehe dazu unter Punkt 3.5.). Der betreffende Wiederaufnahmebescheid ist daher aufzuheben.
Gemäß § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides betreffend Einkommensteuer 2010 scheidet der neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2010 folglich ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108). Die Beschwerde gegen den somit nicht mehr rechtswirksamen Sachbescheid ist daher zurückzuweisen (vgl VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353).
3.3. Ertragsteuerliche Beurteilung des verbuchten Fremdleistungsaufwandes
3.3.1. Eingangsrechnungen diverser Einzelpersonen
Gem § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die Schätzung dient der Ermittlung der wahren Besteuerungsgrundlagen, somit von Vorgängen, die sich tatsächlich in der Vergangenheit ereignet haben (VwGH 22.2.2001, 2000/15/0190). Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 184 Rz 3 mwN).
Liegt ein sogenanntes relatives Scheingeschäft vor, durch welches ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, so ist gemäß § 23 Abs 1 BAO das verdeckte Rechtsgeschäft, somit der von den zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Vertragsparteien abweichende tatsächlich realisierte Sachverhalt für die Abgabenerhebung maßgebend.
Die Feststellung, dass ein relatives Scheingeschäft vorliegt, alleine berechtigt nicht zur Schätzung. Dass aus dem Vorliegen eines Scheingeschäftes, das den Rechtsgrund erfolgter Zahlungen verschleiern sollte, in schlüssiger Weise abgeleitet werden könnte, dass es auch betreffend die Höhe der erfassten unter Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses festgestellten Zahlungen zu Verfälschungen gekommen wäre, vermochte die Amtspartei nicht darzutun und sind dahingehende Anhaltspunkte für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ändert die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass - entgegen den vorgenommenen Verbuchungen und der Abrechnungspraxis - in Wahrheit nicht Werkleistungen an den Beschwerdeführer erbracht worden seien, sondern durch die abgeschlossenen Subunternehmerverträge die Dienstnehmereigenschaft der betreffenden Personen verschleiert werden sollte, nichts am Betriebsausgabencharakter der angefallenen Aufwendungen.
Im Beschwerdefall ist es als erwiesen anzunehmen, dass die als Betriebsausgeben geltend gemachten Zahlungen tatsächlich in der vom Beschwerdeführer erfassten Höhe erfolgt sind (siehe dazu unter den Punkten 1.2. und 2.2.). Für eine Schätzung der Höhe dieser Zahlungen bleibt damit aber - unabhängig davon, ob die betreffenden Leistungsbeziehungen als Dienstverhältnisse einzustufen sind oder nicht - kein Raum. Liegt in einem derartigen Fall doch die gem § 184 Abs 1 BAO vorauszusetzende Unmöglichkeit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von vorneherein nicht vor.
Den Beschwerden ist somit insoweit stattzugeben.
3.3.2. Eingangsrechnungen der ***A-GmbH***, der "***B-GmbH***, der "***D-GmbH*** und der ***EE*** - Bau
Die Höhe des beim Beschwerdeführer für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern angefallenen Personalaufwandes wurde von der belangten Behörde geschätzt. Sie hat ihre Schätzung dabei zunächst darauf gestützt, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten (vgl zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0094) - griffweisen Schätzung zu ermitteln. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung dieser Lohnaufwendungen für Schwarzarbeiter mit 50% der Rechnungsbeträge hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegengesetzt und vermag auch das erkennende Verwaltungsgericht insoweit eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung nicht zu erkennen.
3.3.3. Eingangsrechnungen ***FF*** KG / ***FF*** GmbH & Co KG
Die Abgabenbehörde trägt grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (vgl zB VwGH 8.2.1990, 89/16/0180).
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall keine Feststellungen getroffen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die vom Beschwerdeführer als Betriebsausgaben abgesetzten Zahlungen an die ***FF*** KG bzw die ***FF*** GmbH & Co KG nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe anzuerkennen wären.
Den Beschwerden ist somit insoweit stattzugeben.
3.3.4. Zeitliche Zuordnung von Nachforderungen an Lohnsteuer, DB und DZ sowie von Gutschriften an Kammerumlage I
Der Beschwerdeführer ermittelt seinen steuerlichen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988.
Die belangte Behörde hat betreffend die aus den im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen resultierenden Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag eine Passivierung in jenen Jahren vorgenommen, in denen der Abgabenanspruch entstanden ist. Eine derartige Passivierung kommt im Beschwerdefall jedoch aus nachstehenden Gründe nicht in Betracht:
Die zum Bilanzstichtag gegebene bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers reicht für eine entsprechende Passivierung nicht aus, weil der Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz die Gewissheit über den Bestand der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag voraussetzt (vgl VwGH 27.1.2009, 2006/13/0062). Zu den jeweiligen Bilanzstichtagen war jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits absehbar, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beschäftigung von Schwarzarbeitern und die damit einhergehende Hinterziehung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag seitens des Finanzamtes entdeckt werden würde.
Für die Frage der Passivierung einer Verbindlichkeit kommt es nach der Rsp des VwGH auf den Kenntnisstand des Verpflichteten über den konkreten Bestand einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zum jeweiligen Bilanzerstellungszeitpunkt an (Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz; vgl VwGH 25.5.2016, 2013/15/0257). Die Kenntnis eines Täters von der Tatbegehung allein genügt für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Verbindlichkeit nicht (vgl VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023).
Auch die Bildung einer Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 setzt nach § 9 Abs 3 EStG 1988 voraus, dass konkrete Umstände nachgewiesen und festgestellt werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall zum Bilanzstichtag mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (vgl VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). Liegt - wie im gegenständlichen Beschwerdefall eine Hinterziehung von Lohnabgaben vor - darf somit vor dem Zeitpunkt, in dem die Tataufdeckung zumindest unmittelbar bevorsteht, mangels hinreichender Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit keine Rückstellung gebildet werden, sondern ist die Rückstellung erst zu dem Zeitpunkt möglich, in dem ernsthaft mit der Nachforderung gerechnet werden muss, insb weil der Prüfer bereits "aufdeckungsorientierte Maßnahmen" gesetzt hat (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [22. Lfg 2021] § 9 Rz 53/4 mwH).
Damit ist aber eine Passivierung der gegenständlichen Steuernachforderungen erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich ist und kommt somit eine Passivierung bereits in jenen Jahren, in denen der Abgabenanspruch entstanden ist, nicht in Betracht.
Umgekehrt entbehrt auch die von der belangten Behörde vorgenommene Hinzurechnung von Teilen der vom Beschwerdeführer in den jeweiligen Jahren abgeführten Kammerumlage I zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb einer gesetzlichen Grundlage, würde doch auch das Einstellen einer Forderung in den jeweiligen Jahren eine hinreichende Konkretisierung des Rückforderungsanspruches betreffend die im Ergebnis zu Unrecht entrichteten Beträge (dem Grunde und der Höhe nach) zum jeweiligen Bilanzstichtag voraussetzen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip vor.
3.4. Anspruchszinsen
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid der stRsp zufolge nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl zum Ganzen zB VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316; Ritz, BAO6 § 205 Rz 34 f).
Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2012 enthalten keine ausdrücklich gegen den Spruch dieser Bescheide gerichteten Vorbringen (zB betreffend den angewendeten Zinssatz).
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es lägen keine rechtskräftigen Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 vor, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung nicht verlangt (VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
3.5. Unzulässigkeit der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig sind im Beschwerdefall im Wesentlichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Tatfragen, die als solche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 16. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103718/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103718.2017
- Stammnummer
- 136894
- Gültig
- 16.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF