RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103718/2017

Vorliegen von Scheinrechnungen über Subunternehmerleistungen in der Bauwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103718/2017vom 16.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sochorgasse 3, 2512 Oeynhausen, über die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2010, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2009, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2010, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2011, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010, über die Beschwerde vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Einkommensteuer 2012 und über die Beschwerde vom 23. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht: I. Die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. III. Der Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2009 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. IV. Der Beschwerde vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Einkommensteuer 2012 und der Beschwerde vom 23. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. V. Die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2010 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011 und die Beschwerde vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. VII. Über die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2010 fasst das Bundesfinanzgericht den Beschluss: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. VIII. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge einer beim im Bereich "Übriges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe" tätigen Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG (Gegenstand der Prüfung: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Kammerumlage, jeweils betreffend die Jahre 2007 bis 2011 sowie Nachschau betreffend den Zeitraum 01/2012 bis 11/2013) wurden die vom Beschwerdeführer geführten Bücher und Aufzeichnungen aufgrund gravierender Mängel (Kassenfehlbeträge, nicht erfasste Erlöse It Vorprüfung, fallweise Doppelverbuchungen von Eingangsrechnungen) als nicht ordnungsgemäß iSd BAO qualifiziert und wurden vom Beschwerdeführer gewinnmindernd erfasste Fremdleistungsaufwendungen einem Betrugsszenario zugeordnet, das im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung im Wesentlichen wie folgt beschrieben wurde: Es seien geringfügig tätige oder nicht mehr tätige Gesellschaften unter Einsetzung eines Scheingeschäftsführers "übernommen" worden und sei auf diese Gesellschaften Personal angemeldet worden, welches bei einem anderen Unternehmen ("Kunden") tätig gewesen sei. Der bezahlte Aufwand für die Arbeiter sei an die Kunden mit Schein-/Deckungsrechnungen verrechnet worden. Dabei sei die Rechnungssumme erhöht worden, damit der Rechnungsempfänger Schwarzgeld lukrieren kann, wobei dafür eine Provision kassiert worden sei. Der Kunde habe bar oder per Überweisung bezahlt. Sodann sei - abzüglich der zuvor erwähnten Provision - eine teilweise Rückzahlung des Rechnungsbetrages an den Rechnungsempfänger erfolgt (Kick-Back-Zahlung). Der wirtschaftliche Sinn und Zweck des Systems sei es, dem vermeintlichen Kunden einerseits zu ermöglichen, sich die auf die betroffenen Arbeiter entfallenden Lohn- und Sozialabgaben zu sparen und andererseits durch Aufnahme der fingierten Rechnungen in die Buchhaltung den eigenen steuerlichen Gewinn zu mindern, ohne Gefahr zu laufen, selbst Arbeiter illegal zu beschäftigen und sich damit dem Risiko einer Kontrolle auszusetzen bzw den Arbeitern eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung zu verwehren. Die Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben werde zur Gänze an die Betrugsfirmen überwälzt, die jedoch von Beginn ihrer kurzen Lebensdauer an nicht die Absicht hätten, diese Lohn- und Sozialabgaben abzuführen. Die vom Beschwerdeführer (als "Kunde") in diesem Zusammenhang verbuchten Fremdleistungsaufwendungen seien nicht anzuerkennen. Aufgrund von Erfahrungswerten der Finanzverwaltung bei derartigen Betrugsszenarien und aufgrund des Umstandes, dass circa das Doppelte eines üblichen Kollektivvertragslohnes verrechnet worden sei, wurde der tatsächliche Lohnaufwand vom Prüfer mit 50% des verrechneten Fremdleistungsaufwands geschätzt, wobei zusätzlich die auf diese Beträge entfallende Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in den betreffenden Jahren gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer gewinnmindernd geltend gemachte Eingangsrechnungen diverser Einzelunternehmer nicht anerkannt und die betreffenden Einzelunternehmer als Scheinselbständige qualifiziert. Für den Zeitraum 2007 bis 2010 sei von den "Scheinselbständigen" circa ein Viertel und für das Jahr 2011 circa ein Drittel mehr als der übliche Kollektivvertragslohn verrechnet worden. Den Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zufolge seien im Schätzungswege für die Jahre 2007 bis 2010 75% und ab dem Jahr 2011 zwei Drittel der von den "Scheinselbständigen" verrechneten Beträge als geschätzter Lohnaufwand zu berücksichtigen. Zudem erfolgte im Rahmen der Außenprüfung eine Festsetzung (Herabsetzung) der Kammerumlage und wurden die nach Ansicht des Prüfers zu viel entrichteten Beträge an Kammerumlage in den jeweiligen Jahren den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Bezugnehmend auf die Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte mit den im Spruchkopf dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden vom 2.4.2014 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 eine Wiederaufnahme der Verfahren und ergingen am 2.4.2014 betreffend diese Jahre die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung berücksichtigende neue Einkommensteuerbescheide. Betreffend das Jahr 2011 erfolgte mit Bescheid vom 2.4.2014 erstmalig eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung. Betreffend die aus den vorgenannten Bescheiden resultierenden Einkommensteuernachforderungen erfolgte mit den im Spruchkopf dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden eine Festsetzung von Anspruchszinsen. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, vom 4.7.2014 wurde nach erfolgter Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die vorgenannten Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass keine neuen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, vorliegen würden. Dies ua mit der Begründung, dass die strittigen Eingangsrechnungen dem Finanzamt aufgrund einer vorangegangenen Außenprüfung bereits bekannt gewesen seien. Zudem seien die Feststellungen betreffend die seitens der Rechnungsaussteller vermeintlich vorgenommenen Rechnungsmanipulationen unzureichend begründet worden. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang als Beweismittel herangezogenen Rechnungen in Dateiform inklusive der zu diesen Dateien abgerufenen Dateieigenschaften seien dem Beschwerdeführer zudem nicht zur Verfügung gestellt worden. In der Sache wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an keinem Betrugsszenario teilgenommen und seien die betreffenden abgerechneten Leistungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht worden. Betreffend die Aufwendungen in Zusammenhang mit den von der belangten Behörde als Scheinselbständige qualifizierten Einzelunternehmern wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die betreffenden Personen die erhaltenen Zahlungen in ihren Steuererklärungen aufgenommen hätten und dass im Übrigen unabhängig davon, ob Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, die betreffenden Aufwendungen jedenfalls betrieblich veranlasst gewesen seien. Mit Bescheid vom 26.6.2015 erfolgte erstmalig eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung und erfolgte mit Bescheid vom 26.6.2015 betreffend die aus dem vorgenannten Bescheid resultierende Einkommensteuernachforderung eine Festsetzung von Anspruchszinsen. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, vom 8.7.2015 wurde gegen die vorgenannten Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerde vom 4.7.2014 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die an die "Einzelunternehmer" erfolgten Zahlungen unabhängig von der Qualifikation der Zahlungsempfänger als Dienstnehmer oder als Selbständige betrieblich veranlasst seien und eine Kürzung der Betriebsausgaben nicht gerechtfertigt sei. Eine derartige Kürzung könne nur dann stattfinden, wenn Ausgaben nicht betrieblich veranlasst sind. Mit Bescheid vom 7.7.2015 erfolgte erstmalig eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung. Mit am 23.7.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem - der Beschwerde vom 8.7.2015 weitestgehend inhaltlich entsprechendem - Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, wurde gegen den vorgenannten Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit als "Beschwerdevorentscheidungen" bezeichneten Erledigungen vom 29. September 2015 intendierte die belangte Behörde eine Abweisung der Beschwerden. Als Bescheidadressat war ausschließlich der Beschwerdeführer angeführt und erfolgt eine körperliche Zusendung ausschließlich an den Beschwerdeführer selbst. Mit Beschluss des BFG vom 9.2.2017 wurde der daraufhin eingebrachte Vorlagentrag vom 27.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen, da aufgrund einer aufrechten Zustellvollmacht des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers keine wirksame Zustellung der "Beschwerdevorentscheidungen" vorliege. Am 4.4.2017 leitete die belangte Behörde daraufhin eine Neuzustellung der Beschwerdevorentscheidungen ein und gingen diese Erledigungen in der Folge am 10.4.2017 dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu. Damit wurden die Beschwerden unter Verweis auf die im Rahmen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung getroffenen Feststellungen als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 8.5.2017 wurde ein Vorlageantrag gestellt und darin vorgebracht, dass als Empfänger der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Bescheide ausschließlich der Beschwerdeführer selbst bezeichnet worden sei und seien die Schriftstücke auch nur dem Beschwerdeführer selbst im Original zugegangen, obwohl der rechtsfreundliche Vertreter über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt habe, die er der belangten Behörde gegenüber bekannt gegeben habe. Am 28.7.2017 erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und beantragte die belangte Behörde unter Verweis auf die im Rahmen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung getroffenen Feststellungen, diese als unbegründet abzuweisen. Mit Beschluss des BFG vom 21.9.2020 wurde die belangte Behörde ua um Übermittlung einer Stellungnahme zum Inhalt des Vorlageantrages vom 8. Mai 2017 ersucht. Daraufhin gab die belangte Behörde dem BFG ua bekannt, dass der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.5.2013 betreffend "Vollmachtbekanntgabe Antrag auf Akteneinsicht - Antrag auf Aktenübersendung - Vertagungsantrag" sich ausdrücklich auf seine im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht berufen habe. Über dieses Schreiben hinaus seien weder mündliche, fernmündliche noch schriftliche Verweise auf eine allfällig im gesamten Abgabenverfahren erteilte Vollmacht dem Finanzamt gegenüber erklärt worden. Erst mit dem Verweis auf die erteilte Vollmacht in der Beschwerde vom 4.7.2014 sei für die belangte Behörde erkennbar gewesen, dass der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers auch im allgemeinen Abgabenverfahren als Vertreter einschreite. Mit Beschluss des BFG vom 27.10.2021 wurden der beschwerdeführenden Partei die vorgenannte Stellungnahme der belangten Behörde betreffend Vollmachtsbekanntgabe sowie Ausdrucke der unter Tz 3 des Berichts über das Ergebnis der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung vom 28.3.2014 erwähnten Rechnungen in Dateiform inklusive der zu diesen Dateien abgerufenen Dateieigenschaften übermittelt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ua betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen eine Mängelbehebung aufgetragen, da diese keine Begründung enthalten. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines nunmehrigen steuerlichen Vertreters vom 15.12.2021 betreffend die erfolgte Festsetzung von Anspruchszinsen aus, Voraussetzung für eine Festsetzung von Anspruchszinsen sei ein Differenzbetrag, der sich aus einem rechtskräftigen Abgabenbescheid ergeben müsse. Gegen die betreffenden Abgabenbescheide sei jedoch Beschwerde erhoben worden, sodass die belangte Behörde nicht dazu berechtigt gewesen sei, Anspruchszinsen festzusetzen. Betreffend die Zustellung der gegenständlichen Bescheide wurde vorgebracht, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Bescheide bis dato noch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, da der vormalige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, bereits seit der Vollmachtsbekanntgabe am 22.5.2013 als Vertreter im Abgabenverfahren ausgewiesen sei. Mit Beschluss des BFG vom 27.10.2021 wurde die Amtspartei ua um Darlegung der Grundlagen für die Schätzung des auf die "Scheinselbständigen" entfallenden Lohnaufwandes (für die Jahre 2007 bis 2010 75% und ab dem Jahr 2011 zwei Drittel der von den "Scheinselbständigen" verrechneten Beträge) sowie um Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen, dass die betreffenden Personen die vom Beschwerdeführer bezahlten Beträge in ihren Steuererklärungen angegeben hätten, ersucht. Daraufhin übermittelte die Amtspartei dem BFG am 21.1.2022 ua eine tabellarische Übersicht über das Ergebnis der Abfragen der Steuerakte der seitens des FA als Scheinselbständige qualifizierten Personen und gab die Amtspartei ua bekannt, dass bei der Schätzung des Lohnaufwands einerseits die Zeugenaussage von Herrn ***Z1*** (Niederschrift vom 15.07.2013) und anderseits der Stundenlohn eines Facharbeiters laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ab 01.05.2010 in Höhe von rund 13 Euro und ab 01.05.2013 in Höhe von über 14 Euro berücksichtigt worden sei.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren 2007 bis 2013 im Bereich "Übriges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe" als Einzelunternehmer tätig (eigenen Angaben zufolge in concreto Abbrucharbeiten, Schutt erfassen, Deckendemontage, diverse Hilfstätigkeiten, "Entkernung" von Wohnungen, Wärmedämmung etc; vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 2). 1.1. Vertretungsbefugnis Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, hat der belangten Behörde mit aktenkundigem Schreiben vom 22.5.2013 betreffend "Vollmachtbekanntgabe Antrag auf Akteneinsicht - Antrag auf Aktenübersendung - Vertagungsantrag" unter Angabe des Hinweises "Vollmacht erteilt einschließlich Vollmacht gem. § 19a RAO" bekannt gegeben, dass er "in außen bezeichneter Finanzstrafsache" mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und stellte er den Antrag auf Akteneinsicht in den Finanzstrafakt zu Vormerknummer ***1*** sowie weitere das Finanzstrafverfahren betreffende Anträge. Über das vorgenannte Schreiben vom 22.05.2013 hinaus sind bis zu der unter Berufung auf die erteilte Vollmacht vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommenen Einbringung der im Spruchkopf dieses Erkenntnisses genannten Beschwerde vom 4.7.2014 weder mündliche, fernmündliche noch schriftliche Verweise auf eine erteilte Vollmacht dem Finanzamt gegenüber erklärt worden. 1.2. Eingangsrechnungen diverser Einzelpersonen Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 bis 2013 ua Aufwendungen für diverse von ihm beauftragte "Baustellenleistungen", die von diversen Einzelpersonen an den Beschwerdeführer erbracht wurden, buchhalterisch erfasst. In Summe wurden vom Beschwerdeführer in den jeweiligen Jahren in diesem Zusammenhang Fremdleistungsaufwendungen in nachstehender Höhe verbucht: | Rechnungsaussteller | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ***EU1*** | 9.000,00 | 17.639,00 | 25.600,00 | 31.140,00 | 16.500,00 | | ***EU2*** | 9.500,00 | 21.239,00 | 9.400,00 | | | | ***EU3*** | | | 14.619,00 | 22.539,00 | 1.600,00 | | ***EU4*** | | 20.120.00 | | | | | ***EU5*** | | | | 11.200,00 | 22.240,00 | 2.900,00 | ***EU6*** | | | 10.900,00 | 33.740,00 | 15.800,00 | | ***EU7*** | | | | 26.588,00 | 32.400,00 | 6.800,00 | ***EU8*** | | | 8.945,00 | 23.800,00 | 18.300,00 | 20.700,00 | ***EU9*** | | | 9.300,00 | | | | ***EU10*** | | | 19.939,00 | 31.250,00 | 25.930,00 | 21.100,00 | ***EU11*** | | 15.239,00 | 7.200,00 | | | | SUMME | 18.500,00 | 74.236,00 | 105.903,00 | 197.847,00 | 144.820,00 | 72.800,00 Mit dem Großteil der vorgenannten Personen hat der Beschwerdeführer als "Subunternehmerverträge" bezeichnete schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, womit jeweils die Abrechnung und Bezahlung eines Pauschalentgelts vereinbart wurde. Die oa Personen haben die von ihnen in Rechnung gestellten und vom Beschwerdeführer jeweils als Fremdleistungsaufwand erfassten Beträge tatsächlich vom Beschwerdeführer erhalten und sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese Beträge zum Teil oder zur Gänze an den Beschwerdeführer zurückgeflossen wären. 1.3. Eingangsrechnungen diverser Unternehmen 1.3.1. ***A-GmbH*** Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 auf der Grundlage von Rechnungen der ***A-GmbH*** (Rechnung 188/2007 vom 15.10.2007 und Rechnung 251/2007 vom 6.11.2007) einen Gesamtbetrag von 51.651,00 Euro als Fremdleistungsaufwand verbucht. Als Leistungsbezeichnung ist in den Rechnungen jeweils "Regiestunden" für ein "Bauvorhaben 1100 Wien" angegeben. Die ***A-GmbH*** wurde am 15.1.2001 gegründet (Sitz: ***A-GmbH-Adr1***). Der Sitz des Unternehmens wurde im Jänner 2007 in die ***A-GmbH-Adr2*** verlegt. Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln wurde mit Firmenbucheintragung vom ***tt.mm.***2007 der slowakische Staatsbürger ***AA*** als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***A-GmbH*** eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien wurde am ***tt.mm.***2007 der Konkurs über das Vermögen der ***A-GmbH*** eröffnet. Am ***tt.mm.***2009 erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit. Im Zuge einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamts im Jänner 2008 wurde weder an der Geschäftsadresse lt Firmenbuch noch an der Wohnadresse des Geschäftsführers jemand angetroffen und konnte keine Tätigkeit festgestellt werden. Abfragen beim Zentralen Melderegister zufolge verfügt ***AA*** seit ***tt.mm.***2008 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Für die in den an den Beschwerdeführer gestellten Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume (Juli - Oktober 2007 und Juli - November 2007) wurden von der ***A-GmbH*** an das Finanzamt weder Lohnabgaben gemeldet noch entrichtet. Für Oktober und November 2007 erfolgten keine Umsatzsteuervoranmeldungen. Ab dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel auf ***AA*** wurden keine Zahlungen an die WGKK geleistet. Der Beschwerdeführer hat mit der ***A-GmbH*** keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter/Geschäftsführer ***AA*** ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Gültigkeit der auf den Rechnungen der ***A-GmbH*** angegebenen UID-Nummer wurde vom Beschwerdeführer nicht überprüft. Die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgte den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in einem Kaffeehaus im 10. Wiener Gemeindebezirk. Als Kontaktmann hat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein "Herr ***Vorname1***" fungiert. Der Nachname von Herrn ***Vorname1*** ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 3). Es erfolgten seitens des Beschwerdeführers ausschließlich Barzahlungen, obwohl auf den vorliegenden Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen ist. Die beim Beschwerdeführer aufliegenden Rechnungen und Kassenquittungen weisen zwar als Unterschrift einen Schriftzug auf, der ***AA*** lauten könnte, dieser entspricht jedoch in keiner Weise der Musterzeichnung als Geschäftsführer (Urkundensammlung Firmenbuch). Laut aktenkundigen Kassenbelegen sei der gesamte Rechnungsbetrag bereits am 19.10.2007 in bar bezahlt worden, wobei am Kassenbeleg KA616 vom 19.10.2007 bereits die Rechnungsnummer der erst später am 6.11.2007 mit bis November 2007 reichendem Leistungszeitraum ausgestellten Rechnung Nr. 251/2007 vermerkt ist. Die Rechnungen wurden auf der Baustelle von Herrn ***Vorname1*** übergeben (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 4). Die Geldbeträge wurden den Angaben des Beschwerdeführers zufolge an Herrn ***Vorname1*** - entweder auf den Baustellen oder in Kaffeehäusern - in bar übergeben. Laut Dienstgeberabfrage bei der Sozialversicherung war im Zeitraum 1.7.2007 bis 30.11.2007 kein Dienstnehmer mit dem Vornamen ***Vorname1*** bei der ***A-GmbH*** gemeldet. Im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde ein Computer ua mit Datensätzen von Rechnungen der ***A-GmbH*** vorgefunden. Darunter befinden sich die auf den Beschwerdeführer ausgestellten Rechnungen Nr 188/2007 vom 15.10.2007 sowie Nr 251/2007 vom 6.11.2007 in Dateiform. Laut Abfrage der Dateieigenschaften wurden die Rechnungen manipuliert - so wurde jeweils ein früheres Rechnungsdatum als das tatsächliche Ausstellungsdatum angegeben, die Dateien erst am 4.12.2007 erstellt. Auf demselben Computer befanden sich auch Datensätze von an den Beschwerdeführer adressierten Rechnungen der ***C-GmbH*** sowie der "***B-GmbH*** (siehe dazu im Folgenden unter Punkt 1.3.2.). 1.3.2. ***B-GmbH*** Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 auf der Grundlage von Rechnungen der "***B-GmbH*** (Rechnungsdatum der ersten Rechnung: 22.9.2008; Datum der letzten Rechnung: 19.12.2008) einen Gesamtbetrag von 53.000,00 Euro als Fremdleistungsaufwand verbucht. Als Leistungsbezeichnung ist in den Rechnungen jeweils "Abbrucharbeiten und Schuttentsorgung, Deponiekosten bauseits" angegeben. Die "***B-GmbH*** wurde am ***tt.mm.***2007 gegründet (Sitz: ***B-GmbH-Adr1***). Der Sitz des Unternehmens wurde am ***tt.mm.***2008 in die ***B-GmbH-Adr2*** verlegt. Nachdem es im August 2007 zu einem ersten Wechsel bei Gesellschafterin und Geschäftsführerin kam, wurden die Geschäftsführung am ***tt.mm.***2008 und sämtliche Gesellschaftsanteile laut Firmenbuch am ***tt.mm.***2008 von Herrn ***BB*** übernommen. Am ***tt.mm.***2009 wurde der Konkurs über das Vermögen der "***B-GmbH*** eröffnet und am ***tt.mm.***2009 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit erfolgte am ***tt.mm.***2010. Im Zuge einer Erhebung am Unternehmenssitz durch die Abgabensicherung des zuständigen Finanzamts ergab sich am ***tt.mm.***.2008 kein Hinweis auf das Unternehmen (anderer Name auf Sprechanlage, Firma auf Briefkästen nicht angeführt, kein Firmenschild, kein Name an der Wohnung) und wurde niemand angetroffen. Abfragen beim Zentralen Melderegister ergaben, dass sich der Sitz der Gesellschaft am Hauptwohnsitz von ***BB*** befand. Dieser war zwischen ***tt.mm.***2008 und ***tt.mm.***2009 in der ***B-GmbH-Adr2*** gemeldet und verfügte laut ZMR seitdem über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr. Der eingetragene Unterkunftgeber war laut Auskunft der Hausverwaltung zum Zeitpunkt der Anmeldung von ***BB*** nicht mehr Hauptmieter der betreffenden Wohnung. Zwischen August 2008 und Jänner 2009 erfolgten keine Umsatzsteuervoranmeldungen; für die Monate Februar bis Juli 2009 wurden "0-Meldungen abgegeben". Ab dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel auf ***BB*** wurden keine Zahlungen an die WGKK geleistet. Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter/Geschäftsführer ***BB*** ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat mit der "***B-GmbH*** keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 5). Die Gültigkeit der auf den Rechnungen der "***B-GmbH*** angegebenen UID-Nummer wurde vom Beschwerdeführer nicht überprüft. Die Rechnungen wurden auf der Baustelle übergeben. Obwohl auf den vorliegenden Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen ist, erfolgten ausschließlich Barzahlungen. Anhand der Musterzeichnungen (Firmenbuch Urkundensammlung) ist erkennbar, dass die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht vom Geschäftsführer ***BB*** geleistet wurden. Der Beschwerdeführer gab an, die Bargeldbeträge an "Herrn ***Vorname2***" (Nachname unbekannt), einem "Vorarbeiter" der "***B-GmbH*** übergeben zu haben. Eine diesbezügliche Dienstgeberauskunft der Sozialversicherung verlief negativ - im Zeitraum 1.9.2008 bis 31.12.2008 scheint kein Dienstnehmer mit dem Vornamen ***Vorname2*** auf. Ein Vergleich der aktenkundigen Eingangsrechnungen der "***B-GmbH*** mit einer von der "***B-GmbH*** an einen anderen Empfänger gelegten Rechnung zeigt Ungereimtheiten bei der laufenden Nummerierung auf. So wurde dem Finanzamt vom Beschwerdeführer die Rechnung Nr 90/2008 vom 24.11.2008 vorgelegt, während die an den anderen Rechnungsempfänger gelegte Rechnung der höheren Nummer 91/2008 bereits am 31.10.2008 ausgestellt wurde. Im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden auf einem Computer Dateien betreffend Rechnungen der "***C-GmbH*** vorgefundenen. Darunter befinden sich ua auf den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnungen, die zahlreiche Übereinstimmungen mit den von der "***B-GmbH*** an den Beschwerdeführer gelegten Rechnungen aufweisen (siehe zu den Übereinstimmungen noch im Folgenden): Re. 11/2008 vom 27.6.2008 in Höhe von 17.000 Euro Re. 78/2008 vom 8.8.2008 in Höhe von 11.000 Euro Re. 147/2008 vom 25.9.2008 in Höhe von 19.500 Euro Re. 197/2008 vom 27.10.2008 in Höhe von 1.500 Euro Diese Rechnungen wurden laut Eigenschaften der Dateien erst am 19.2.2009 - somit nach Rechnungsdatum - erstellt. In der aktenkundigen Belegsammlung des Beschwerdeführers finden sich keine Rechnungen der ***C-GmbH***. Der Beschwerdeführer gab an, die "***C-GmbH*** nicht zu kennen und nicht beauftragt zu haben. Sie habe auch keine Leistungen an den Beschwerdeführer erbracht. Die "***C-GmbH*** wurde am ***tt.mm.***2005 gegründet (Sitz: ***C-GmbH-Adr1***). Der Sitz des Unternehmens wurde am ***tt.mm.***2007 in die ***C-GmbH-Adr2*** verlegt. Herr ***CC*** übernahm laut Firmenbuch am ***tt.mm.***2008 sämtliche Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung. Am ***tt.mm.***2008 wurde der Konkurs über das Vermögen der "***C-GmbH*** eröffnet und am ***tt.mm.***2009 mangels Kostendeckung aufgehoben. Die amtswegige Löschung erfolgte am ***tt.mm.***2009. Die oa Rechnungen der "***C-GmbH*** weisen zahlreiche Übereinstimmungen mit den vom Beschwerdeführer verbuchten Rechnungen der "***B-GmbH*** auf. So entsprechen sowohl Bauvorhaben und Leistungsbeschreibung als auch die Rechnungsbeträge den Eingangsrechnungen der "***B-GmbH*** (Nr. 01/2008 vom 22.9.2008, 14/2008 vom 7.10.2008, 90/2008 vom 24.11.2008 und 132/2008 vom 16.12.2008). Darüber hinaus gleichen sich die Bezeichnung "Gesamtpreis /€" und die Ziffernstellung der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die vorgenannten Rechnungen der "***B-GmbH*** wurden am 20.2.2009 erstellt. Daraus ist ersichtlich, dass die oa Rechnungen der "***C-GmbH*** - mit geringfügigen Änderungen - auf die "***B-GmbH*** "umgeschrieben" wurden. 1.3.3. ***D-GmbH*** Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 auf der Grundlage von Rechnungen der "***D-GmbH*** (Rechnungsdatum der ersten Rechnung: 14.4.2009; Datum der letzten Rechnung: 31.08.2009) für überwiegend nicht näher bezeichnete Leistungen einen Gesamtbetrag von 99.000,00 Euro als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die "***D-GmbH*** wurde am ***tt.mm.***2002 gegründet. Der Sitz wurde seit der Gründung mehrfach verlegt. Am ***tt.mm.***2008 wurde die Adresse ***D-GmbH-Adr1*** im Firmenbuch eingetragen. Im August 2009 wurde der Sitz in die ***D-GmbH-Adr2*** verlegt. Mit Firmenbucheintragung vom ***tt.mm.***2002 erfolgte ein Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel auf den kroatischen Staatsbürger ***DD***. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien wurde am ***tt.mm.***.2009 über das Vermögen der "***D-GmbH*** der Konkurs eröffnet. Die amtswegige Löschung infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch erfolgte am ***tt.mm.***2011. Die UID-Nummer der "***D-GmbH*** war von 10.8.2009 bis 30.12.2010 (neuerlich) gültig. Somit wurde lediglich die letzte der insgesamt sieben Rechnungen (Rechnung vom 31.08.2009) zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem die auf den Rechnungen angedruckte UID-Nummer gültig war. Der Sitz der "***D-GmbH***" befand sich laut Firmenbuch zu keinem Zeitpunkt an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse "***D-GmbH-Adr3***". Zwischen Juni 2008 und Dezember 2009 wurden dem Finanzamt von der "***D-GmbH***" keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt. Laut Dienstgeberauskunft der Sozialversicherung waren im Jahr 2009 von der "***D-GmbH*** zwei Dienstnehmer angemeldet (eine Angestellte und ein Angestellter). Der Beschwerdeführer hat mit der "***D-GmbH***" keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 8). Die Gültigkeit der auf den Rechnungen der "***D-GmbH***" angegebenen UID-Nummer wurde vom Beschwerdeführer nicht überprüft. Die Rechnungen der "***D-GmbH***" seien dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von einem namentlich nicht bekannten Rumänen übergeben worden. Es erfolgten - trotz auf den Rechnungen vermerkter Bankverbindung - ausschließlich Barzahlungen. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien sämtliche Zahlungen in bar "an den Rumänen" auf der Baustelle erfolgt (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 Seite 9). Sämtliche Zahlungen wurden mit 1.9.2009 in der Buchhaltung erfasst. Die in der Belegsammlung vorgefundenen Kassenbelege enthalten kein Ausstellungsdatum und keinen Ausstellungsort, die Unterschrift ähnelt der in der Urkundensammlung im Firmenbuch ersichtlichen Unterschrift des Geschäftsführers der "***D-GmbH***". Auf den vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgelegten Kassenbelegen vom 14.4.2009, 29.4.2009, 22.5.2009, 2.7.2009, 26.7.2009, 27.7.2009 und 31.8.2009 ist das Ausstellungsdatum vermerkt, diese enthalten jedoch im Gegensatz zu den Belegen der Buchhaltung keine Unterschrift. Im Zusammenhang mit dem Kassenfehlbetrag am 1.9.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass die von Arbeitern der "***D-GmbH*** kassierten Barzahlungen zum Teil tatsächlich an anderen Tagen erfolgten und diesbezügliche Belege zerrissen wurden. 1.3.4. ***EE*** Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 auf der Grundlage von Rechnungen der ***EE*** vom 12.01.2012 und vom 14.01.2012 einen Gesamtbetrag von 10.200,00 Euro als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die Rechnung Nr 045/2012 vom 14.01.2012 wurde vom Beschwerdeführer sowohl am 31.12.2011 als auch am 14.01.2012 - somit doppelt - verbucht. Auf beiden Rechnungen wurde kein Leistungszeitraum angedruckt, jedoch händisch "Leistungsz. lt. Hrn. ***Z1*** 12/2011 - Rg. Korr. beantr." ergänzt. Der Beschwerdeführer hat mit der ***EE*** - Bau keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.1.2014 Seite 5). Die Gültigkeit der auf den Rechnungen der ***EE*** angegebenen UID-Nummer wurde vom Beschwerdeführer nicht überprüft. Den Rechnungen der ***EE*** - Bau können keine Zahlungen zugeordnet werden. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien Barzahlungen an Herrn ***EE*** auf der Baustelle oder im Kaffeehaus erfolgt (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.1.2014 Seite 6). Im Zeitraum vom 1.12.2011 bis 14.01.2012 war laut Dienstgeberabfrage bei der Sozialversicherung bei der ***EE*** - Bau lediglich ein Dienstnehmer (Angestellter) gemeldet. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden die Leistungen von "drei bis vier Mitarbeitern" erbracht und hat Herr ***EE*** selbst mitgearbeitet (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.1.2014 Seite 6). 1.3.5. ***FF*** KG / ***FF*** GmbH & Co KG Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2011 und 2012 auf der Grundlage von Rechnungen der ***FF*** KG bzw der ***FF*** GmbH & Co KG (Rechnungsdatum der ersten Rechnung: 30.11.2011; Datum der letzten Rechnung: 21.12.2012) einen Gesamtbetrag von 79.350,00 Euro (2011: 65.400,00 Euro; 2012: 13.950,00 Euro) als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die ***FF*** KG wurde am ***tt.mm.***2008 gegründet (Sitz: ***FF-Adr1***). Der tschechische Staatsbürger ***FF*** war von ***tt.mm.***2011 bis ***tt.mm.***2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***FF*** KG im Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung der ***F1*** GmbH als Komplementär am ***tt.mm.***2012 scheint Herr ***FF*** als Kommanditist der ***FF*** GmbH & Co KG auf. Herr ***FF*** scheint weiters als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am ***tt.mm.***2012 gegründeten ***F1*** GmbH (Komplementär der ***FF*** GmbH & Co KG) auf. Im Februar 2012 wurde der Sitz der ***FF*** GmbH & Co KG an die Adresse ***FF-Adr2*** verlegt. Seit ***tt.mm.***2013 befindet sich die ***FF*** GmbH & Co KG in Konkurs. Herr ***FF*** war zwischen ***tt.mm.***.2011 und ***tt.mm.***2012 sowie zwischen ***tt.mm.***2012 und ***tt.mm.***2013 in Österreich gemeldet (Hauptwohnsitz). Als letzter Unterkunftgeber scheint die ***FF*** KG auf. Seit dem 2. Halbjahr 2012 wurde betreffend den Sitz der ***FF*** GmbH & Co KG an der Adresse ***FF-Adr2*** keine Miete mehr entrichtet und erfolgte infolgedessen die Delogierung. Die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgte den Angaben des Beschwerdeführers zufolge durch Herrn ***FF***, der auch die Rechnungen auf den Baustellen persönlich übergeben hat; schriftliche Vereinbarungen wurden keine getroffen (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.1.2014 Seite 3 und Seite 4). Der Beschwerdeführer hat betreffend die ***FF*** KG folgende Unterlagen aufbewahrt, die ihm von Herrn ***FF*** übergeben worden waren: Kopie Firmenbuchauszug vom 25.6.2012 Reisepasskopie ***FF*** Kopie Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer ***UID-Nr1*** vom ***tt.mm.***2008 Kopie Bescheid Magistrat der Stadt Wien ***MA*** vom ***tt.mm.***2009 betreffend Gewerbeanmeldung "Baumeister" und Geschäftsführerbestellung Hr. ***GG*** Kopie Ausdruck Dienstgeber in der HFU-Gesamtliste suchen vom ***tt.mm.***.2011 betreffend ***FF*** KG Betreffend die Gültigkeit der UID-Nummer der ***FF*** KG wurde seitens des Beschwerdeführers eine Abfrage über FinanzOnline durchgeführt. Von der ***FF*** KG wurde für das Jahr 2011 Lohnsteuer iHv 3.042,70 Euro, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) iHv 1.603,32 Euro sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) iHv 142,52 Euro abgeführt. Für das Jahr 2012 wurde Lohnsteuer iHv 0 Euro, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) iHv 1.123,78 Euro sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) iHv 99,88 Euro abgeführt. Laut Dienstgeberabfrage bei der Sozialversicherung war im Zeitraum 01.10.2011-31.12.2011 ein Dienstnehmer (geringfügig beschäftigter Arbeiter) bei der ***FF*** KG gemeldet. Im Zeitraum 1.10.2012-31.12.2012 waren 6 Dienstnehmer (davon 4 Arbeiter, 1 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, 1 Angestellter) bei der ***FF*** GmbH & Co KG gemeldet (vgl Stellungnahme des Prüfers vom 19.1.2022). Seit Herr ***FF*** als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***FF*** KG im Firmenbuch eingetragen wurde, hat die ***FF*** KG vermehrt Aufträge von Bauunternehmen entgegengenommen und diese dann an ein Subunternehmen weitergegeben, dh durchgeleitet (vgl Bericht über das Ergebnis der bei der ***FF*** GmbH & Co KG durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 7/2011 - 6/2012 vom 11.10.2012 Seite 2). 1.3.6. Vorliegen von Scheinrechnungen der ***A-GmbH***, der "***B-GmbH***, der "***D-GmbH*** und der ***EE*** - Bau Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist festzustellen, dass die in den unter den Punkten 1.3.1. bis 1.3.4. angeführten Eingangsrechnungen der ***A-GmbH***, der "***B-GmbH***, der "***D-GmbH*** und der ***EE*** - Bau als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und die in den Rechnungen angeführten Fremdleistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden. Vielmehr dienten die Rechnungen lediglich dem Zweck, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Beschwerdeführer zu verdecken. Weiteres ist festzustellen, dass der somit beim Beschwerdeführer tatsächlich angefallene Personalaufwand jedenfalls geringer war als der vom Beschwerdeführer verbuchte Fremdleistungsaufwand und seitens des Beschwerdeführers keine Zahlungen erfolgten, die der Höhe nach die in den gegenständlichen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge erreichen. Erfahrungswerten der Finanzverwaltung sowie des Bundesfinanzgerichtes zufolge entspricht die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen in derartigen Fällen idR 50% des in den Rechnungen ausgewiesenen Betrages. 1.3.7. Eingangsrechnungen ***FF*** GmbH & Co KG Dass die Eingangsrechnungen der ***FF*** GmbH & Co KG als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind, ist nicht feststellbar. 1.4. Vorliegen von Buchführunsgmängeln Die Buchhaltung des Beschwerdeführers weist im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Mängel auf: Kassenfehlbeträge in den Jahren 2008 bis 2012; nicht erfasste Erlöse in den Jahren 2007 und 2008; fallweise Doppelverbuchung von Rechnungen in den Jahren 2009, 2011 und 2012; Differenzen zwischen Bareinnahmen und Kassabuchungen (zB KA294 vom 30.6.2011 iHv 101.800 Euro und AR 29004 ***X-GmbH*** vom 30.6.2011 iHv 100.800 Euro). Zudem fehlen iZm den unter den Punkten 1.3.1. bis 1.3.4 angeführten Eingangsrechnungen in der Bauwirtschaft übliche Grundaufzeichnungen zur Dokumentation des Leistungsaustausches (zB Bautageberichte, Stundenaufzeichnungen, Abnahmeprotokolle, Korrespondenz hinsichtlich Auftragsanbahnung und Auftragserteilung). 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen: 2.1. Vertretungsbefugnis Das Schreiben des vormaligen anwaltliche Vertreters des Beschwerdeführers, RA Mag. ***RA1***, vom 22.5.2013 betreffend "Vollmachtbekanntgabe Antrag auf Akteneinsicht - Antrag auf Aktenübersendung - Vertagungsantrag" ist aktenkundig. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich der vorgenannte anwaltliche Vertreter mit diesem Schreiben als Vertreter im Abgabenverfahren ausgewiesen habe, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen dem eindeutigen Inhalt dieses Schreibens, das sich explizit ausschließlich auf das zu Vormerknummer ***1*** anhängige Finanzstrafverfahren bezieht, widerspricht. Dass dem Finanzamt darüber hinaus - bis zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - weder mündliche, fernmündliche noch schriftliche Verweise auf eine erteilte Vollmacht dem Finanzamt gegenüber erklärt wurden, beruht auf der glaubwürdigen und nicht der Aktenlage widersprechenden Stellungnahme des Amtsvertreters, die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des BFG vom 27.10.2021 zur Kenntnis gebracht wurde und der seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde. 2.2. Eingangsrechnungen diverser Einzelpersonen Zu der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellung, dass die in Rechnung gestellten und vom Beschwerdeführer jeweils als Fremdleistungsaufwand erfassten Beträge tatsächlich vom Beschwerdeführer bezahlt wurden und dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Beträge zum Teil oder zur Gänze an den Beschwerdeführer zurückgeflossen wären, ist wie folgt auszuführen: Die teilweise Nichtanerkennung der betreffenden Aufwendungen (bis einschließlich 2010 wurden 75% und ab dem Jahr 2011 zwei Drittel der verrechneten Beträge als Lohnaufwand berücksichtigt) stützt das Finanzamt auf eine Schätzung, wobei dieser Schätzung den Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung folgende Erwägungen zugrunde gelegt wurden: "In Hinblick auf die von der Betriebsprüfung als Scheinselbständige qualifizierte Personen ergaben Ermittlungen, dass für den Zeitraum 2007 bis 2010 circa ein Viertel und für das Jahr 2011 circa ein Drittel mehr als der übliche Kollektivvertragslohn verrechnet wurden. Kunden wurde von Hrn. ***Bf1*** nach eigenen Angaben ein Stundensatz von 25 Euro (2007-2010) bzw. 30 Euro (ab 2011) verrechnet. Unter Berücksichtigung eines Rohaufschlags bei Arbeit in Höhe von 35% (lt. Hr. ***Z1***) ergibt sich der von den Scheinselbständigen verrechnete Stundensatz mit 16,25 Euro (2007-2010) bzw. 19,50 Euro (ab 2011). Dies deckt sich mit den Angaben von Hrn. ***EU10***, wonach die Rechnungen an die Firma ***NN*** auf einem Stundensatz zwischen 15 und 20 Euro basieren." Diese Erwägungen erweisen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber aus den folgenden Gründen als unschlüssig bzw widersprechen die den angestellten Schlussfolgerungen zugrunde gelegten Prämissen zum Teil der Aktenlage: So ist zunächst festzuhalten, dass es keinen dahingehenden Erfahrungssatz gibt, dass "Schwarzlöhne" üblicherweise dem jeweiligen Mindestlohn laut Kollektivvertrag entsprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einerseits "Schwarzarbeiter" idR mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn verlangen und andererseits der "Auftraggeber" idR dazu bereit ist, mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu bezahlen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass der "Auftraggeber" sich ua den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil der Lohnnebenkosten "erspart", während diese "Ersparnis" insbesondere betreffend den Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung zu Lasten des "Schwarzarbeiters" geht und insoweit idR nicht in seinem Interesse liegt. Hinzukommt, dass - auch wenn ansonsten Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen - idR keine Zahlungen im Nichtleistungsfall (Urlaub, Krankheit) erfolgen und eine "Beauftragung" idR von vorneherein nur bei entsprechendem Arbeitsanfall erfolgt. Wenn das Finanzamt ausführt, Kunden sei vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein Stundensatz von 25 Euro (2007-2010) bzw 30 Euro (ab 2011) verrechnet worden, so ist dazu zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich einschränkend hinzugefügt hat, "ich kann nicht alles nach Stunden angeben, weil ich nicht nach Stunden gearbeitet habe" (vgl Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen ***Bf1*** vom 5.7.2013 Seite 2). Betreffend die ihm vom Leiter der Amtshandlung vorgehaltene Ausgangsrechnung Nr 80 191 vom 4.11.2011, in der eine Monteurstunde für den Arbeiter Herrn ***HH*** mit 30 Euro netto ausgewiesen wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um eine "kleine Arbeit, die nach Stunden abgerechnet wurde", gehandelt habe. Zudem erfolgten die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen - wie die widerholte Bezugnahme auf den Arbeiter Herrn ***HH*** verdeutlicht - ausschließlich in Bezug auf Arbeiter, die als solche vom Beschwerdeführer angemeldet waren, während der Beschwerdeführer zu dem Preis, um den er "Arbeitsstunden bei Subfirmen zugekauft" hat, wie folgt ausführte: "Etwa 23 bis 27 Euro pro Stunde. Die 23 Euro pro Stunde für den Helfer, die 27 Euro pro Stunde für den Facharbeiter. Der Hr. ***Z1*** hat immer geschaut, dass wir die Arbeitssunde billiger bekommen. Subarbeiter auf Stunden waren eigentlich nicht oft, das meiste war nur pauschal." (vgl zum Ganzen Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen ***Bf1*** vom 5.7.2013 Seiten 2 und 3). Auch Herr ***Z1***, ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschwerdeführers gab an, dass bei Subfirmen meistens Pauschalpreise für die Arbeitsleistung vereinbart wurden (vgl Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Z1*** vom 15.7.2013 Seite 2).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103718/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103718.2017
Stammnummer
136894
Gültig
16.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF