Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106162/2019
Schein-/Deckungsrechnungen über Subunternehmerleistungen in der Baubranche; Gewinnanteil echter stiller Gesellschafter - fehlender Zahlungsnachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106162/2019vom 28.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat die Firma ***X-GmbH*** durch eine Baustelle auf der ***Straße*** in Wien kennengelernt. Die UID-Nr., Gewerbeberechtigung, Arbeitsbewilligung des Personals der ***X-GmbH*** und HFU-Liste habe der Bf. vom Steuerberater überprüfen lassen, von dort sei keine Rückmeldung gekommen. Es wurden Anzahlungen/Teilzahlungen in bar geleistet, dafür habe man sich in ***einem großen 'Einkaufszentrum*** getroffen. Am Firmensitz der ***X-GmbH*** HandelsgmbH sei der Bf. nie gewesen.
Unterlagen über die tatsächliche Leistungserbringung oder den Leistungsinhalt wurden nicht vorgelegt. Es ist unklar, welche Leistungen schließlich überhaupt und durch wen erbracht wurden.
Der Bf. räumt im Vorlageantrag selbst ein, dass es sich im Zeitpunkt der Außenprüfung bei der ***X-GmbH*** HandelsgmbH nur noch um einen verkauften GmbH-Mantel einer Scheinfirma gehandelt hat.
Es konnten nicht glaubhaft gemacht werden, dass die ***X-GmbH*** HandelsgmbH die verrechneten Leistungen für den Bf. erbracht hat.
Wenn sich der Bf. darauf stützt, dass Ermittlungen unterlassen wurden, die eine tatsächliche Leistungserbringung gegenüber dem Bf. nachweisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass derjenige, der von einer Leistung (z. B. durch einen Subunternehmer) ausgeht und insbesondere steuerliche Vorteile (z. B. Betriebsausgaben) geltend macht, die Beweislast dafür trägt, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde.
2.2. Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Das Bundesfinanzgericht gelangt auf Basis der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die behaupteten Zahlungen an den stillen Gesellschafter tatsächlich nicht erfolgt sind. Diese Annahme stützt sich auf folgende Umstände:
Fehlende Erfassung der Bareinlage: Laut Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft hätte ***SK*** am Tag der Errichtung eine Bareinlage in Höhe von € 40.000 an den Bf. zu leisten gehabt. Ein Nachweis über den tatsächlichen Eingang dieser Einlage fehlt. In den Aufzeichnungen ist weder ein entsprechender Zahlungseingang noch eine Verbuchung dieser Bareinlage ersichtlich.
Unplausible Barzahlungen hoher Beträge: ***SK*** soll laut Vertrag zu 85 % am Gewinn und in Höhe der Einlage am Verlust beteiligt sein. Für das Jahr 2016 soll ein Gewinnanteil iHv € 469.922,00 am 01.01.2017 und für 2017 ein solcher iHv € 921.180,00 am 31.12.2017 jeweils bar ausbezahlt worden sein. Der behauptete Verlustanteil 2015 wurde jedoch nicht berücksichtigt. Diese Barzahlungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht glaubwürdig:
Es existieren keine entsprechenden Barabhebungen auf dem Bankkonto, die mit den angeblichen Barauszahlungen in Einklang stehen.
Der Kassastand per 01.01.2017 laut Buchhaltung betrug € 0,00.
Ein Kassabuch oder vergleichbare Aufzeichnungen existieren nicht, sodass die Betriebsprüfung auf die Bankabhebungen des Jahres 2016 zurückgreifen musste. Diese beliefen sich auf ca. € 300.000, was zur Deckung der behaupteten Auszahlungen an ***SK*** (allein € 469.922) sowie weiterer Zahlungen (etwa € 243.000 an die Firma ***X-GmbH***) offensichtlich nicht ausreicht.
Unglaubwürdige Mittelherkunft: Der Bf. bringt vor, dass die Auszahlungen an ***SK*** durch private Darlehen in Höhe von insgesamt € 476.000 finanziert worden seien, die in bar übergeben worden wären. Auch dies ist nicht überzeugend:
Es existieren weder Darlehensverträge noch Zahlungsbelege.
Die Beträge wurden nicht in der Buchhaltung erfasst, es finden sich keine Verbindlichkeitenkonten oder Hinweise auf Rückzahlungsverpflichtungen.
Angaben zu Laufzeit, Verzinsung oder sonstige fremdübliche Konditionen fehlen zur Gänze.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum bereits im Juni 2016 (zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gewinnhöhe noch nicht feststand) eine Darlehensaufnahme für eine später auszuzahlende Gewinnbeteiligung erfolgt sein sollte
Die vorgelegten Tabellenblätter ("Privatdarlehen") sind als Nachweis ungeeignet. Sämtliche Blätter enthalten bereits die erst am 08.10.2018 vergebene finanzstrafrechtliche Vormerkungsnummer, sodass diese Aufzeichnungen erst nach diesem Zeitpunkt erstellt worden sein können. Damit standen bei den behaupteten Darlehensgewährungen 2016 keinerlei schriftliche Belege zur Verfügung. Der wechselnde Einsatz verschiedener Kugelschreiber sowie die erst nachträglich produzierten Eintragungen lassen die Unterlagen insgesamt als manipulationsverdächtig erscheinen. Angesichts der Höhe der behaupteten Darlehensbeträge im Vergleich zu den niedrigen Einkünften der vermeintlichen Darlehensgeber fehlt es zudem an der wirtschaftlichen Glaubhaftigkeit.
Auffälligkeiten bei Belegen und Buchführung: Der angebliche Empfang der Barzahlungen wurde auf einem Kassabeleg bestätigt, der vom Bf. ausgestellt wurde. Die dort aufscheinende Unterschrift von ***SK*** weist jedoch deutliche Abweichungen zu jener im Vertrag und seinem Personalausweis auf. Die vom Bf. vorgelegten Aufstellungen über Gewinnberechnungen enthalten Beträge für Warenverkäufe und -lieferungen, die weder belegt noch in der Buchhaltung erfasst sind. Die behaupteten erhaltenen Warenlieferungen im Jahr 2017 (€ 58.858,74) übersteigen die gesamten Wareneinkäufe dieses Jahres (€ 39.433,40) deutlich - was wirtschaftlich nicht plausibel ist. Im Jahr 2017 fanden keine Buchungen auf dem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters statt, die mit den behaupteten Leistungen im Zusammenhang stehen würden.
Zweifel an der Identität und Erreichbarkeit des stillen Gesellschafters: ***SK*** verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Die Kontaktaufnahme erfolgt ausschließlich über eine Mobiltelefonnummer. Dies erschwert nicht nur die Kommunikation, sondern verstärkt die Zweifel an der tatsächlichen Geschäftsbeziehung.
Zeitpunkt der Auszahlung: Auch der gewählte Zeitpunkt der Auszahlung des Gewinnanteils am 01.01.2017 bzw 31.12.2017 ist unüblich, da zum Jahresende üblicherweise noch umfangreiche Abschlussbuchungen erforderlich sind, die für eine seriöse Gewinnermittlung Voraussetzung wären.
Die behauptete Gewinnverteilung widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es ist nicht plausibel, dass ein stiller Gesellschafter mit einer vergleichsweise geringen Einlage einen derart hohen Gewinnanteil erhält, insbesondere wenn keine außergewöhnlichen Leistungen oder Risiken nachgewiesen werden können, die diese Verteilung rechtfertigen würden.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zu der Überzeugung, dass die behaupteten Zahlungen an den stillen Gesellschafter nicht erfolgt sind.
2.3. Beantrage Zeugeneinvernahme ***BK***
Gemäß § 183 Abs 3 BAO kann von der Aufnahme beantragter Beweise abgesehen werden, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, die Partei erklärt sich zur Tragung der Kosten bereit oder leistet für diese Sicherheit, oder wenn die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden. Eine zu beweisende Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und damit eine mangelnde Relevanz des Beweisantrages vorliegt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 183 Rz 10).
Durch die Einvernahme des im Vorlageantrag genannten Zeugen ist keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten, da eine solche die Vorlage von Nachweisen der Leistungserbringung (wie beispielsweise Bautagesberichten, Stundenaufzeichnungen, Besprechungsprotokollen, E-Mails und Faxe) nicht zu ersetzen vermag. Es kann daher von der Einvernahme auf Grund mangelnder Relevanz gemäß § 183 Abs 3 BAO Abstand genommen werden.
Darüber hinaus wurde der im Vorlageantrag namhaft gemachte Zeuge ***BK*** zum Beweisthema "Mittelherkunft Gewinnanteil stiller Gesellschafter" von der belangten Behörde bereits schriftlich befragt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und erachtet die Angaben des Zeugen aus nachstehenden Gründen als nicht glaubwürdig:
Der Zeuge brachte vor, im Jahr 2016 ein Darlehen in Höhe von € 70.000,-- in bar und zinsenlos zwecks Ankaufes eines Grundstückes gewährt und den Betrag am 18.03.2019 ebenfalls in bar zurückerhalten zu haben. Die Mittel hätten aus eigenen Ersparnissen gestammt. Zum Nachweis wurde ein als "PRIVATDARLEHEN" bezeichnetes Tabellenblatt vorgelegt, welches den Namen, die Steuernummer sowie die finanzstrafrechtliche Vormerknummer (2018/***123***) des Beschwerdeführers enthält und auf dem sowohl die Darlehensgewährung am 27.09.2016 als auch die Rückzahlung am 18.03.2019 samt Unterschrift des Zeugen vermerkt sind.
Zur behaupteten Mittelherkunft ist festzuhalten, dass für den Zeugen in den Jahren 2006 bis 2015 Einkünfte von insgesamt € 144.558,-- (durchschnittlich € 1.205,-- netto monatlich) und für seine Ehegattin im selben Zeitraum Einkünfte von € 75.026,-- (durchschnittlich € 625,-- netto monatlich) aktenkundig sind. Aus diesen Einkünften waren neben dem Lebensunterhalt auch drei Kinder (geb. 2000, 2002 und 2006) zu versorgen. Hinzu kommt, dass im März 2014 ein Grundstück erworben wurde, wofür sowohl der Zeuge als auch seine Ehegattin jeweils € 80.000,-- (insgesamt € 160.000,--) aufgewendet haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, im Jahr 2016 über zusätzliche Ersparnisse in Höhe von € 70.000,-- verfügt zu haben, nicht glaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" und "die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 unter anderem erkennbar auf die festgestellte Tatsache gestützt, dass die vom Bf. im Rahmen seiner Gewinnermittlung abgesetzten Eingangsrechnungen der ***X-GmbH*** HandelsgmbH als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und dass die Zahlungen der als Aufwand in der Buchhaltung verbuchten Gewinnanteile an den echten stillen Gesellschafter nicht nachgewiesen werden konnten. Diese Tatsachen sind erst nach dem Erlassen des zuvor betreffend dieses Veranlagungsjahres bereits ergangenen Bescheides infolge abgabenbehördlicher Ermittlungshandlungen hervorgekommen und führen diese zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid. An das Erwiesen sein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind nach der Rsp des VwGH keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (vgl. zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl VwGH 14.11.1990, 86/13/0059).
Betreffend die für die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 20 BAO erforderliche Interessenabwägung ist wie folgt auszuführen: Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 303 Rz 67 mit Nachweisen der Rsp des VwGH). In Anbetracht der Höhe der vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Ergebnis zu Unrecht abgesetzten Aufwendungen, sind die weder absolut gesehen noch im Hinblick auf das gesamtbetragliche Ergebnis der bisherigen Sachbescheide als geringfügig einzustufen (vgl dazu zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Es ist somit insoweit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grund der Rechtssicherheit einzuräumen und hat die belangte Behörde somit von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
3.1.2. Ertragsteuerliche Beurteilung des verbuchten Fremdleistungsaufwandes
Gemäß § 23 Absatz 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Scheingeschäfte sind Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werden; andere Scheinhandlungen sind nicht ernstlich gewollte, in Täuschungsabsicht vorgenommene Handlungen. Scheingeschäft und Scheinhandlungen bezwecken einem Dritten gegenüber den Anschein - über ein in Wirklichkeit nicht gewolltes und daher auch nicht existentes - Rechtsgeschäftes oder eine nicht bestehende Rechtshandlung hervorzurufen.
Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen sollen Handlungen oder Geschäfte vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und auch ernstlich nicht gewollt sind oder sie sollen ein anderes Geschäft oder eine andere Handlung verdecken (VwGH 4. 2. 1987, 85/13/0120, ÖStZB 1987, 539; 15. 4. 1993, 93/16/0056, ÖStZB 1994, 70; 15. 6. 1993, 90/14/0213, ÖStZB 1994, 49)
Wird ein Rechtsgeschäft vorgetäuscht, obwohl nach dem Willen der Parteien überhaupt keines abgeschlossen werden soll, liegt ein absolutes Scheingeschäft vor (z.B. Vortäuschung einer nicht gewollten und erbrachten Dienstleistung); ein relatives Scheingeschäft ist gegeben, wenn dadurch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden soll (zB unrichtige Kaufpreisangabe in einem Kaufvertrag).
Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden; steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen
Scheingeschäfte sind zivilrechtlich nichtig und auch steuerlich unerheblich, und zwar unabhängig davon, ob der in Rede stehende Steuertatbestand dem Prinzip der wirtschaftlichen oder dem der rechtlichen Anknüpfung folgt (VwGH 20. 2. 1992, 90/16/0156, ÖStZB 1992, 916).
Ob ein Scheingeschäft oder eine andere Scheinhandlung vorliegt, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art.
Zudem erfüllen Scheinleistungen nicht den Betriebsausgabenbegriff des § 4 Absatz 4 EStG, weil keine durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben vorliegen. Es fehlt das Tatbestandsmerkmal des betrieblichen Veranlassungszusammenhanges.
Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Rechnungen als Scheinrechnungen beurteilt. Der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 ist daher zu Unrecht erfolgt.
3.1.3. Schätzung
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Fest steht, dass Leistungen erbracht wurden, allerdings nicht von der ***X-GmbH*** HandelsgmbH. Die belangte Behörde hätte eine Schätzung der Betriebsausgaben vornehmen müssen.
Es entspricht insbesondere der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") vorgenommen werden kann (vgl. VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072 Rn 17 mit Verweis auf VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 14.1.2022, Ra 2021/13/0083; 31.1.2022, Ra 2022/13/0001; 10.5.2022, Ra 2022/15/0020).
Dabei ging das Bundesfinanzgericht - mangels anderer Anhaltspunkte - davon aus, dass - entsprechend der im Rahmen von Betriebsprüfungen wiederholt gemachten Erfahrungen - in der Regel rund 50% der von angeblichen Subunternehmen für Leistungen verrechneten Beträge, an eigene Arbeitnehmer, die nicht angemeldet waren, diese Leistungen aber tatsächlich erbracht haben, ausbezahlt wurde, weil sich der Arbeitgeber auf diese Weise die Lohnnebenkosten ersparen wollte und den Arbeitnehmern lediglich den Nettolohn ausbezahlte (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115).
Für das Jahr 2016 war daher der Aufwand um € 134.867,80 und für das Jahr 2017 um € 61.868,75 zu erhöhen.
3.1.4. Gewinnanteil stiller Gesellschafter
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vergütungen an einen stillen Gesellschafter stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen und tatsächlich geleistet werden.
Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Zum Nachweis von Betriebskosten haben die Steuerpflichtigen gemäß § 138 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (vgl. VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allen die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Steuerpflichtigen aufklärbar sind (vgl. VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Ritz, BAO6, § 138 Rn 2; VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125).
Das Abverlangen von Zahlungsnachweisen für Aufwendungen, die der Bf. als Betriebsausgaben absetzen möchte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unzumutbar. Ohne diese Nachweise kann nämlich nicht festgestellt werden, ob tatsächlich eine Minderung des Vermögens des Bf. durch die Aufwendungen stattfand.
Dem Bf. ist es nicht gelungen, den behaupteten Abfluss der Gelder nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Zahlungen sind durch die Vorlage von vermeintlich gewährten Privatdarlehen, die diese Zahlungen finanzieren sollten, nicht bewiesen. Die Anerkennung von Betriebsausgaben war daher zu versagen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.5. Anspruchszinsen
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid der stRsp zufolge nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl zum Ganzen zB VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316; Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 34 f).
Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2017 enthalten keine ausdrücklich gegen den Spruch dieser Bescheide gerichteten Vorbringen (zB betreffend den angewendeten Zinssatz).
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.6. Zum Verjährungseinwand des Bf. im Vorlageantrag
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies bedeutet, dass die Verjährung während eines offenen Beschwerdeverfahrens gehemmt ist und die Abgabenfestsetzung weiterhin möglich bleibt.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO ist ausdrücklich geregelt, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, keinesfalls früher verjährt als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Diese gesetzliche Bestimmung stellt sicher, dass die Einhebung einer Abgabe nicht durch Verjährung ausgeschlossen wird, solange die Festsetzung der Abgabe noch möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig sind im Beschwerdefall im Wesentlichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Tatfragen, die als solche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 28. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106162/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106162.2019
- Stammnummer
- 149232
- Gültig
- 28.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF