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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102576/2016

Deckungsrechnungen im Baugewerbe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102576/2016vom 29.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 183 Abs 3 BAO kann von der Aufnahme beantragter Beweise abgesehen werden, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, die Partei erklärt sich zur Tragung der Kosten bereit oder leistet für diese Sicherheit, oder wenn die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden. Eine zu beweisende Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und damit eine mangelnde Relevanz des Beweisantrages vorliegt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 183 Rz 10). Durch die Einvernahme der beiden im Vorlageantrag genannten Zeugen ist keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten, da eine solche die Vorlage von Nachweisen der Leistungserbringung durch die o.e. Unternehmen nicht zu ersetzen vermag. Es kann daher von deren Einvernahme auf Grund mangelnder Relevanz gemäß § 183 Abs 3 BAO Abstand genommen werden. Umsatzsteuer 2010 bis 2013 Nach § 19 Abs 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger selbst als Auftraggeber Subunternehmerbeauftragt hat oder ein Unternehmer ist, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. In diesen Fällen berechtigt die geschuldete Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug im selben Ausmaß, sodass es im Verhältnis zum Finanzamt zu keinen Zahlungsflüssen kommt. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Verminderung der Steuerschuld auf Grund von Bauleistungen um die in Rechnung gestellten Beträge führte demgemäß zu keiner Nachforderung. Zur vom Finanzamt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorgenommenen Vorläufigkeit der Festsetzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 ist festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichtes kein Grund hiefür erkennbar ist, zumal sich die Abgabepflicht bzw. deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht als ungewiss darstellt, sondern vielmehr mit Gewissheit feststeht. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 erfolgte daher im Rahmen dieser Entscheidung gemäß § 200 Abs. 2 iVm § 279 Abs. 1 BAO endgültig. Anspruchszinsen 2010 bis 2012 § 205 BAO lautet auszugsweise: "(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). [...] (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. (3) [...] (4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. (5) [...] (6) [...]" Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316; Ritz, BAO5, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).   Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im Streitfall nicht zulässig, da die Entscheidung lediglich von der Klärung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 29. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102576/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102576.2016
Stammnummer
134642
Gültig
29.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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