…weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen nicht begangen habe oder diese zumindest ihm nicht nachweisbar gewesen seien und im Ergebnis sohin auch der belangte Verband keine diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu tragen habe. Dabei hat der Spruchsenat seinen Bescheiden folgende Feststellungen zugrunde gelegt (Finanzstrafakt Bl …
…der sie aber nie zugestimmt hätten, wenn sie vermuten hätten müssen, dass sich daraus finanzstrafrechtliche Konsequenzen ergeben könnten. Man hätte [andererseits] den entsprechenden Sachverhalt schon bei der Grundaufzeichnungsführung abgabenrechtlich [im Sinne der Finanzverwaltung] richtig stellen können, was aber einen entsprechenden Aufwand bedeutet hätte. Damit wurde…
…des Spruchsenatserkenntnisses in seiner Gesamtheit erhobenes Rechtsmittel insoweit eingeschränkt, als ein Schuldspruch betreffend eine jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben, also eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…BFG 17.8.2018, RV/7200064/2018, mwN). In diesem Lichte bedarf es im gegenständlichen Fall aufgrund der bindenden Feststellungen des oa finanzstrafrechtlichen Erkenntnisses vom 2. Juni 2017 keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr (VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16…
…hingegen mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des ***Bf1*** sowie die teilweise erfolgte Schadensgutmachung. Auf Basis dieses Strafzumessungssachverhaltes und unter Würdigung der persönlich und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich das Strafmaß einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von € 30.000,00 als adäquat. Für den…
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem…
…vollständige Abschreibung der Privatwohnung von Herrn ***Bf1*** als Betriebsausgabe, ist daher finanzstrafrechtlich aus unserer Sicht von der steuerlichen Vertretung zu verantworten. 2.) Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer In den Feststellungen wurde behauptet, dass es zu verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter der "X-GmbH" in den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache die Beschwerdeführerin, mit Adresse*, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Fauland, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 13. Juli 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2021 betreffend…
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/13/0056). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen und liegen…
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des…
…Abs. 1 (Fakten Pkt. a) und Abs. 2 lit. a (Fakten Pkt. b) FinStrG begangen, wobei die C-GmbH die finanzstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür getragen hätte, dass die genannten Beschuldigten als ihre Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband Fa. A-KG, Adresse2, vertreten durch STEFANOV Steuerberatung GmbH, Josefstädter Straße 75-77, 1080 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und…
…zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hat der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen. Finanzstrafrechtlich ist unter Bezugnahme auf das oben Gesagte auszuführen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig…
…anzulasten wäre, sind der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu entnehmen. Im Zweifel zu Gunsten für die Zweitbeschuldigte ist daher betreffend ihre Person die Verfahrenseinstellung des Spruchsenates zu bestätigen. Damit entfällt insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes. 14. Bezüglich…
…Weiters bezieht er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat keine Sorgepflichten für Kinder und ist bisher finanzstrafrechtlich unbescholten. Bei der abgabenbehördlichen Prüfung, welche mit Betriebsprüfungsbericht vom 25.2.2014 abgeschlossen wurde, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschuldigte…
…I und H, sowie [auf] die Verantwortung des Beschuldigten. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend einen langen Deliktszeitraum [wohl eher die Mehrzahl der deliktischen Angriffe] und berücksichtigte die darlegte Einkommens- und Vermögenlage des A (schriftliche…
…Beschwerdeverfahren (aus Anlass der in Voranmeldungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern) aufzugreifen. Ein finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Finanzstrafbehörde wird empfohlen. Ermittlungsergebnisse zu diesem Sachverhalt wären gegebenenfalls aber eventuell auch Anlass für eine Wiederaufnahme des hier verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahrens nach § 165 FinStrG. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese…
…Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen…
Am 15. September 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto…
…zur Umsatzsteuer und 2 Taten zur Einkommensteuer). Es ist jedoch an Hand der Niederschrift zur abgabenbehördlichen Prüfung ersichtlich, dass der Prüfer von seinem Vorhaben, die Nachforderungen auch auf finanzstrafrechtlich übernehmbaren Kalkulationsdifferenzen aufzubauen, letztlich sichtlich nach einem Gespräch mit dem Parteienvertreter, dessen Inhalt nicht wiedergegeben ist…