…August 2017 bis Februar 2018 der B-GmbH in den Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde sowie in den Außenprüfungsakt des Finanzamtes Wien-1 als Teil des Ermittlungsverfahrens Einblick zu gewähren, eine zu Unrecht ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Spricht die Einschreiterin von einer "faktischen" [tatsächlichen] Weigerung…
…für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), GZ. qqqa und qqqb, Amtsbeauftragter Mag.C, über die Beschwerde des A vom 14. Mai 2018 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Unterlassung einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Z, der Anordnung einer Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung …
…Zwischenberichte in 3-Monats-Abständen nach § 100 Abs. 2 Z 3 StPO hat für sich alleine - unter der Annahme eines außerhalb der staatsanwaltschaftlichen Sphäre liegenden Verwaltungsexzesses - noch keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet. Wie oben ausgeführt, hat das FAY1 als Finanzstrafbehörde mit Schreiben…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 3. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…hat. Auch wenn A faktisch die Geschäfte eines Obmannes des Vereines wahrgenommen hat, ist er selbst durch die Hausdurchsuchung nicht in seinem eigenen Hausrecht beeinträchtigt worden und zur Beschwerde gegen die ausgeübte finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht legitimiert gewesen. Beschwerdeberechtigt wäre A nach § 93 Abs…
…finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, Beschwerde, nunmehr an das Bundesfinanzgericht, erheben. Zusätzlich käme bei der Durchführung der Hausdurchsuchung allenfalls noch eine allgemeine Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG durch denjenigen in Betracht, der behauptet, durch die Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls…
…folgen; diese Befugnis könnte einschließlich ihrer nach der in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertung als sinnvoll erkannten Ausübung durch die Behörde - jetzt jene, die die unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt hat - über eine Rechtsanalogie gewonnen werden. Der Fall, dass z.B. aus unionsrechtlichen…
…10.2016 der Bf., vertreten durch Vertreter, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamt Baden Mödling durch Vollstreckungshandlungen am 24.10.2016, den Beschluss gefasst: Die Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
… 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis oder sonstigen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist…
…der Hausdurchsuchung über das Ziel hinausgeschossen und stellt dies jedenfalls einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird (unter anderem wurden private Ordner beschlagnahmt, die überhaupt nichts mit dem Finanzstrafverfahren zu tun haben und auch nichts für die Aufklärung…
… 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis oder sonstigen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist…
… 152 Abs. 1 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesfinanzgericht gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für denjenigen vorgesehen, der behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein. "Unmittelbar" ist der finanzstrafbehördliche Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang, wenn diesem kein (nochmaliger) Bescheid vorangegangen ist…
…den Kontrollorten ist meist nur unter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich. Einsicht in Grundaufzeichnungen und Gerätebuchhaltungen werden nicht gewährt. Seit dem Jahr 2016 konnten Expansionstendenzen in den Bundesländern Wien und Steiermark bemerkt werden, da bei Kontrollen plötzlich Betreiberfirmen und Schlüsselpersonen des "oberösterreichischen Netzwerks" aufgetreten…
…überschießend und unter Missachtung der Bestimmung des § 57 Abs. 5 FinStrG erfolgt, weshalb die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden wären. Es werde daher beantragt, "die angefochtenen Akte unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" [also im Ergebnis eben aus der Sicht der Beschwerdeführer wohl die…
…im konkreten Fall nicht die adäquate Form für die Beschlagnahme war; die Maßnahmenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit richtet sich auch gegen die Beschlagnahme an sich, soweit diese im konkreten Fall als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Tage trat. Daher waren die Beweisanträge abzulehnen. 3. Rechtslage …
…werden können. "Die sichergestellten Gegenstände und das Bargeld verbleiben bis zum Abschluss des Sicherstellungsverfahrens im Gewahrsam des Finanzamt Österreich, Dienststelle 07." Das BFG hatte aufgrund des Schreibens vom 11. November 2024 zu prüfen, ob eine Maßnahme, ein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegeben war, d…
…2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
…den Kontrollorten ist meist nur unter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich. Einsicht in Grundaufzeichnungen und Gerätebuchhaltungen werden nicht gewährt. Seit dem Jahr 2016 konnten Expansionstendenzen in den Bundesländern Wien und Steiermark bemerkt werden, da bei Kontrollen plötzlich Betreiberfirmen und Schlüsselpersonen des "oberösterreichischen Netzwerks" aufgetreten…