…des Bundesfinanzgerichts hat die Annahme der in Rede stehenden Schenkung durch den Bf. im Jahre 2015, kurze Zeit vor Eintritt des Pflegebedarfs, die finanzielle Bedürftigkeit seiner Mutter entscheidend mitverursacht. Die Vermögensübertragung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Geschenkgeberin bereits im 93. Lebensjahr befand…
…des Finanzamtes wurden nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechende hohe Vorauszahlungen an Umsatzsteuer abverlangt. Dadurch wurde jede weitere positive Entwicklung meines Unternehmens gelähmt. Ohne die finanzielle Hilfe meiner Lebensgefährtin wäre ich wohl gezwungen gewesen, mein nach über 3-jährigem Erbschaftsstreit schwer erkämpftes Haus zu verkaufen…
…werden, der ohnehin seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme. Es könne ja wohl aus der Beurteilung eines „gesunden und billigen Rechtsempfindens nicht so sein, dass sich der Kindesvater sämtlichen Verpflichtungen, sei es finanzieller und auch inhaltlicher Art, entziehe, die alleinerziehende Mutter, die alle Lasten alleine trage, vom…
…ergibt. (2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. (3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet…
…die Pflegekosten aus eigenen Mitteln getragen, wären die Kosten bei ihr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Die Pflege eines Menschen sei in jedem Fall eine finanzielle Belastung, gleichgültig, ob die zu pflegende Person selbst oder unterhaltspflichtige Angehörige diese Kosten trügen. Das Finanzamt wies die Beschwerde…
…der EKB-S nichts Anderes als ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer der Stromerzeuger. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei aber kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeitsprüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung…
…Die mehrfach getätigten Aussagen zur angespannten finanziellen Situation sind für den Anspruch auf die Familienbeihilfe ohne rechtliche Relevanz und werden daher ebenso nicht wiedergegeben. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe kommt es nach dem Familienlastenausgleichsgesetz auf soziale Bedürftigkeit nicht an. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist österreichische Staatsbürgerin…
…die Rauchfangkehrergebühren, die Prämien der Versicherungen der vertragsgegenständlichen Liegenschaftshälfte sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und allfällige sonstige finanzielle Belastungen betreffend die vertragsgegenständliche Liegenschaftshälfte gehen ab dem auf die Übergabe folgenden Monatsersten allein zu Lasten des Übernehmers und seiner Rechtsnachfolger im Besitz der Übergabsliegenschaft, wobei sich…
…Vollzeit, habe selber ein Haus abzubezahlen und könne versichern, dass dies alles mehr als eine außergewöhnliche Belastung für sie sei – sowohl finanziell als auch körperlich und psychisch. Sie mache sowohl Haus als auch Garten doppelt und habe als Vorstandsassistentin keinen „8 bis 5“-Job. Sie…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen (siehe dazu unten sogleich). An die Leistungsfähigkeitsprüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…
…VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Der Übernehmer sei laut Übergabsvertrag vom ***Datum2*** zu keinem finanziellen Beitrag verpflichtet worden. Die Kosten der Pflege wären von der Übergeberin allein zu tragen gewesen. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 vom 7. Juni 2017 beantragte der…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit ist somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen (siehe dazu unten sogleich). An die Leistungsfähigkeits-Prüfung ist zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…
…begründen, nicht geeignet sei, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit ist somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen (siehe dazu unten sogleich). An die Leistungsfähigkeits-Prüfung ist zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben…
…um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei…