…€ berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt: "Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sind als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu behandeln, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen. Entscheidend für die Beurteilung der Steuerpflicht ist, ob wirtschaftlich ein Einkommensersatz vorliegt oder nicht, unabhängig…
…Arbeit ua. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen oder erzieherischen Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit). V) Erwägungen Strittig ist die Einkommensteuerpflicht eines „DOC-Stipendiums“ von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Im Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2014, 2011/13/0060, hat der Gerichtshof dargelegt, dass das…
…22 EstG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit in der für das Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung ua Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen oder erzieherischen Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit). 2.) Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.2014, 2011/13/0060, hat der Gerichtshof dargelegt…
…im allgemeinen öffentlichen - Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, umfasst und der zweite der weiteren Entwicklung der für die erzieherische unterrichtende Tätigkeit an der Schule notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten dient. Während dieses zweiten Abschnitts kann der Studienreferendar beauftragt werden, in verschiedenen Klassen des Gymnasiums zunächst…
…im allgemeinen öffentlichen - Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, umfasst und der zweite der weiteren Entwicklung der für die erzieherische unterrichtende Tätigkeit an der Schule notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten dient. Während dieses zweiten Abschnitts kann der Studienreferendar beauftragt werden, in verschiedenen Klassen des Gymnasiums zunächst…
…werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen." Artikel 17 Abs. 1…
…In Abs. 2 conv. cit. ist normiert: "Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder." Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Lie dürfen....Gehälter, Löhne und…
…nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Gemäß Art 14 Z 2 des OECD Musterabkommens umfasst der Ausdruck "freier Beruf" insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und…
…umfasst nach Art. 14 Abs. 2 DBA-Deutschland insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Nach Lehre und Rechtsprechung entspricht der Begriff der "festen Einrichtung" in Art. 14 Abs…
…sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck 'freier Beruf' umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder. ... Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER (1) Ungeachtet der Artikel 14…
…Ausdruck "freier Beruf" umfasst nach Art. 14 Z 3 DBA-Thailand insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildet die Frage, ob die inhaltliche Aufbereitung bzw…
…Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater…
…als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder. Artikel 15 UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT (1) Vorbehaltlich der Artikel 16…
…künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Nach Ansicht des Bf. handelt es sich bei den von der Außenprüfung zugerechneten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um solche aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Sollte das Bundesfinanzgericht die…
…die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Artikel 14 Abs. 2 DBA-Liechtenstein: Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte…
…künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder. Nach dem (vom Finanzamt nicht bestrittenen) Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauleiter für die d_Ausstellung über eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Italien abgewickelt und abgerechnet…
…jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 15 UNSELBSTSTÄNDIGE ARBEIT (1…
…Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck ''freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater…
…erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.“ Im vorliegenden Fall ist die Bf in Österreich ansässig. Die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit dürfen daher nach Art 14 Z 1 DBA neu nur in Österreich besteuert werden…
…literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen." Gemäß Artikel 14 DBA Zypern sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit also grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Person ansässig ist. Der andere Staat…