…gesetzt wurden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 236 Abs 1 und 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dabei ist zuerst zu prüfen…
…236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet. Gemäß…
…236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet. Gemäß…
… 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet gemäß Abs. 2 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung…
…236 BAO lautet auszugsweise: "(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung." Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit…
…Rechtslage: § 236 BAO normiert: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235…
…1 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. finde Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäße Anwendung. Zunächst sei in einer…
…1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung…
…1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder nur zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Gem. § 236 Abs. 2 BAO findet § 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Aus dem…
…lautet: § 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2…
…ab und führte aus: "Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Noch nicht entrichtete Abgaben können nur nachgesehen werden, wenn sie fällig sind…
…Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.), ihm bereits als Einkommensteuer 2010 und 2011 an das Finanzamt ***1*** entrichtete Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 1.130,00 € nachzusehen und an ihn zurückzuzahlen. Begründend führte der Bf. aus…
…A GmbH für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten iHv € 10.382,40 zur Haftung herangezogen. Der Bescheid wurde am 3.12.2014 rechtswirksam zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung des Briefes beim Zustellpostamt (Haftungsbescheides) wurde in den Briefkasten eingelegt. Nachdem die Abgabenschuldigkeiten im Wege der Lohnpfändung…
…gem. § 217 Abs. 1 und 2 für folgende nicht am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuldigkeiten: - Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von Euro 4.281,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 85,62, - Körperschaftsteuer 2014 in der Höhe von Euro 3.601,00…
…Aussetzungsantrag stehe im Zusammenhang mit einem Pfändungsbescheid. Bei einem Pfändungsbescheid handle es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten. Ein Pfändungsbescheid führe nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid bewirke lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung…
…ob die Einhebung der verfahrensgegenständlichen und bereits entrichteten Abgabenforderung in Höhe von 4.318,00 € persönlich oder sachlich unbillig im Sinne des § 236 BAO war. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil…
…Rechtslage § 236 BAO lautet: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235…
…an, dass auf Grund der Überschuldung in der Bilanz, die Bank vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter entsprechende Garantien verlangte. Die Abgabenschuldigkeiten wurden bereits entrichtet und eine Restzahlung in Höhe von € 29.152,90 wurde am 13. November 2008 vor Einbringung der Beschwerde am 26. November…
…Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 236 Abs. 2 BAO ausdrücklich auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten erfasst. Der Umstand, dass ich die Rückforderung fristgerecht bezahlt habe, darf mir daher nicht zum Nachteil gereichen. Ich beantrage daher den Beschwerdevorentscheid vom 24.07.2026 aufzuheben." Das Bundesfinanzgericht hat…
…Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In der Verordnung des Bundesministers…