Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100998/2025
Säumniszuschläge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100998/2025vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***Vertreter-Adr***, über die Beschwerden vom 16. Jänner 2025 und vom 15.4.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2024, 9. Dezember 2024 und vom 10.3.2025 betreffend Säumniszuschläge Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 09.09.2024 erfolgte bei der beschwerdeführenden Partei (Bf.) die Festsetzung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 1 und 2 für folgende nicht am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuldigkeiten:
- Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von Euro 4.281,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 85,62,
- Körperschaftsteuer 2014 in der Höhe von Euro 3.601,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 72,02,
- Körperschaftsteuer 2015 in der Höhe von Euro 3.429,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 68,58,
- Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von Euro 9.598,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 191,96.
Für die Körperschaftsteuer 2016 wurde mit Bescheid vom 09.12.2024 ein zweiter Säumniszuschlag mit 1 % von Euro 9.598,00 in der Höhe von Euro 95,98 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16.01.2025 brachte die der beschwerdeführende Verein Beschwerde gegen die Festsetzung des ersten und zweiten Säumniszuschlages ein und führte aus: "Mit der Kenntnis vom 5.9.2022hat das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert, jedoch nicht in unserem Sinne.
Mit 22.11.2023 wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgerichtshof respektive beim Bundesverwaltungsgerichtshof eingebracht. Diese Angelegenheit ist noch nicht ausjudiziert."
Mit Bescheid vom 10.03.2025 erfolgte die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages für die Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von Euro 95,98 (1 % von Euro 9.598,00).
Die Beschwerde de vom 16.01.2025 gegen die Festsetzung des ersten und zweiten Säumniszuschlages wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2025 als unbegründet abgewiesen.
Es wurde ausgeführt: "Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (§ 217 Abs.1 BAO). Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten sind nur dann nicht zu entrichten, soweit ihre Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung ausgesetzt ist, ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist bzw. ein Zahlungsaufschub der Abgabenschuldigkeit gern. § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht weiters nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und alle Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis zeitgerecht entrichtet wurden. Der Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent ist eine objektive Säumnisfolge VwGH 24.04.1997, 95/15/0164). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich Unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094; 27.03.1996, 93/15/0233). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Ihr Zahlungserleichterungsansuchen wurde am 16.08.2024 fristgerecht eingebracht und am 14.11.2024 abgewiesen. Ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst am 25.02.2025 eingebracht. Laut Bundesfinanzgericht sind alle anhängigen Verfahren bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und der Anspruchszinsen für die Zeiträume (2011-2021) abgeschlossen. Somit wurden die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt."
Dazu ging am 26.05.2025 ein Vorlageantrag ein. Es wurden lediglich Ausführungen zu den den Bescheiden zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten gemacht.
Ebenso brachte die Bf. mit Schreiben vom 14.04.2025 eine inhaltsgleiche Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages vom 10.03.2025 ein, welche von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2025 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Dazu ging am 08.09.2025 ebenfalls ein Vorlageantrag ein.
Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 11. November 2025 vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden nicht am Fälligkeitstag entrichtet und wurden folgende Säumniszuschläge vorgeschrieben:
- Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von Euro 4.281,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 85,62,
- Körperschaftsteuer 2014 in der Höhe von Euro 3.601,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 72,02,
- Körperschaftsteuer 2015 in der Höhe von Euro 3.429,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 68,58,
- Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von Euro 9.598,00, fällig am 16.08.2024, davon 2 % Säumniszuschlag ergibt Euro 191,96.
Für die Körperschaftsteuer 2016 wurde mit Bescheid vom 09.12.2024 ein zweiter Säumniszuschlag mit 1 % von Euro 9.598,00 in der Höhe von Euro 95,98 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10.03.2025 erfolgte die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages für die Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von Euro 95,98 (1 % von Euro 9.598,00).
2. Beweiswürdigung
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge ergibt sich aus den vorgelegten Bescheiden. Die Nichtentrichtung wurde nicht bestritten, sondern wurden lediglich zu den zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten Ausführungen gemacht.
Die Tatsache, dass die Körperschaftsteuer 2013 bis 2016 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 BAO lautet:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; Ritz, BAO7, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nachträglich ändern, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbescheides zu erfolgen.
Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.
Da die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 3 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) ist, erfolgte die Festsetzung zu Recht.
Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Auch hier erfolgte die Festsetzung also zu Recht.
Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Abgabenschulden vermögen daran nichts zu ändern.
Die Beschwerden waren abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 9. September 2026
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100998/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100998.2025
- Stammnummer
- 152753
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF