…hat der Bf. das Fahrzeug am 5.5.2008 nach Österreich verbracht und am 6.5.2008 erstmals im Inland verwendet. § 1 Z 3 NoVAG 1991 regelt als steuerbaren Tatbestand die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Der …
…Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der KfzSt unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland…
…mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerpflichtig. Danach unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Eine Verwendung von Fahrzeugen, die nach dem KFG zuzulassen wären, gilt die erstmalige Zulassung…
…Standort im Inland ohne Zulassung gemäß § 37 im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig sei. Würden solche Fahrzeuge, die nach dem KFG 1967 somit im Inland zuzulassen wären bzw. ohne die kraftfahrrechtliche, inländische Zulassung im Inland verwendet…
…Bf) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, hatte das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Ein Gegenbeweis gegen die Standortvermutung wurde nicht erbracht. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe gemäß…
…hinaus dürfen die Fahrzeuge auch für private Zwecke verwendet werden (zB. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung, sonstige Privatfahrten). Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre…
…die gegenständlichen Fahrzeuge für den Zeitraum Jänner 2018 fest, verhängte gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge und schrieb diese der Beschwerdeführerin zur Zahlung vor. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre…
…wurde laut dem übermittelten Rückgabeprotokoll am 04.07.2016 mit einem Kilometerstand von 54.754 km zurückgegeben. Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre…
…wurde laut dem übermittelten Rückgabeprotokoll am 04.07.2016 mit einem Kilometerstand von 54.754 km zurückgegeben. Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre…
…Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt daher die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Tatsächliche Verwendung in Österreich Wie oben ausgeführt ist den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen, welcher konkrete Tatvorgang die Einbringung ins Inland begründet…
…Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine widerrechtliche Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges dann vorliegt, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen…
…8 KFG 1967 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen…
…trifft. In freier Beweiswürdigung ist daher von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen, sodass es nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen war und die Steuerpflicht gegeben ist. Die Vorschreibung der streitgegenständlichen Abgaben erfolgt damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu…
…Standort in Österreich. Es wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Mangels Zulassung wurde der Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung" erfüllt. Ein (zulässiger) Gegenbeweis zur Widerlegung der gesetzlichen "Standortvermutung" wurde nicht erbracht. Die Bf als Verwenderin bzw. Fahrzeughalterin iSd…
…Ergänzungsersuchen vom 30.8.2017 wurde die Bfin ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und dazu Unterlagen vorzulegen: "Gem § 1 Z 3 NOVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre…
…es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG). Nach …
…KFG 1967 zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Wie oben dargelegt (siehe Punkt II/Beweiswürdigung) wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Gefolge der Nutzungsübergabe an den Bf am 04.08.2014 nach Österreich eingebracht. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die…
…NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld…
…nach § 12 oder § 12a erfolgt sei. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es werde ein Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland…
…und wie folgt begründet: Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffenen Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde…