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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100142/2017

1. Vorschreibung von NoVA und Kfz-Steuer für Zeiträume nach 24.04.2014 (= Wirksamkeit der Änderung des § 82 Abs.8 KFG 1967 mit BGBl I 26/2014) 2. "Verwender" iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG 1992 bei Überlassung eines firmeneigenen Fahrzeuges durch deutschen Arbeitgeber an seine österreichischen Arbeitnehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100142/2017vom 24.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Gegensatz dazu wurden im vorliegenden Fall vom Bf als Dienstnehmer des deutschen Unternehmens nach seinen eigenen Aussagen keine Dienstfahrten durchgeführt und gab es dementsprechend auch keine regelmäßigen Abrechnungen. Die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführte Aussage, dass das Fahrzeug vorwiegend zwingend für Dienstfahrten zu verwenden sei, kann daher in verständiger Auslegung der entsprechenden Formulierung in der Fahrzeugüberlassungserklärung (§ 3 lit. c und d) im Zusammenhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen nur so verstanden werden, dass allfällige Dienstfahrten (falls solche durchzuführen wären) grundsätzlich mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug zu absolvieren waren. 1.3.4. Der Bf war aufgrund obiger Erwägungen während jenes Zeitraumes (= 04.08.2014 - 16.12.2015), für den ihm der Dienstgeber das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hatte, daher jedenfalls als dessen Verwender anzusehen. 1.4. Zum Standort des Fahrzeuges: 1.4.1. Zur Standortvermutung: Dass der Bf als Verwender des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz, das bedeutet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte, war im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt strittig. Es waren somit bis zum Gegenbeweis sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (Verwendung, Hauptwohnsitz) für die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 festgelegte Standortvermutung in Österreich erfüllt, wodurch eine Zulassungspflicht nach Ablauf eines bzw. (in Ausnahmefällen) zwei Monaten ab Einbringung gegeben gewesen wäre. 1.4.2. Zur Erbringung des Gegenbeweises zur Standortvermutung: Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat bzw. in einem anderen Staat einen Standort hat, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird (siehe auch § 40 Abs. 1 KFG). Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes („Gegenbeweis“) ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dies wird dann von § 82 Abs. 8 KFG 1967 vermutet (vgl. BFG 17.06.2015, RV/5101752/2014 mwN). Argumente samt Unterlagen, die die Annahme eines dauernden Standortes außerhalb Österreichs bewiesen hätten, konnten vom Bf im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht werden (siehe hierzu auch oben unter Punkt II/Beweiswürdigung). Der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 geforderte Gegenbeweis wurde somit nicht erbracht. 1.5. Zu den weiteren Beschwerdeeinwendungen: 1.5.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Begründungsmängel im Erstverfahren (in den Erstbescheiden) können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz, BAO 6 , § 93 Tz 16). Der Bf wurde im Rahmen der Beschwerdeverfahren vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom 07.10.2016 bezüglich NoVA und vom 10.03.2017 unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 07.10.2016 bezüglich Kfz-Steuer über die Änderung des KFG ab April 2014 (keine Unterbrechung der Monatsfrist durch vorübergehende Verwendung im Ausland mehr) in Kenntnis gesetzt. Das Finanzamt teilte dem Bf mit, dass von einer gesetzlichen Standortvermutung in Österreich auszugehen sei. Es räumte dem Bf die Möglichkeit ein, den Gegenbeweis anzutreten. In der Beschwerdevorentscheidung wurde (nochmals) der Sachverhalt festgestellt und unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Bf ausreichend Gehör eingeräumt wurde und er an der Verfolgung seiner Rechte auch nicht gehindert war, kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erblickt werden. 1.5.2. Res judicata: Der Bf wendete in seiner Beschwerdeschrift sowie in seinem Vorlageantrag res iudicata im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 4-6/2014 sowie NoVA 4/2014 ein. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Sachidentität vorliegt (siehe hierzu auch Ausführungen in BFG 13.09.2017, RV/5102261/2016), ist dem zu entgegnen, dass die im vorliegenden Fall strittige NoVA-Vorschreibung den Zeitraum 08/2014 betraf. Die entsprechende Argumentation ging somit im gegenständlichen Fall jedenfalls ins Leere. 1.5.3. Vertrauensschutz: Zusammenfassend führte der Bf aus, dass die Fahrzeugüberlassungsverträge mit dem Dienstgeber im Vertrauen darauf abgeschlossen worden seien, dass keine KFZ-Steuerpflicht und keine NoVA-Pflicht bestünde. Die erfolgte Gesetzesänderung sei auf Verträge, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen worden seien, nicht anzuwenden, sondern nur auf Sachverhalte, die nach der Gesetzesänderung entstanden seien. Wie sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug dem Bf erst ab August 2014, also bereits cirka vier Monate nach Verlautbarung der Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Bundesgesetzblatt, überlassen. Wenn auch die Bestellung des Fahrzeuges bereits im Februar 2014 erfolgt war, hätte es die Möglichkeit anderer Vereinbarungen bezüglich der Überlassung des Fahrzeuges gegeben. Abgesehen von diesem Umstand bekräftigt das Bundesfinanzgericht die im Erkenntnis BFG 13.09.2017, RV/5102261/2016, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen darf, dass eine für ihn möglicherweise günstige Regelung nicht vom Gesetzgeber geändert werden kann. Die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des 23.04.2014 in Kraft getreten (VfGH 02.12.2014, G 72/2014). Die anzuwendende gesetzliche Bestimmung ist klar und eindeutig, was auch vom Bf nicht bezweifelt wird. Abgabenbehörden sind gemäß Art. 18 B-VG an die Gesetze gebunden und haben diese anzuwenden. Durch die Anwendung der geänderten Rechtslage wurde der Vertrauensschutz nicht verletzt. Der die Entstehung der Steuerschuld auslösende Sachverhalt (Verwendung des Fahrzeuges) wurde erst cirka vier Monate nach der Gesetzesänderung verwirklicht. Ein allgemeiner Anspruch auf die Beständigkeit der Gesetzeslage besteht nicht und steht daher auch der Grundsatz von Treu und Glauben einer Gesetzesänderung nicht entgegen (vgl. VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). 1.6. Ergebnis: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges, das nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Wie oben dargelegt (siehe Punkt II/Beweiswürdigung) wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Gefolge der Nutzungsübergabe an den Bf am 04.08.2014 nach Österreich eingebracht. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die einmonatige Verwendungsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch die vorübergehenden Verbringungen nach Deutschland anlässlich der Fahrten zum Arbeitsplatz nach der ab 24.04.2014 geltenden Fassung dieser Bestimmung nicht mehr unterbrochen wurde. Die NoVA-Schuld ist somit im August 2014 entstanden; die Vorschreibung der NoVA 08/2014 erfolgte zu Recht. Das dagegen gerichtete Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. 2. Zur Kfz-Steuer 8-12/2014: Dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vollends entsprochen, indem damit der Bescheid aufgehoben wurde. Über den dennoch eingebrachten Vorlageantrag wird mit gesonderten Beschluss abzusprechen sein. 3. Zur Kfz-Steuer 1-12/2015: 3.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auch strittig, ob dem Bf auf Grundlage der Bestimmungen des KfzStG 1992 in Verbindung mit jenen des KFG 1967 Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben werden konnte. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung, wobei sich die Erforderlichkeit der Zulassung aus den Bestimmungen des KFG 1967 ergibt. Vorzuschreiben ist die Kfz-Steuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 demjenigen, der das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug (VW Touran) mit deutschem Kennzeichen ab August 2014 sowie fast das ganze Jahr 2015 über bis Mitte Dezember (Rückgabe am 16.12.2015) vom Bf im Inland (Österreich) verwendet wurde, steht fest, da es ihm ab 04.08.2014 von seinem Dienstgeber zur Nutzung überlassen worden war, er seinen Wohnsitz in Österreich hatte und die Strecke zwischen Wohnort in Österreich und Dienstort in Deutschland täglich mit diesem Fahrzeug zurücklegte. 3.2. Im gegenständlichen Verfahren war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Bf dadurch im Zeitraum 1-12/2015 den Tatbestand der Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf Straßen des öffentlichen Verkehrs im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt hat. 3.3. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich – ebenso wie bei der NoVA – danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Bezüglich der Verwendereigenschaft des Bf’s, der Standortvermutung und des diesbezüglichen Gegenbeweises kann somit auf die obigen Ausführungen zur NoVA verwiesen werden. Ebenso haben die Ausführungen zu den weiteren Beschwerdeausführungen (Mangelhaftigkeit des Verfahrens, res judicata, Vertrauensschutz) auch hier Geltung (siehe Punkt III, B, 1.3. - 1.5.). 3.4. Ergebnis: Wie sich aus den Ausführungen zur NoVA unter Punkt III, B, 1.3. - 1.5. ergibt, wäre das vom Bf vom 04.08.2014 bis 16.12.2015 verwendete Fahrzeug nach den Bestimmungen des KFG 1967 in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen. Im Zeitraum 1-12/2015 war somit der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt und war dem Bf als Verwender des Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Wie oben ausgeführt, dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist maßgeblich (VwGH 17.10.2012, 2010/16/0218). Die Steuerschuld begann somit im September 2014 und endete mit Ablauf des Monats Dezember 2015 (Ende der Verwendung am 16.12.2015). Die Vorschreibung von Kfz-Steuer für die Monate 1-12/2015 erfolgte daher zu Recht. Das dagegen gerichtete Begehren war abzuweisen. IV) Zum Abspruch über die Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG ). Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, bzw. diesbezüglich ein entsprechender Gegenbeweis erbracht wurde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Es handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (bezüglich § 82 Abs. 8 KFG 1967 lt. BGBl I 26/2014 ab 24.04.2014). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 24. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100142/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100142.2017
Stammnummer
119584
Gültig
24.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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