…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO6…
…Straferkenntnis würde sohin eine doppelte Gebühr eingehoben, nämlich für Kennz4 [Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: Kennz5] und Kennz1. Das Vertippen am Handy ist als culpa levissima zu qualifizieren und einem 84-Jährigen nicht zur Last zu legen. Es ist unverhältnismäßig, für einen Sachverhalt zweifache Gebühr einzuheben…
…Feinstrümpfe, Parfums sowie Almdudler-Limonade als außergewöhnliche Belastungen und steuerlich absetzbar behandelt haben wollte und dies auch explizit beantragt hat. Von culpa levissima kann in diesem Wiederholungsfall somit nicht mehr ausgegangen werden. Zu den vorgelegten fachärztlichen Befunden wird ausgeführt, dass diese gewürdigt worden sind, soweit…
…Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO4 …
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO6…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO…
…2003/14/0040). Bei Beachtung der Grundsätze der § 20 BAO iVm § 115 BAO hätte daher die Finanzbehörde "Culpa levissima" feststellen müssen, was sich allein aus dem Sachverhalt ableiten lasse, zumal der Bf. für nur wenige Wochen als Organ der Primärschuldnerin bestellt gewesen sei. 3.) Im…
…der Bf. dazu vorbringt, bei Beachtung der Grundsätze der § 20 BAO iVm § 115 BAO hätte die Finanzbehörde "Culpa levissima" feststellen müssen, was sich allein aus dem Sachverhalt ableiten lasse, zumal der Bf. für nur wenige Wochen als Organ der Primärschuldnerin bestellt gewesen sei, so kann…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO…
…nicht nur stets korrekt die Abgaben abgeführt, sondern hat die Korrektur eines Fehlers des Finanzamts im Sinne der rechtskonformen Abgabenabfuhr in die Wege geleitet. Falls man trotz dieser stichhaltigen Argumente für das Nichtvorliegen eines Verschuldens das BFG zu der Beurteilung einer culpa levissima kommt, fungiert …
…und auffallende Sorglosigkeit handeln und der Eintritt des Schadens müsse als wahrscheinlich, nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein. Schweres Verschulden sei jene Fahrlässigkeit, die nicht bloß über die culpa levissima, sondern auch über die normale, durchschnittliche Fahrlässigkeit hinaus reiche. Ob dem Täter schweres Verschulden…
…zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 5.11.1981, 2974/80; VwGH 29.4.1992, 88/17…
…unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen wäre. Wie bereits oben ausgeführt, schließt jedoch selbst der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Entschuldbarkeit aus. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages lagen somit vor. Im Zuge der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO5…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO…
…Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlags. Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Einzelfalls gefordert werden…
…oder sein Vertreter) die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entschuldbar ist eine Verspätung nur dann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO5, § 135 Tz…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO…
…kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei rechtfertigt sogar ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (VwGH vom 14. März 1986, Zl. 84…