Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500282/2025
Parkometerabgabe: Irrtümliche Aktivierung eines elektronischen Parkscheines für ein anderes Kraftfahrzeug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500282/2025vom 23.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 11. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 31. März 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 5. November 2024 um 08:56 Uhr in ***WienXY***, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Nach bei der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges durchgeführter Lenkererhebung vom 8. Jänner 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 14. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, vorgeworfen, er habe das das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 4. Februar 2025 Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor, er sei am Tag zuvor von einem Auslandsaufenthalt zurückgekommen und habe heute in seinem Postkasten die gegenständliche Strafverfügung in einem einfachen Briefkuvert vorgefunden. Unverzüglich erhebe er Einspruch mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer habe zum Deliktszeitpunkt über easyParken die Gebühr bezahlt, jedoch versehentlich für das Fahrzeug Kennz2, welches sich zu diesem Zeitpunkt in Graz befunden habe und für das er am Tag zuvor die Parkgebühr in Graz bezahlt gehabt habe. Die Gebühr sei sohin der Magistratsabteilung 67 zugekommen, allerdings nicht für Kennz3 [Anmerkung BFG, gemeint: Kennz1 (A)]. Da jedenfalls die Gebühr nicht verkürzt worden sei und im RechtskraftfalI doppelt entrichtet werden würde, ersuche er um Aufhebung, eventualiter im Kulanzwege, der Strafverfügung. Eine Bestätigung über die Zahlung und darüber, dass das Fahrzeug Kennz2 sich zum Deliktszeitpunkt in Graz befunden habe, könne beigebracht werden.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am 31. März 2025 das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ1/2024, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 75,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 85,00 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers werde Folgendes festgestellt:
Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiere:
,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) sei eine Abgabe zu entrichten.'
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiere:
,(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.'
Die Parkometerabgabe sei unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entferne sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008, laute wie folgt:
,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.'
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung sei für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteige. Dieses werde durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben werde (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung sei zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regle diesbezüglich:
,(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.'
Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass zu der von diesem Anbieter bestätigten Uhrzeit für das beanstandete Fahrzeug keine Buchung an das von der Stadt Wien vorgesehene Abrufsystem überspielt worden sei und es habe somit keine Aktivierung eines elektronischen Parkscheines stattgefunden.
Dies bedeute, dass das in Rede stehende Kfz zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein, wodurch das Tatbild der Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen sei.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus Versehen den elektronischen Parkschein für ein anderes Fahrzeug aktiviert.
Er habe daher bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen. Auf diesen Umstand werde auch auf der Seite https://www.handyparken.at/app-tutorial hingewiesen.
Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines könne unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert werde (s BFG 8.1.2015, RV/7501546/2014, BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018).
Werde der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liege eine Abgabenverkürzung vor.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei (vgl. BFG 12.9.2014, RV/7500739/2014, BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018).
Es sei auch nicht maßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert worden sei, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorgelegen sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Aktenkundig (S 55 Verwaltungsstrafakt) ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Februar 2025 zu gegenständlicher Geschäftszahl, wonach keine Buchungen im M Parking gefunden werden konnten, weder mit Handynummer, noch mit ,KZ'.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das oa. Straferkenntnis und führte begründend Folgendes aus:
"[…] zu dem oa. Straferkenntnis erhebe ich Beschwerde und beantrage Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens.
Begründet wird dies, weil das Verfahren mangelhaft geblieben und daher rechtlich nicht haltbar ist.
Es wäre festzustellen gewesen, dass eine Gebühr einbezahlt wurde für einen PKW Kennz5, der sich nicht in der Kurzparkzone befunden hat, sondern in Graz. Durch das Straferkenntnis würde sohin eine doppelte Gebühr eingehoben, nämlich für Kennz4 [Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: Kennz5] und Kennz1.
Das Vertippen am Handy ist als culpa levissima zu qualifizieren und einem 84-Jährigen nicht zur Last zu legen. Es ist unverhältnismäßig, für einen Sachverhalt zweifache Gebühr einzuheben."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. April 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am Dienstag, den 5. November 2024, um 08:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ***WienXY***, abgestellt.
In ***WienXY***, besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 bis 18:00 Uhr und Samstag 8:00 bis 12:00 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer: 1,5 Stunden) [lineare Kurzparkzone].
Die Kurzparkzone war ordnungsgemäß kundgemacht.
Es bestand zur Beanstandungszeit Dienstag, 5. November 2024, um 08:56 Uhr, Gebührenpflicht.
Das in Rede stehende Fahrzeug war ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 08:56 Uhr gültigen Parkschein abgestellt; es war auch kein elektronischer Parkschein aktiviert.
Die Parkometerabgabe war demnach nicht entrichtet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigedaten und den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, aus der Lenkerauskunft vom 9. Jänner 2025 des Zulassungsbesitzers zur GZ. MA67/GZ1/2024, dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer anstatt für gegenständliches Kfz für ein anderes, in Graz abgestelltes Kfz elektronisch einen Parkschein löste sowie aus der Recherche des Bundesfinanzgerichtes in Google Maps, die eine lineare Kurzparkzone zu den angeführten Zeiten ergibt.
[Grafik]
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer den elektronischen Parkschein nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aktiviert hat. Die Parkometerabgabe für dieses Fahrzeug ist nicht dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch die physische Anwesenheit des Parkscheines im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - die Buchung für ein anderes Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) zum Beanstandungszeitpunkt um 08:56 Uhr mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war oder dass für dieses Fahrzeug ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre.
Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Seine Behauptungen, er habe versehentlich über EasyPark für ein anderes Fahrzeug in Graz gebucht, die Gebühr sei sohin der Magistratsabteilung 67 zugekommen, konnte mangels korrekten Zahlungseingangs von der Magistratsabteilung 67 nicht nachvollzogen werden (siehe oben im Verfahrensgang, Aktenvermerk vom 13. Februar 2025).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 23. Mai 2025
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500282/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500282.2025
- Stammnummer
- 148486
- Gültig
- 23.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF