…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077) im Rahmen der Ermessensentscheidung als bisheriges steuerliches Verhalten als ein gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Grund zu berücksichtigen, doch erscheint in Hinblick auf die zwar erst auf Überprüfungsschreiben aber dennoch verspätet erfolgte Bekanntgabe diese…
…des Antragstellers gesetzwidrig wäre; dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht weitere, besondere Umstände des Einzelfalles (bisheriges steuerliches Verhalten, Abgabenhinterziehung und dergleichen) den Abgabepflichtigen einer Nachsicht "unwürdig" erscheinen lassen und einer Ermessensübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), …
…dem der do. Beschwerde des Bf. im Hinblick auf sein bisheriges steuerliches Verhalten sowie den erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen der QuRV und die doch geringe Anzahl der entsprechenden Quotenerklärungen zum Teil Folge gegeben wurde). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist deshalb davon auszugehen, dass dem Bf…
…sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 13)…
…Ich halte daher fest, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sehr wohl eine sachliche und persönliche Unbilligkeit vorliegt und somit eine Ermessensentscheidung getroffen werden kann, in der mein bisheriges steuerliches Verhalten, nämlich den eindeutig bekundeten Willen zur gänzlichen Tilgung des gesamten Abgabenrückstandes, seinen entsprechenden Niederschlag finden…
…13, mwN). Bei der Ermessensübung sind ua. das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Pflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, aaO, § 135 Tz 13). Die Abgabenbehörde hat für die Kfz-Steuer der Jahre 2016 und 2017 jeweils einen Verspätungszuschlag iHv…
…236, E 513 mwN). Die vom Bf unter Beweis gestellte Zahlungswilligkeit betreffend den aushaftenden Abgabenrückstand vermag daher, ebenso wie sein bisheriges steuerliches Verhalten, welches zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hatte, im Rahmen von Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung mehr zu finden. Der Abgabenbehörde wäre jedoch insofern beizupflichten…
…als die Interessen der Gesellschaft. Deren bisheriges steuerliches Verhalten lasse die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht als unbillig erscheinen. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages pfändete das Finanzamt ein am Abgabenkonto der Gesellschaft (0000/000) ausgewiesenes Guthaben in Höhe von 11.632,22 €, überrechnete dieses auf das gegenständliche…
…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077) im Rahmen der Ermessensentscheidung als bisheriges steuerliches Verhalten als ein gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Grund zu berücksichtigen, doch erscheint in Hinblick auf die zwar erst auf Überprüfungsschreiben aber dennoch verspätet erfolgte Bekanntgabe diese…
…135 BAO ausschloss. Laut Zentralem Melderegister begründete die Bf erst im Dezember 2005 einen Wohnsitz in Österreich, sodass sich ihr bisheriges steuerliches Verhalten einer Beurteilung entzog. Ein weiteres Ermessenskriterium ist der durch die verspätete Einreichung der Erklärung erzielte finanzielle Vorteil. Darunter sind nicht nur Zinsvorteile…
…Grund des Ausmaßes der Fristüberschreitung eine Festsetzung der Verspätungszuschläge im gewählten Ausmaß vertretbar. Aber auch der Grad des Verschuldens und das bisherige steuerliche Verhalten der Berufungswerberin (Verwendung eines zweiten Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen, Mercedes SLK) lassen eine Verhängung des Verspätungszuschlages im genannten Ausmaß als vertretbar…
…dadurch jedenfalls weg. Mein bisheriges steuerliches Verhalten gibt ebenfalls keinen Anlass zu einem Verspätungszuschlag, wenn ich bisher ca. 40 Jahre lang, Monat für Monat ganztägig einer Beschäftigung nachgegangen bin und damit regelmäßig meiner Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht) nachgekommen bin. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, bin ich seit…
…Ermessensentscheidung keinesfalls in Betracht. Bereits im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Ermessensübung vor allem Ihr bisheriges steuerliche Verhalten zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Abgabenhinterziehung kommt daher eine Nachsicht nicht in Betracht. Die nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen an Einkommen- und Umsatzsteuer wurden hinterzogen…
…Jänner 2014 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Im Hinblick auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergänzte er, dass unstrittig ein „unrechtes Verhalten“ der Abgabenbehörde vorliege, da sich die Geschäftsgebarung der von der Finanzverwaltung geprüften Firmen zu einem…
…aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich ist - sein bisheriges steuerliches Wohlverhalten ins Gewicht; weiters spricht für den Bf. der Umstand, dass der durch die Verspätung erzielte finanzielle Vorteil (Zinsgewinn) für ihn auf Grund des gegebenen Zinsniveaus nur gering ausgefallen sein kann. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf…
…89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sei. Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit - also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung…
…die eigentlich nur als "Rufmord" bezeichnet werden könne, finde sich in der Aussage der BVE "...passt nahtlos In sein bisheriges Verhaltensmuster, nach dem ***Ges******GF*** Scheinfirmen zur Deckung vonSchwarzarbeitern organisiert". Eine Beschwerdevorentscheidung sei ein behördliches Schriftstück und dürfe daher nicht in die Diktion eines "sensationsheischenden…
…von 13.979,69 €. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2016 wurde die Beschwerde mit Verweis auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2015 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 11.11.2016 verwies der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter auf sein bisheriges Vorbringen…
…bekannt, dass die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen vom Verhältnis zwischen den vereinnahmten Leistungen und dem kapitalisierten Wert des Rentenstammrechts abhängt. Vor diesem Hintergrund musste ihm bewusst sein, dass eine außergewöhnliche Teilabfindung in dieser Größenordnung Auswirkungen auf die bisherige steuerliche Beurteilung haben könnte. Hinzu kommt, dass…
…diesen Einschränkungen zuzumuten gewesen, Vorkehrungen für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten zu treffen. Ein gänzliches Absehen von der Zwangsstrafe ist aus den dargelegten Gründen daher nicht möglich. Bezüglich der Höhe der Zwangsstrafe ist festzuhalten: Was das bisherige Verhalten der Partei anlangt, so ergibt sich aus…