Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100116/2013
Keine Direktvorschreibung von NoVA und USt an Käufer bei der Lieferung eines PKW im Inland.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100116/2013vom 08.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ich habe das Fahrzeug BMW im Oktober 2006 bei der Firma […] selbst entgegengenommen. Die mir von der Lieferfirma angebotenen „blauen Nummerntafeln“ habe ich nicht benötigt, weil ich die Anmeldung in Deutschland zuvor vorgenommen hatte und daher Nummerntafeln bereits vorhanden waren. Die Registrierung des Fahrzeuges wurde in Deutschland vorgenommen. Sofort nach Abholung habe ich das Fahrzeug nach Deutschland gebracht. Der Endpunkt der Lieferung war Deutschland. Ich habe anfangs das Fahrzeug - wie ursprünglich vorgesehen - ausschließlich in Deutschland verwendet und nicht immer wieder nach Österreich zurückgebracht. In der Anfangszeit war der dauernde Standort Deutschland und ich habe hauptsächlich von Deutschland aus über das Fahrzeug verfügt. Das Fahrzeug wurde daher zu meiner „Endverwendung“ nach Deutschland gebracht, wo ich seit über 15 Jahren über einen Wohnsitz verfüge. Die Behörde hatte bereits im Jahr 2007 auf Grund meines Schreibens vom 10.9.2007 Kenntnis von der Existenz meines BMW und dass sich mein Hauptwohnsitz eher in Österreich befindet. Eine Vorschreibung der Umsatzsteuer und der Kfz-Steuer (die ich ja in Deutschland bezahlt habe) ist damals nicht erfolgt. Zum Schreiben meiner Steuerberaterin vom 13.8.2012 teile ich in diesem Zusammenhang mit, dass diese allein deshalb, weil ich das Fahrzeug nicht mit einer „blauen Nummerntafel“ nach Deutschland gebracht habe, zu der Ansicht kam, es handle sich um keine innergemeinschaftliche Lieferung. Ich hatte ganz einfach zu wenig Zeit, mich selbst mit solchen steuerrechtlichen Details so kurzfristig auseinanderzusetzen. Mit Schreiben datiert vom 24.7.2012, welches knapp vor Fristablauf bei mir eingelangt ist, forderte mich Herr […] auf, bis 31.7.2012!!!! seine Forderungen zu erfüllen. Durch diese enorme Drucksituation und weil mir Herr […] in dem genannten Schreiben untersagte, die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde, nämlich dem FA Salzburg-Land, zu regeln, sah ich mich gezwungen, eine Steuerberatungskanzlei einzuschalten. Eine ordentliche Erörterung des Sachverhalts war in der kurzen Zeit aber auch für meine Steuerberaterin nicht wirklich möglich. Ich war außerdem zu dieser Zeit eine Woche in Italien, was die Kommunikation nicht gerade vereinfachte. Ständig schwebte das Damoklesschwert über mir, dass mir die Nummerntafeln - wie von Herrn […] angedroht -abgenommen werden. Einzig und allein aus diesen Gründen ist es zu der etwas ungenauen Darstellung im Schreiben vom 13.8.2012 gekommen. Die Rechtsansicht meiner Steuerberaterin, wonach die „blauen Nummerntafeln" für eine innergemeinschaftliche Lieferung erforderlich gewesen wären, vertrete ich jedenfalls nach eigener Prüfung nicht. Es kann aus meiner Sicht nicht darauf ankommen, ob „blaue Nummerntafeln" für die Ausfuhr verwendet wurden oder nicht. Einzig und allein meine Aussage, dass keine „blauen Nummerntafeln" verwendet wurden, um das Fahrzeug nach Deutschland zu bringen, veranlasste meine Steuerberaterin zu der rechtlichen Qualifikation, es handle sich um keinen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine Ausfuhr nach Deutschland. Insgesamt erfolgte die Verwendung des Fahrzeuges überwiegend für Fahrten in Österreich, in der Anfangszeit - wie oben bereits erwähnt - allerdings in Deutschland. Diese aus meiner Sicht ganz wesentliche Darstellung ist von bzw. mit meiner Steuerberaterin einerseits auf Grund der geschilderten enormen Drucksituation, andererseits wegen ihrer mir kommunizierten Rechtsmeinung bezüglich der „blauen Nummerntafeln" nicht ausreichend erörtert worden. Auf Grund der bereits mehrfach erwähnten Drucksituation habe ich mich schließlich auch von der Steuerberaterin überzeugen lassen, alles zu tun, was Herr […] verlangte, da dieser am „längeren Ast" sitze. Es müsse alles getan werden, um ein Strafverfahren, abzuwenden, da in diesem Fall insgesamt bis zu ca. EUR 60.000,00 (Steuern und Strafe) laut Rücksprache von Frau Dr. Stb. mit Herrn […] zu bezahlen wären. Mir wurde geraten, sämtliche potentiellen Steuern sofort zu bezahlen, die Befangenheit von Herrn […] allenfalls im Berufungsverfahren einzuwenden und aus taktischen Gründen erst dann Verjährung jedenfalls hinsichtlich NoVA und Umsatzsteuer geltend zu machen. Obwohl dann alles wie von Herrn […] verlangt, gemacht wurde, hat dieser die Strafbehörde informiert. Zu den festgesetzten Verspätungszuschlägen inklusive des Verspätungszuschlages, welcher im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer enthalten ist, beantrage ich für den Fall einer zutreffenden Ermessensentscheidung, wenn wider Erwartens die Bescheide nicht für nichtig erklärt und aufgehoben und meiner Berufung nicht stattgegeben werden sollte, Folgendes zu berücksichtigen: Die Nichteinreichung der Steuererklärungen ist jedenfalls entschuldbar, wenn namhafte Institutionen, wie ÖAMTC und Wirtschaftskammer auf ihren Websites nachweisbar auch noch heute eine unklare Rechtslage bescheinigen. Meine Rechtsansicht hat sich ebenfalls bis heute nicht geändert. Es ist für mich unverständlich, dass der Gesetzgeber keine Korrektur des Gesetzes in die eine oder andere Richtung veranlasst, wenn nach wie vor eine derartige Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage herrscht und auch die Erläuternden Bemerkungen keinen Aufschluss über eine Auslegung geben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit (auch der leichten) fällt dadurch jedenfalls weg. Mein bisheriges steuerliches Verhalten gibt ebenfalls keinen Anlass zu einem Verspätungszuschlag, wenn ich bisher ca. 40 Jahre lang, Monat für Monat ganztägig einer Beschäftigung nachgegangen bin und damit regelmäßig meiner Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht) nachgekommen bin. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, bin ich seit 1.4.2011 in Pension, was naturgemäß zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt hat. Meine Berufung bezieht sich auch auf den Verspätungszuschlag, welcher im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer enthalten ist. Bei allen anderen Bescheiden ist nämlich separat ein Bescheid über den Verspätungszuschlag angeführt, nicht jedoch bei Festsetzung des Verspätungszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuer. Ich beantrage daher, dies ebenfalls zu berücksichtigen. Ich weise darauf hin, dass für die im Jahr 2006 allenfalls aus Ihrer Sicht entstandene Steuerschuld von Amts wegen die eingetretene Verjährung zu berücksichtigen ist und beantrage nochmals darüber abzusprechen. Eine Unterbrechungshandlung ist im Jahr 2007 jedenfalls nicht hinsichtlich des BMW erfolgt, da sich die seinerzeitige Befassung der Behörde ausschließlich auf den Mercedes SLK bezogen hat.
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und behalte mir vor, gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen und/oder Beweismittel, wie z.B. Zeugenvernehmungen, zu beantragen.
Zusammengefasst nochmals die Gründe für die Nichtigkeit:
1 Befangenheit und Unzuständigkeit des federführenden Bediensteten
2 Verdacht auf Amtsmissbrauch und Nötigung seitens Herrn […]
3 Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter, Art 83 B-VG, Art 6 (2) EMRK
4 Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unschuldsvermutung, Art 6 (2) EMRK
2.8 Mündliche Verhandlung vom 3. April 2014
Diesbezüglich und dabei vor allem hinsichtlich der Schilderung des Nutzungsplanes und der tatsächlichen Verhältnisse durch die Bf. darf auf die Schilderung unter Punkt 1 (Verfahrensgang) verwiesen werden.
2.9 Zusammenfassende Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).
Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).
Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass die Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur sie aufklären kann, oder wenn ihre Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen:
2.9.1 Standort und Nutzung des Fahrzeuges
Die Bf. bewohnte im gesamten Streitzeitraum in Österreich ein geräumiges Einfamilienhaus, in dem sich offenbar auch das Büro ihres Gatten befand. Dieser allein verfügte in Deutschland zusätzlich über eine 33 m² große Eigentumswohnung, die - wie vom deutschen FA Mitte 2006 festgestellt – bescheiden ausgestattet war und wenn überhaupt, dann nur selten benutzt wurde (fehlender Stromverbrauch). Es befand sich darin außer einer spärlichen Möblierung nur eine provisorische Schlafgelegenheit am Boden, die ab und zu vom Gatten der Bf. benutzt wurde. Der Gatte gab an, von der Bf. schon seit 2001 getrennt zu leben. Die Bf. wohne danach weiterhin im gemeinsamen Haus in Wohnort_Österreich.
In der mündlichen Verhandlung gestand die Bf. zu, dass sie zumindest ab 2006 niemals in dieser Wohnung genächtigt und auch nicht dort gewohnt hat.
Damit fehlt jeder logische Anknüpfungspunkt für die Zulassung und Nutzung des strittigen BMW´s in Deutschland. Dem Vorbringen der Bf., sie habe das Fahrzeug sofort nach dem Erwerb nach Deutschland verbracht und dort – zumindest vorerst – ausschließlich genutzt, kann kein Glauben geschenkt werden. Es fehlt ihm jede glaubwürdige Grundlage.
Die Darstellung in der mündlichen Verhandlung, das Fahrzeug habe anfänglich ausschließlich fiktiven „Handwerkstrainingszwecken“ in Deutschland zur Vorbereitung einer weiteren beruflichen Tätigkeit gedient und sie sei nicht mit diesem Fahrzeug in ihr Wohnhaus in Österreich gefahren, sondern habe sich eines Autos ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehegatten bedient, widerspricht so klar jeder Erfahrung des täglichen Lebens, dass dies zumindest zur Beweislastumkehr führt. Einen tatsächlichen Beweis für diese Behauptung, die zudem – wie vom Amtsbeauftragten richtig angemerkt – erstmals in der abschließenden mündlichen Verhandlung erfolgt, trat sie nicht an. Diese Erklärung vermag mangels Glaubwürdigkeit eine Steuerpflicht des Fahrzeuges nicht zu verhindern.
Die klaren und unwidersprochenen Angaben der Bf. sowie ihres Ehegatten beweisen nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts eindeutig, dass es sich bei der behördlichen Meldung der Bf. an dieser deutschen Anschrift um einen rein melderechtlichen Vorgang handelte. Tatsächlich verfügte die Bf. selbst an dieser deutschen Anschrift weder über eine Wohnung noch nutzte sie die Wohnung ihres Ehegatten.
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen dargestellt, dokumentierte die Bf. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am österreichischen Wohnsitz auch stets durch ihre einkommensteuerlichen Angaben.
Tatsächlich befand sich der dauernde Standort des Fahrzeuges damit in Österreich. Für dieses Land war es bestimmt und hier wurde es auch (zumindest fast ausschließlich) genutzt. Es wurde nie zur dauernden Nutzung nach Deutschland verbracht, sondern verblieb immer mit dauerndem Standort in Österreich.
Das alles deckt sich auch mit der Darstellung des Sachverhaltes im von der steuerlichen Vertreterin der Bf. verfassten Schreiben vom 12. August 2012. Der nunmehrigen Darstellung der Bf., die Angaben seien falsch und nur aufgrund der Diskussion über fehlende „blaue Nummerntafeln“ (siehe Vorlageantrag) bzw. des Druckes des Bediensteten der GBP (siehe mündliche Verhandlung) entstanden, kann kein Glauben geschenkt werden. Die Frage von Überstellungs- oder Probekennzeichen hat keine Auswirkung auf Aussagen bezüglich des Mittelpunktes der Lebensinteressen oder auch der überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges in Österreich. Das Vorbringen im August 2012, das Fahrzeug sei nicht nach Deutschland ausgeführt worden, ist so klar und unmissverständlich, dass sie für sich selbst spricht. Das Bundesfinanzgericht vermag keinen Grund zu erkennen, an den Aussagen in diesem Schreiben zu zweifeln.
Dazu kommt, dass selbst die Bf. in der Berufung nur für 2006 davon ausgeht, dass der BMW anfangs überwiegend in Deutschland Verwendung fand. In der mündlichen Verhandlung präzisierte sie das Ende der „überwiegenden Nutzung“ in Deutschland sogar mit Ende November 2006. Bis Dezember 2006 berief sie sich zwar noch auf „regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen 3 Tagesfrist“. Schon ab Jänner 2007 wandelte sie diese Aussage aber auf „Regelmäßige Fahrten binnen Monatsfrist, anfangs binnen 3 Tagesfrist nach Deutschland“, was schon allein aufgrund der Richtungsangabe den überwiegenden Standort des Fahrzeuges in Österreich indiziert. Ab Juli 2007 verstärkt sich das, wenn die Bf. nur mehr von „regelmäßigen Fahrten nach Deutschland binnen Monatsfrist“ spricht. Das alles stellt den österreichischen Wohnsitz in den Mittelpunkt der Betrachtung und deutet auf eine untergeordnete Bedeutung der deutschen Wohnung hin.
Im Übrigen wäre es – wie der Bf. auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde - mehr als ungewöhnlich, wenn jemand, der über ein geräumiges Einfamilienhaus in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes (ca. 5 km) verfügt, eine nur 33 m² große und offenbar nicht sehr attraktive Wohnung dauerhaft nutzen würde, die wesentlich weiter weg ist (ca. 25 km).
Auf diesen tatsächlichen Sachverhalt hat die Frage keine Auswirkung, ob ein Organ der GBP befangen gewesen sein könnte. Faktum ist, dass die strittigen Bescheide nicht von diesem, sondern vom zuständigen Organ des FA Salzburg-Land unterfertigt und damit genehmigt wurden. Der wirklich relevante Sachverhalt war dem zuständigen FA im Übrigen schon seit spätestens 2007 bekannt.
2.9.2 Maßnahmen des Fahrzeuglieferanten
Der Fahrzeuglieferantin lag bei Lieferung des BMW keine Erklärung der Käuferin vor, dass diese das Fahrzeug nach Deutschland verbringen werde. Sie verfügte damals eigenen Angaben zufolge nicht einmal über irgendeinen Lichtbildausweis.
Die Verkäuferin hatte offenbar nur die österreichische Kontakttelefonnummer der Käuferin, die eindeutig auf einen laufenden Aufenthalt im Großraum Arbeitsort und damit auch Wohnort_Österreich hindeutete. Diesen Hinweis hätte jeder ordentliche Kaufmann näher untersucht und hinterfragt, auch wenn die Bf. das Auto in Deutschland zum Verkehr zuließ. Gerade aufgrund der allgemein bekannten Verhältnisse im grenznahen Raum musste die Verkäuferin vernünftigerweise auch von der Möglichkeit ausgehen, dass das Fahrzeug in Österreich belassen und benutzt werden würde.
Dazu kommt seit spätestens 2007, dass im damals angeforderten amtlichen Lichtbildausweis als Wohnort Wohnort_Österreich eingetragen war. Für einen ordentlichen Kaufmann ist das ein klares Indiz für den Wohnsitz und einen geplanten Standort des Fahrzeuges im Inland, den dieser niemals ungeprüft ad acta gelegt hätte. Im Gegensatz dazu verfügte die Lieferantin über keinerlei Informationen zu einem ausländischen Wohnsitz bzw. Standort.
Trotzdem verzichtete die Verkäuferin darauf, die Käuferin auch (vertraglich bzw. schriftlich) zu verpflichten, das Fahrzeug tatsächlich dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Sie ließ sich die Tatsache von ihr nicht einmal bestätigen.
Die von der Bf. nun anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2014 vorgelegte deutsche Aufenthaltserlaubnis wurde bis dahin im gesamten Verfahren nie erwähnt. Sie war dem Fahrzeuglieferanten nicht bekannt.
3 Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Strittig ist hier, ob das FA für den genannten BMW zu Recht NoVA sowie Umsatzsteuer gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 festsetzte.
3.1 Vertrauensschutz und Umsatzsteuer
Das FA brachte keine Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb (Fahrzeugeinzelbesteuerung; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa UFS 18.8.2010, RV/0756-S/09) zur Vorschreibung, sondern setzte die hier strittige Umsatzsteuer gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 fest. Die Prüfung des bekämpften Bescheides hat sich deshalb auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu beschränken. Sie lautet:
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Eine Lieferung ist gem. Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 (innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UStG 1994) steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
„1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.“
Kern dieser Bestimmung ist, dass der Gegenstand der Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert wurde. Das kann auch durch den Abnehmer geschehen, weshalb auch Abholfälle erfasst sind, bei denen der Abnehmer den erworbenen Gegenstand selbst befördert (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 7 Tz 12).
Wie vom FA in der Berufungsvorentscheidung schon richtig ausgeführt, muss nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung (EuGH 18.11.2010, Rs. C-84/09, X, Rn 42 ff) bei neuen Fahrzeugen beachtet werden, dass sich deren Beförderung (auf den eigenen Rädern) von deren Benutzung nur schwer unterscheiden lässt. Die Einstufung des Umsatzes ist auch deshalb schwierig, weil die auf ihn entfallende Mehrwertsteuer auch „Privatpersonen“ zu entrichten ist, für die die Erklärungs- und Rechnungslegungspflichten nicht gelten.
Um unter diesen Bedingungen einen Umsatz als innergemeinschaftlichen Erwerb einstufen zu können, ist es erforderlich, eine umfassende Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die für die Feststellung maßgebend sind, ob der erworbene Gegenstand das Gebiet des Liefermitgliedstaats tatsächlich verlassen hat und, wenn ja, in welchem Mitgliedstaat sein Endverbrauch stattfinden wird. Dazu gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält. Darüber hinaus sind so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind. Dies ist erst recht in dem Fall erforderlich, in dem der Erwerber die Befugnis, über den in Rede stehenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Liefermitgliedstaat erlangt und sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.
Ausschlaggebend ist jedenfalls, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird.
Ergänzend dazu bestimmt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BGBl. Nr. 401/1996 idgF):
„§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
[…]“
In Abholfällen ist davon auszugehen, dass der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nur dann Genüge getan ist, wenn der Lieferant die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 und des § 2 der oben genannten Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 beachtet hat. Im Wesentlichen muss der Lieferant damit über eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und dessen Erklärung verfügen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird. Auch wenn eine untypische Geschäftsanbahnung und Abwicklung bei einem ordentlichen Kaufmann zu Zweifeln an seiner Erklärung der Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet führen müssten, kann die Nichteinforderung von auch über die Verordnung hinausgehender Aufklärungen und Nachweise den Ausschluss der Vertrauensschutzregelung bedingen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 7 Tz 36).
Der Grund dafür liegt in den Regeln für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union seit Abschaffung der Binnengrenzen mit 1. Januar 1993. Seit Wegfall der Kontrollen an diesen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ist es schwierig, sich zu vergewissern, ob die Waren den betreffenden Mitgliedstaat physisch verlassen haben. Mangels konkreter Bestimmungen in der MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, wobei aber die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Daher sind die Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen (vgl. auch EuGH 27.9.2007, C‑409/04, Teleos u. a.).
Wenn der Erwerber im Liefermitgliedstaat die Befähigung hat, über den betreffenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, und er sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, hängt der Nachweis, den der Verkäufer gegenüber den Steuerbehörden führen kann, wesentlich von den Angaben ab, die er zu diesem Zweck vom Erwerber erhält (vgl. EuGH 16.12.2010, C‑430/09, Euro Tyre Holding, Rn 37). Kommt deshalb der Erwerber seiner vertraglichen Verpflichtung, den betreffenden Gegenstand an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaats zu versenden oder zu befördern, nicht nach, ist er als Schuldner der Umsatzsteuer heranzuziehen (vgl. EuGH 6.9.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona, Rn 43 mit weiteren Nachweisen).
Maßgebend für den Vertrauensschutz sind nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver Maßstab nämlich das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes. Der Sorgfaltsmaßstab ist nach Geschäftszweigen zu differenzieren und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Nur dann, wenn der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen kann, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Kontrollschritte. Bestehen Zweifel, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070; 29.3.2007, 2006/16/0178).
Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes muss der Lieferant damit in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen (BFH 25.4.2013, V R 28/11). An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen PKW ein Barkauf zugrunde liegt, denn die birgt umsatzsteuerrechtlich eine besondere Missbrauchsgefahr. Der Unternehmer muss daher alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, ergriffen haben (BFH 14.11.2012, XI R 17/12).
Im konkreten Fall steht aufgrund des klaren Sachverhaltes fest, dass das Fahrzeug für Österreich bestimmt war (siehe oben Punkt 2.8.1).
Zudem gab und gibt es weder eine (schriftliche) vertragliche Verpflichtung noch eine Erklärung der Käuferin (Bf.), dass sie den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern muss und wird. Schon das Fehlen einer solchen Verpflichtung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann niemals akzeptieren, kann er sich doch damit niemals sicher sein, dass der Gegenstand tatsächlich dauerhaft ins Ausland verbracht werden wird. Dies gilt umso mehr, als hier im Lichtbildausweis ein österreichischer Wohnsitz aufschien und es sich bei der Kontakttelefonnummer um eine Festnetznummer aus dem Großraum Arbeitsort handelte. Damit vernachlässigte die Verkäuferin ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten grob, weshalb sie keinen Vertrauensschutz genießen kann (siehe oben Punkt 2.8.2).
Die Lieferantin kann sich damit nicht darauf berufen, sie habe den Angaben der Käuferin berechtigterweise getraut, weshalb nur sie und nicht die Kundin Schuldnerin der österreichischen Umsatzsteuer sei. Der Übergang der Steuerschuld auf die Bf. wäre nämlich nur dann denkbar, wenn die Verkäuferin gutgläubig war.
Die Festsetzung von Umsatzsteuer bei der Bf. erfolgte deshalb zu Unrecht. Der Bescheid war aufzuheben.
3.2 Normverbrauchsabgabe
3.2.1 Grundtatbestand
Der NoVA unterlagen 2006 die folgenden Vorgänge (§ 1 NoVAG 1991):
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.
2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete (§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988).
Unbestritten ist im konkreten Fall, dass die Lieferung des BMW unter § 1 Z 1 NoVAG 1991 zu subsumieren ist. Es handelte sich um ein Neufahrzeug, das ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführte.
3.2.2 Steuerbefreiung
§ 3 Z 1 NoVAG 1991 befreite 2006 Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 mit der Maßgabe, dass auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) als Ausfuhrlieferungen gelten. Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon ausgesprochen, verweist das NoVAG 1991 auf die entsprechenden Bestimmungen des UStG 1994 (vgl. auch UFS 14.04.2010, RV/0171-W/09). Da dabei nicht auf eine bestimmte Fassung des Gesetzes verwiesen wurde, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des UStG 1994 (vgl. Ritz, BAO5, § 3 Tz 5).
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautete 2006 auszugsweise:
"(1) Von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7)
[…]"
§ 7 UStG 1994 lautete 2006:
„(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.
3. […]
Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
(2) Ausländischer Abnehmer ist
a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
[…]
(4) Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
[…]
Die parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des NoVAG 1991 führten dazu ursprünglich aus (267 d.B. XVIII. GP, 47 f):
Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen sind unter all jenen Voraussetzungen von der Abgabe 'befreit, unter denen die Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Z 1 UStG 1972 auch (echt) von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Verweis auf § 7 UStG bedeutet neben dem Erfordernis eines ausländischen Abnehmers sowie der Verbringung ins Ausland u.a. auch das Erfordernis eines Buchnachweises.
Im konkreten Fall steht nicht ein Export ins Drittland, sondern nach Deutschland zur Diskussion. Für diesen Fall stellte der Gesetzgeber seit Gültigkeit des UStG 1994 die Fiktion auf, dass auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) als Ausfuhrlieferungen gelten. Diese Änderung fügte er mit BGBl. Nr. 681/1994 in § 3 Z 1 NoVAG 1991 ein, womit diese die oben dargestellte und für 2006 relevante Fassung erhielt. Die Materialien führen dazu aus (1701 d.B. XVIII GP, 8):
Die Zitierungsänderungen stehen im Zusammenhang mit der Schaffung des Umsatzsteuergesetzes 1994. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Daraus leuchtet hervor, dass auch für den Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Fahrzeuges § 7 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden ist. Zentrales Erfordernis für diese Bestimmung ist das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers. Dies ist hier nicht gegeben.
Natürliche Personen sind nur dann ausländische Abnehmer, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben. Die seit 1997 gültige Fassung des UStG 1994 (Stand nach BGBl. Nr. 756/1996) definiert diesen Begriff streng formalistisch: Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Ob die Eintragung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist unerheblich. Verfügt der Abnehmer über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Wohnorten, kommt es auf den vorgelegten Pass an. Die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäftes gegeben sein (Ruppe/Achatz, UStG4, § 7 Tz 24 ff).
Diese Ausführungen beweisen klar, dass die von der Verkäuferin des BMW im September 2013 vertretene Ansicht, es könne nicht die Aufgabe eines Fahrzeughändlers sein zu ermitteln, wann und wo die Kunden Ihren Wohnsitz haben, nicht haltbar ist.
Im hier zu beurteilenden Fall lag der Fahrzeuglieferantin nur ein Lichtbildausweis vor, der Wohnort_Österreich und damit einen österreichischen Wohnsitz auswies. Sie verfügte über kein (aktuelleres) Reisedokument, mit einem ausländischen Wohnsitz. Schon das verhindert eine Befreiung von der NoVA gem. § 3 Z 1 NoVAG 1991. Im gegenständlichen Fall wurde das Kfz zudem wie oben ausführlich dargestellt in Österreich genutzt und auch deshalb nicht exportiert. Es mangelt zusätzlich an der materiellen Voraussetzung der Ausfuhr ins Ausland. Das Fahrzeug wurde zwar in Deutschland zugelassen, verblieb aber tatsächlich im Inland. Eine NoVA-Befreiung scheidet auch deshalb aus.
Auf die Prüfung der anderen materiellen und formellen Befreiungsvoraussetzungen kann damit verzichtet werden. Daran kann auch die unbestrittene Tatsache nichts ändern, dass der Verkäuferin im September 2007 der Nachweis der Zulassung in Deutschland und eine Bestätigung über die Abfuhr von Umsatzsteuer in Deutschland vorgelegt wurden.
Mangelt es nämlich am ausländischen Abnehmer kommt die Entlastung von der österreichischen NoVA nur im Wege einer Erstattung in Frage, für die §§ 12 und 12a NoVAG 1991 Regeln bereithalten. Hier haben diese Vorschriften schon deshalb keine Bedeutung, weil nicht die Erstattung der NoVA an die Käuferin, sondern deren Vorschreibung an die Verkäuferin zu beurteilen sind. Diese kann aber immer nur den Verkäufer treffen.
3.2.3 Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist gem. § 4 NoVAG 1991 in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991), der gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) sowie des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 NoVAG 1991) der Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt. Im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) ist der Abgabenschuldner, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. der das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107). Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Mit § 1 NoVAG 1991 normierte der Gesetzgeber eine Hierarchie der Steuertatbestände. Z 3 kommt nur dann in Frage, wenn nicht schon vorher Steuerpflicht nach den Z 1 und 2 eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer einen PKW im Inland gegen Entgelt liefert, ohne dass eine Steuerbefreiung gem. § 3 Z 1 NoVAG 1991 gegeben ist. Wie oben zur Umsatzsteuer schon ausführlich dargestellt, erfüllte seine Lieferung keinen Befreiungstatbestand.
Damit wurde durch die Verkäuferin der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 erfüllt, ohne dass eine NoVA-Befreiung zur Anwendung gelangen kann. Dies schließt die Anwendung des Tatbestandes gem. § 1 Z 3 NoVAG 1991 aus, was dem bekämpften Bescheid seine Rechtsgrundlage entzieht. Eine Vertrauensschutzregel wie das UStG 1994 kennt das NoVAG 1991 nicht, weshalb die Vorschreibung der auf die Lieferung des BMW entfallenden NoVA ohne Gutglaubensschutz zwingend bei der Lieferantin zu erfolgen hat (vgl. auch UFS 15.10.2012, RV/1147-L/10).
Auch der hier bekämpfte Bescheid, mit dem der Bf. und nicht der Verkäuferin NoVA vorgeschrieben wurde, war deshalb aufzuheben.
3.3 Verspätungszuschlag zum Normverbrauchsabgabebescheid
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 BAO).
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. VwGH 11.5.2000, 98/16/0163; 19.1.2005, 2001/13/0167). Wird die Abgabenhöhe des die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag bildenden Bescheides geändert, so ist der Verspätungszuschlagsbescheid ebenfalls zu ändern bzw. aufzuheben. Ob dafür § 295 Abs. 2 oder 3 BAO die Rechtsgrundlage bildet, kann dahingestellt bleiben (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 135 Tz 17 unter Hinweis auf Ellinger/Wetzel, BAO, 98; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167; 22.2.2008, 2005/17/0266; 27.8.2008, 2006/15/0150).
Da der Normverbrauchsabgabenbescheid aufzuheben ist, teilt der darauf basierende Verspätungszuschlagsbescheid dessen Schicksal und war ebenfalls aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
3.4 Zuständigkeit, Befangenheit, Unschuldsvermutung
Schriftstücke mit der Bezeichnung der Behörde und einer Unterschrift (§ 96 BAO) sowie einem Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) gelten als Bescheide (§ Ritz, BAO5, § 93 Tz 22 unter Hinweis auf VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, steht außer Zweifel.
Bescheide werden durch ihre Bekanntgabe rechtlich existent (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Auch diese Tatsache ist zweifellos gegeben. Damit wurden die zu beurteilenden Bescheide wirksam und waren – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht nichtig.
Aufgrund ihrer ersatzlosen Aufhebung erübrigt sich eine weitere Behandlung der von der Bf. diesbezüglich ins Treffen geführten Argumente.
3.5 Antrag auf Senat
Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BAO idgF). Ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gem. § 284 Abs. 1 BAO alte Fassung wirkt gem. § 323 Abs. 38 BAO auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Der Antrag ist also in der Berufung bzw. Beschwerde oder im Vorlageantrag selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Ritz, BAO5, § 272 Tz 4 unter Hinweis auf VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; 16.9.2003, 2000/14/0116; 24.3.2004, 98/14/0179). Das ist hier der Fall, da der Antrag erst im Schreiben vom 22. März 2013 und nicht schon in der Berufung vom 18. November 2011 oder im Vorlageantrag vom 17. Jänner 2013 gestellt wurde.
Die Zuständigkeit ging deshalb vom Unabhängigen Finanzsenat nicht auf den Senat, sondern auf den Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts über (Gerichtsabteilung 7013).
3.6 Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche nationale und unionsrechtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.
Salzburg-Aigen, am 8. April 2014
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100116/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100116.2013
- Stammnummer
- 100466
- Gültig
- 08.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF