Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100116/2013
Keine Direktvorschreibung von NoVA und USt an Käufer bei der Lieferung eines PKW im Inland.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100116/2013vom 08.04.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug von einem Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens geliefert, unterliegt dies der NoVA (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Wurde das Umsatzgeschäft nicht mit einem ausländischen Abnehmer (Reisepass oder sonstiges Grenzübertrittsdokument) abgeschlossen, kommt die Entlastung von NoVA nicht im Wege der Befreiung (§ 3 Z 1 NoVAG 1991), sondern nur im Wege der Erstattung in Frage (§§ 12 und 12a NoVAG 1991).
Wortlaut laut Findok
Aignerstraße 10
5026 Salzburg-Aigen
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
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den Richter
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Mag. Erich Schwaiger
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über die Beschwerde
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der Beschwerdeführerin
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Bf., PLZ Wohnort_Österreich, Straße_Nr
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vom
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18. November 2012
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gegen die Bescheide
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des Finanzamtes
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Salzburg-Land, 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10
vertreten durch
Mag. Günter Narat
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vom
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7. November 2012
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betreffend
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Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den BMW 325xi (Fahrgestellnummer WBAVT11070KW08195; Zeitraum 10/2006) sowie die dazu ergangene Festsetzung eines Verspätungszuschlages und die Festsetzung der Umsatzsteuer gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 für Oktober 2006
zu Recht erkannt:
Die Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) – ersatzlos – aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1 Verfahrensgang
Die Berufung vom 18. November 2012 richtet sich in den hier zu entscheidenden Bereichen gegen die Besteuerung mit Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie Umsatzsteuer aufgrund der Nutzung eines im Oktober 2006 in Österreich erworbenen BMW.
Da sie am 31. Dezember 2013 bereits beim Unabhängigen Finanzsenat zur Erledigung anhängig war, gilt sie gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, für die nun das Bundesfinanzgericht zuständig ist. Die Berufungswerberin gilt damit als Beschwerdeführerin (kurz Bf.).
Die Beschwerde wurde durch die Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.
Die bekämpften Bescheide wurden Ende 2012 erlassen, nachdem die Bf. von der GBP (Standort Linz; kurz GBP) mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bezüglich eines Mercedes SLK 230 (wohl als Auskunftsperson iSd § 143 BAO) zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Nach Mitteilung, dass sie sich bereits mit dem für sie zuständigen Finanzamt Salzburg-Land zwecks Bereinigung in Verbindung gesetzt habe (Schreiben vom 20. Juli 2012), wurde sie von der GBP mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass dessen Zuständigkeit „solange die aktuelle Überprüfung durch die GBP nicht abgeschlossen ist, in gewisser Weise ruht“.
Mit 13. August 2013 übermittelte daraufhin die WT_GmbH, Bezeichnung, sowohl an das Finanzamt wie auch an die GBP im Auftrag und im Namen (inkl. Zustellvollmacht vgl. VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060) der Bf. eine „Offenlegung Sachverhalt und Nacherklärung von Abgaben“ (Steuerakt S 5 ff).
Das Finanzamt (kurz FA) erließ daraufhin mehrere mit 7. November 2012 datierte Bescheide, die von der GBP vorbereitet und im Anschluss daran vom Fachvorstand des Finanzamtes unterfertigt wurden.
Die Bf. erklärte mit Schreiben vom 18. November 2012 den Widerruf der Vollmacht der bisherigen Steuerberatungskanzlei und ergriff selbst gegen all diese Bescheide Berufung (Akt Bl. 60). Nur den unten unter Nr. 1a (rot markiert) aufgezählten Verspätungszuschlagsbescheid bekämpfte sie nicht.
Nach Einholung einer Stellungnahme der GBP sowie Durchführung einer Erhebung bei der inländischen Fahrzeuglieferantin erließ das FA mit 18. Dezember 2012 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es über die Berufung – außer bezüglich des oben unter Nr. 2 und 2a (grün markiert) aufgezählten NoVA-Bescheides inkl. Verspätungszuschlag - absprach und sie als unbegründet abwies.
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Nr.
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Bezeichnung
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Zeitraum
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Akt Bl.
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Betrag
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1
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Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
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10/2006
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20-21
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7.924,20
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1a
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Verspätungszuschlag dazu
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792,42
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2
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Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
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10/2006
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22-23
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5.546,94
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2a
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Verspätungszuschlag dazu
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554,69
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3
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Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-12/2006
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24-26
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-
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3a
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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588,00
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3b
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Verspätungszuschlag dazu
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58,80
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4
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-6/2007
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27-29
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631,20
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4a
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Verspätungszuschlag dazu
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63,12
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5
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Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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7-9/2007
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30-32
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-
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5a
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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457,20
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6
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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10-12/2007
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33-34
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315,60
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7
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-12/2008
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35-37
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1.404,00
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7a
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Verspätungszuschlag dazu
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140,40
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8
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-12/2009
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38-40
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1.404,00
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8a
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Verspätungszuschlag dazu
|
140,40
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9
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-12/2010
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41-43
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1.404,00
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9a
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Verspätungszuschlag dazu
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140,40
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10
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-12/2011
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44-46
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1.404,00
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10a
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Verspätungszuschlag dazu
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140,40
|
11
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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1-6/2012
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47-48
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631,20
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12
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Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
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7-9/2012
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49-50
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152,40
Die Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. Jänner 2013 die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (Akt Bl. 89). In dieser Vorlage erwähnte sie nun erstmals auch die Bekämpfung des oben unter Nr. 1a aufgezählten Verspätungszuschlagsbescheides (rot markiert) bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung.
Das FA wertete den Vorlageantrag hinsichtlich dieses Bescheides als Berufung und wies diese als verspätet zurück (Akt Bl. 94). Dieser Zurückweisungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge legte es die Berufung gegen die anderen Bescheide (inkl. dem gegen den Verspätungszuschlagsbescheid Nr. 1a gerichteten Teil) mit 18. Februar 2013 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 gab die Bf. bekannt, dass sie gegen einen Mitarbeiter der GBP Strafanzeige erstattet habe und legte eine Kopie dieser Anzeige vor. Ergänzend zum Vorlageantrag beantragte sie nun zusätzlich die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Mit 4. September 2013 erledigte das FA die Berufung gegen die oben orange unterlegten Bescheide (Nr. 3-6) mittels Berufungsvorentscheidung (Aufhebung der Bescheide), 2. Berufungsvorentscheidung (Aufhebung der Bescheide) und Zurückweisungsbescheid (hinsichtlich der aufgrund der 2. Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide). Diese Berufungserledigungen erwuchsen in Rechtskraft (siehe Akt Bl. 99-101).
Unerledigt sind damit die Beschwerden gegen die Bescheide 1, 2 und 2a sowie 7-12. Nur sie fallen nun in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts. Über die Berufung gegen die Bescheide 1, 2 und 2a wird in diesem Erkenntnis abgesprochen, über die gegen die restlichen Bescheide 7-12 in einem eigenen Erkenntnis (BFG 3.4.2014, RV/6100464/2013).
Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte die Bf. und die Fahrzeuglieferantin mit dem Kern des Sachverhalts, der sich auf den Vertrauensschutz bezieht, und forderte sie zur Stellungnahme sowie Vorlage entsprechender Nachweise auf. Diese reagierten darauf mit Schreiben vom 23. und 25. September 2013.
Im Zuge der weiteren Bearbeitung durch das Bundesfinanzgericht kam 2014 zutage, dass vom Finanzamt schon im Jahre 2007 eine Erhebung zu den Verhältnissen beim Ehegatten der Bf. in die Wege geleitet worden war (siehe Sachverhalt unten).
In der am 3. April 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Bf. eine Kopie des Antwortschreibens der Fahrzeughändlerin sowie drei Kopien aus Steuerakten ihres Ehegatten vorgelegt, die zum Teil geschwärzt und damit von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Bei letzteren handelt es sich um:
Schreiben des Ehegatte an das FA Salzburg-Land vom 3. November 2007
Aktenvermerk der UFS-Mitglied vom 16. Oktober 2008 zum Berufungsverfahren des Ehegatte (RV/0689-S/07)
Aktenvermerk des FA D (Frau Bearbeiterin_D) vom 5. Mai 2006 über die Umsatzsteuer-Nachschau bei Ehegatte
Von den Verfahrensparteien wurde in der mündlichen Verhandlung – zusammengefasst – ergänzend ausgeführt:
Die Bf. wies darauf hin, dass es sich bei der deutschen Wohnung nicht um eine Mietwohnung, sondern um die Eigentumswohnung ihres Ehegatten handelt. Sie wies nach, dass sie seit 1997 über eine – nach wie vor aufrechte - Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügte.
Sie bekräftigte, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eher in Österreich befand und gab über Befragen an, zumindest ab 2006 habe sie die Wohnung in Deutschland nicht mehr genutzt und dort auch nicht mehr geschlafen. Sie bestätigte die notdürftige Ausstattung der Wohnung (die auch schon vom deutschen FA festgestellt worden war). Aus der damaligen melderechtlichen Diktion „ordentlicher Wohnsitz“ habe sie geschlossen, dass man mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann.
Die Bf fasste zusammen, sie habe das Auto für die Verwendung in Deutschland angeschafft. Die Darstellung des Werdeganges der Nutzung des BMWs in Deutschland wurde im Verhandlungsprotokoll wörtlich wie folgt festgehalten:
„Die Bf. führt bezüglich des strittigen BMWs aus, dass sie sich ab 2004 mit dem Gedanken beschäftigte, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Sie plante ab Ende 2004 Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies wurde vom Arbeitgeber ca. ein halbes Jahr später aber telefonisch abgelehnt. […]. Aufgrund der Ablehnung entschloss sich die Bf Schulzeiten nachzukaufen […]. Ab Mitte 2005 kam es bei ihrem Arbeitgeber zu einem ständigen Wechsel ihrer Vorgesetzten. Auch das war ein Grund, sich ein zweites Standbein aufzubauen. Auch deshalb schaffte sie den strittigen BMW an und achtete auf die für Handwerken notwendige Zusatzausstattung (verdunkelte Scheiben, Touringausstattung).
Die Bf holte den strittigen BMW ihren Angaben zufolge mit dem deutschen Kennzeichen ab und brachte ihn nach Deutschland. Bei der deutschen Wohnung befinden sich danach genügend Parkplätze. Sie ließ den BMW dort stehen und fuhr mit ihrem Ehegatten, der sie extra mit seinem PKW begleitet hatte, zurück nach Wohnort_Österreich.
Die darauffolgende Nutzung des BMWs schilderte die Bf wie folgt:
"Ich lieh mir den Audi A4 meines Gatten, fuhr damit ca. 2 mal in der Woche von Wohnort_Österreich nach Ort_Deutschland, stieg in den BMW um und benutzte diesen dann zu Trainingszwecken. Ich versuchte auf Parkplätzen etc. das Handwerkshandwerk zu lernen, filmte irgendwelche Testfahrzeuge und versuchte, diese unbemerkt zu verfolgen. Diese Versuche fanden ausschließlich in Deutschland statt, bis ich mich nach einem Monat - das war in etwa um den 24. – 25. November 2006 - entschloss, bei meinem Arbeitgeber zu bleiben. Daraufhin beendete ich meine Trainingseinheiten und verbrachte den BMW nach Österreich. Weiterhin fuhr ich aber regelmäßig nach Deutschland, zumindest einmal im Monat, um die Monatsfrist zu wahren."
Die weitere Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland ab November 2006 erklärte die Bf. mit der Abholung von Post, einem Bankkonto in Deutschland sowie (Anm. privaten) Besuchen von Salzwasserthermen in den grenznahmen Orten Bad Reichenhall und Berchtesgaden sowie des Gradierwerkes in Bad Reichenhall.
Die Bf. bestritt den Hinweis des Richters nicht, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, einen BMW anzuschaffen, um ihn über der Grenze abzustellen und ihn ausschließlich im Ausland zu nutzen, wenn man nur ca. 20 km davon entfernt dauerhaft wohnt. Sie erklärte dies damit, sie sei vielleicht nicht ein Mensch, der so handelt wie der Durchschnittsbürger. Der Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass die Darstellung bezüglich des Berufswechsels bzw. des Handwerkstrainings erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werde und so in den Akten bislang nicht abgebildet sei.
Hinsichtlich der Monatsfrist verwies die Bf. auf die detaillierte Begründung eines aktuellen VwGH-Erkenntnisses (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) und den dort skizzierten Werdegang des KFG sowie die geplante rückwirkende Änderung des KFG, die noch nicht in Kraft sei. Dazu kamen Hinweise auf Art. 47 und 48 der GRC sowie Art. 6 Abs. 2 EMRK. Für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde kündigte sie die Bekämpfung sowohl beim VwGH wie auch beim VfGH an.
Zur VwGH-Entscheidung führte der Amtsbeauftragte aus, es handle sich hierbei nicht um eine einheitliche Rechtsprechung. Sie stehe im Widerspruch zu zahlreichen anderen Erkenntnissen des VwGH bzw. Entscheidungen des UFS zu Normverbrauchsabgabe bzw. Kfz-Steuer. Die geplante rückwirkende Änderung des KFG stelle daher nur eine Klarstellung dar.
Die Bf. wurde vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, dass in der Berufung von regelmäßigen Fahrten nach Deutschland gesprochen wird und dies einen Standort in Österreich indiziere. Sie stimmte dem grundsätzlich zu, betonte aber, dass dies erst nach der anfangs überwiegenden Verwendung in Deutschland erfolgte.
Die Bf bestätigte die Zusammenfassung des Amtsbeauftragten, sie sei zu Beginn mit dem Audi ihres Gatten nach Deutschland gefahren, um dort den BMW zu nutzen. In dieser Zeit sei der Audi in Deutschland stehen geblieben und nach der Nutzung des BMW sei sie wieder in den Audi umgestiegen, um mit ihm nach Österreich zurück zu kehren.
Die Bf. erklärte, aus der Tatsache, dass der BMW Österreich mindestens einmal pro Monat verlassen hat, leite sie nach wie vor ab, dass keine Steuerpflicht gegeben sein kann. Ihr Fahrzeug sei nie über die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Frist hinausgehend in Österreich verblieben oder verwendet worden. Eine Standortvermutung sei nicht relevant, womit keine Beweislastumkehr existiere.
Die Bf. betonte, das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 13. August 2012 sei unter dem Eindruck massiven Drucks des Bediensteten der Großbetriebsprüfung verfasst worden, der eine Steuernachzahlung inkl. Strafe von EUR € 60.000,00 angedroht, sie der Steuerhinterziehung bezichtigt (Vorverurteilung) und ohne Rechtsgrundlage mit Kennzeichenentzug gedroht habe. Aus der Verwendung dieses Schreibens für die Beweiswürdigung würde sie eine unfaire Behandlung ableiten. Auf den Bescheiden scheine als Kontaktperson zudem eine Mitarbeiterin dieses Bediensteten auf. Sie sei vom Büro für interne Angelegenheiten telefonisch informiert worden, dass der Bedienstete befangen gewesen sei sowie die Bescheide von ihm erstellt und nur vom Finanzamt parafiert worden seien.
Der Amtsbeauftragte hielt fest, dieser Bedienstete habe nicht an der Bescheiderstellung und im daran anschließenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Zwar sei er ins Vorverfahren eingebunden gewesen, die Bescheide seien aber vom Finanzamt erlassen worden. Die Bescheide seien zwar von einer Mitarbeiterin in Linz konzipiert worden, es werde aber vom Finanzamt an Ort und Stelle überprüft, ob derartige Bescheide seitens des Finanzamtes zu erlassen sind.
Die Bf. ergänzte, sowohl die NoVA wie auch die Umsatzsteuer hätten aus Verjährungsgründen nicht zur Vorschreibung gebracht werden dürfen. Auch in Deutschland sei eine Rückerstattung der dort entrichteten Umsatzsteuer aus Verjährungsgründen nicht möglich, womit sich die Frage stelle, ob es unionsrechtlich zulässig sein kann, Umsatzsteuer in zwei Staaten entrichten zu müssen. Hätte man die Umsatzsteuer früher vorgeschrieben, hätte sie sie in Deutschland rückfordern können (Problem der langen Verfahrensdauer). Dem Finanzamt sei der Sachverhalt 2007 offengelegt worden.
Die Bf. argumentierte unter Berufung auf VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141, es spreche gegen die Verhängung eines Verspätungszuschlages, wenn die Rechtsansicht vertretbar ist, man sei nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Kumulative Voraussetzungen eines Verspätungszuschlages seien die objektiv verspätete Einreichung der Abgabenerklärung, keine entschuldbare Verspätung und der gesetzmäßige Gebrauch des Ermessens (VwGH 25.1.1980, 3411/79).
Die Frage, warum sie die vom FA schon im Jahr 2007 erfolgten Kfz-Steuer-Vorschreibungen bis Oktober 2007 unbekämpft gelassen und bezahlt habe, in der Folge für die Zeiträume danach aber keine Kfz-Steuererklärungen abgegeben habe, obwohl zumindest der Mercedes weiterhin unbestrittenermaßen in Österreich mit deutschem Kennzeichen genutzt wurde, beantwortete die Bf. damit, sie habe die Vorschreibung für unberechtigt gehalten. Warum die Vorschreibungen damals nicht bekämpft wurden, beantwortete sie damit, die Höhe sei verkraftbar gewesen und sie habe nicht streiten wollen.
Über die Berufung wurde erwogen:
2 Sachverhalt
Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des FA sowie des Bundesfinanzgerichts abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist. Die Darstellung lehnt sich an die Chronologie der Ereignisse an.
2.1 Vorgeschichte 2007
2.1.1 Ermittlungen Deutschland
Das Bundesfinanzgericht fand in den Steuerakten der Bf. Hinweise darauf, dass das Finanzamt im Jahr 2007 auch in einem Verfahren ihres Ehegatten (Ehegatte) Ermittlungen durchgeführt hatte. Dabei ging es ebenfalls um die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von NoVA und Kraftfahrzeugsteuer für einen vom Ehegatten mit deutschem Kennzeichen gefahrenen PKW.
Aus diesen vom FA dem Bundesfinanzgericht mit 17. Februar 2014 vorgelegten Unterlagen ergeben sich die folgenden Sachverhaltselemente:
Schon am 28. April 2006 bzw. 4. Mai 2006 hatte das deutsche FA D eine Umsatzsteuernachschau beim Ehegatten der Bf. durchgeführt. Das Ergebnis wurde von der deutschen Finanzbeamtin mit Aktenvermerk vom 5. Mai 2006 (auszugsweise) wie folgt festgehalten (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):
„Am 28.4.2006 wollte ich Herrn Ehegatte in den Vormittagsstunden in seiner Betriebsstätte in der Straße_Nr_Deutschland aufsuchen, habe diesen aber nicht angetroffen.
Die Außenansicht ergab folgendes: Auf dem Briefkasten und dem Klingelschild ist nur der Name des Steuerpflichtigen angebracht. Ein Firmenschild fehlt auch im Eingangsbereich. Der Briefkasten war offensichtlich des längeren nicht mehr entleert worden.
Am 4.5.2006 vereinbarte ich telefonisch mit Herrn Ehegatten kurzfristig einen Termin in der Straße_Nr_Deutschland. Der von mir angewählte Festnetzanschluss #####/##### wurde automatisch auf Handy umgeleitet. Herr Ehegatten erklärte mir, er sei "unterwegs", könne aber um 11:00 Uhr in der Straße_Nr_Deutschland erscheinen.
Das 33 qm große Appartement ist mit einer Sitzecke, einem Schreibtisch mit Stuhl, einer Küchenzeile und einem Tisch mit drei Stühlen ausgestattet. Auf dem Fußboden befindet sich eine provisorische Schlafstelle. Es entsteht der Eindruck, als wäre der Raum seit längerem nicht mehr benutzt worden. Dieser Eindruck deckt sich mit der telefonischen Auskunft der Gemeinde Ort_Deutschland, dass Herr Ehegatten seit Jahren außer der Zählergrundgebühr keine Stromzahlungen zu entrichten hat. Offensichtlich wird im Appartement keine Bürotätigkeit ausgeübt.
Herr Ehegatten, […] gab bereitwillig folgende Auskünfte.
[…] Im letzten Jahr fanden in der Straße_Nr_Deutschland nur 3 bis 4 vorbereitende Gespräche statt. Insgesamt befindet sich die gesamte Infrastruktur für die Detektivarbeit im Büro in Wohnort_Österreich. Ein Internetanschluss ist nicht vorhanden. Von den im Anlageverzeichnis aufgeführten Gegenständen befinden sich außer den umseitig aufgeführten Möbelstücken nur ein Faxgerät und ein Laptop im Raum. Das "Büro" wird nur unterhalten, um deutschen Kunden eine Anlaufstelle im Inland zu bieten. […]“
Mit Schreiben vom 3. November 2007 teilte der Gatte dem FA mit, er lebe seit dem Jahr 2001 von seiner Gattin getrennt. Da er im gemeinsamen Eigenheim in Wohnort_Österreich sein Büro habe, halte er sich naturgemäß auch oft in Wohnort_Österreich auf. Aus privaten Gründen […] befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aber seit 2001 in Deutschland.
Am 16. Oktober 2008 bekräftigte der Gatte gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat in einem Telefonat, er lebe seit 2001 von seiner Gattin getrennt. Diese wohne weiterhin im gemeinsamen Haus in Wohnort_Österreich. Dort befinde sich auch sein Büro, wo er fast täglich zum Arbeiten hinkomme.
Die Bf. bestritt diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung nicht.
2.1.2 Ermittlungen 2007 bei der Bf.
Schon im Zuge der Ermittlungen des FA beim Gatten der Bf. war 2007 auch zutage getreten, dass die Bf. ebenfalls zwei Autos mit deutschen Kennzeichen in Österreich nutzte. Dabei handelte es sich um einen Mercedes Cabrio (BGL-XXXX#1; Erstzulassung 1998) und einen BMW, der in Österreich erworben worden war (BGL-XXXX#2; Erstzulassung 23. Oktober 2006; siehe Aktenvermerk des FA und Kopie Zulassungsbescheinigung).
Die Abgabenbehörde führte daraufhin zusätzliche Ermittlungen durch (Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ######/07), ohne aber auf die oben bereits zum Gatten dargestellten Ermittlungsergebnisse einzugehen.
Die Bf. gab dabei an, sowohl in Österreich wie auch in Deutschland über einen Wohnsitz zu verfügen (beide bezeichnete die Bf. als Hauptwohnsitz). Den Mittelpunkt der Lebensinteressen gab sie 2007 selbst mit „derzeit eher in Österreich“ an. Die Betriebskosten für beide Wohnsitze habe nicht sie selbst getragen, weshalb sie keine Abrechnungen vorlegen könne (Schreiben vom 10. September 2007).
In Österreich ist die Bf. gemeinsam mit ihrem Gatten Hälfteeigentümerin eines Hauses in Wohnort_Österreich, Straße_Nr (KG ##### Wohnort_Österreich EZ ####; 880 m² Grundfläche). Melderechtlich hat sie ihren Hauptwohnsitz dort seit Dezember 2000. Dieses Haus ist etwa 5 km vom Arbeitsplatz der Bf. entfernt.
Grafik 1: maps.google.at – Wohnhaus Österreich
Der Wohnsitz in Deutschland befand sich nach Angaben der Bf. in der Eigentumswohnung ihres Gatten (Ehegatte), der auch in Österreich Fahrzeuge angemeldet hatte. Diese Wohnung (Ort_Deutschland, Straße_Nr_Deutschland) befand sich unmittelbar an der österreichischen Grenze und ist vom Arbeitsplatz der Bf. (ohne Autobahn durch Stadtgebiet) sowie ihrem österreichischen Wohnsitz jeweils um die 20 km entfernt.
Grafik 2: maps.google.at – Wohnung Deutschland
Die Bf. war schon damals in Österreich als Angestellte tätig und gab an, in Deutschland keine Einkünfte zu erzielen. Seit 2007 ist dem FA zudem bekannt, dass die Bf. den BMW 325xi unter Angabe ihrer deutschen Anschrift bei einem österreichischen Fahrzeughändler erworben und dabei keine Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe entrichtet hatte (vgl. Rechnungskopie vom 24. Oktober 2006 im Arbeitsbogen der Außenprüfung).
Nach Abschluss der Erhebungen erließ das FA damals einen Bescheid, mit dem es Normverbrauchsabgabe für den Mercedes vorschrieb, sowie sechs Bescheide, mit denen es Kfz-Steuer für jeweils Mai bis Oktober 2002 bis 2007 vorschrieb. Den BMW brachte es – ohne in den Bescheiden ersichtliche Begründung - nicht in Ansatz.
2.2 Erhebungen der GBP im Jahre 2012
Ca. fünf Jahre später konfrontierte die GBP die Bf. mit Schreiben vom 3. Juli 2012 damit, dass im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A festgestellt worden sei, dass sie noch immer einen Mercedes mit deutschem Kennzeichen BGL-XXXX#1 verwende, ohne seit 2007 die erforderliche österreichische Kfz-Steuer abzuführen.
Es sei geplant die Kfz-Steuer vorzuschreiben. Falls sie ein deutsches Saisonkennzeichen habe, sei dies nachzuweisen. Dann stelle sich aber die Frage, welches Auto sie außerhalb der Saison verwende. Die GBP forderte die Bf. auf, den Mercedes bis Ende Juli 2012 in Österreich zuzulassen und das neue Kennzeichen bekannt zu geben.
2.3 Erklärungen der steuerlich vertretenen Bf. im Schreiben vom 13. August 2012
Die Bf. reagierte darauf mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertreterin an das zuständige FA (sowie per eMail an die GBP) und gab wörtlich bekannt (Formatierung durch Bundesfinanzgericht; Auslassungen durch […] gekennzeichnet):
Frau Bf.hat ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich (Straße_Nr, PLZ Wohnort_Österreich) und verfügt seit Mitte des Jahres 1997 in Deutschland über einen weiteren Wohnsitz (Straße_Nr_Deutschland, PLZ_Deutschland Ort_Deutschland).
Frau Bf.hat im Jahr 1998 als Privatfahrzeug einen PKW vom Typ Mercedes SLK erworben, dessen Erstzulassung […] in Deutschland erfolgte. Das Fahrzeug wird saisonal jeweils von Mai bis inkl. Oktober überwiegend für Fahrten in Österreich verwendet und ist in Deutschland auch nur für diesen Zeitraum zugelassen […].
Am 24. Oktober 2006 wurde von Frau Bf.beim Arbeitsorter Autohaus B ein weiteres, neues Privatfahrzeug erworben (BMW 325xi […]). Dieses Fahrzeug wurde von Frau Bf.in Deutschland angemeldet […]. Im Zuge der Anmeldung hat Frau Bf.den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs in Deutschland ordnungsgemäß erklärt und die deutsche Erwerbsteuer abgeführt. Für dieses KFZ wurde in Österreich keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weil Frau Bf. gegenüber dem Autohändler die Adresse ihres weiteren Wohnsitzes in Deutschland bekannt gegeben hat. Das Fahrzeug wurde jedoch in der Folge von Bf.nicht nach Deutschland ausgeführt. Das gegenständliche Fahrzeug wurde seit der Zulassung in Deutschland überwiegend für Fahrten in Österreich verwendet.
Aufgrund der überwiegenden inländischen Verwendung des in Deutschland zugelassenen BMW 325xi und des sich in Österreich befindlichen Hauptwohnsitzes von Frau Bf.liegt der dauernde Standort des Fahrzeugs in Österreich. Folglich wäre gem. § 1 Z 3 NoVAG NoVA In Österreich zu melden und zu entrichten gewesen.
[…]
Zudem wäre gem § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG KFZ-Steuer zu entrichten gewesen.
[…]
Da das Fahrzeug bei Erwerb im Oktober 2006 nicht nach Deutschland verbracht wurde, fand diesbezüglich keine innergemeinschaftliche Lieferung statt. Im Rahmen des Erwerbes des Fahrzeuges wäre daher von Frau Bf.anstatt der tatsächlich entrichteten deutschen Erwerbsteuer österreichische Umsatzsteuer […] zu entrichten gewesen.
2.4 Berufungsvorbringen
Nachdem aufgrund dieses Sachverhalts die oben erwähnten Vorschreibungen erfolgt waren, ergriff die Bf. unter Bekanntgabe der Entziehung der Vertretungsvollmacht persönlich Berufung, verlangte die gänzliche Aufhebung bzw. die Abänderung der Bescheide und begründete diese im Kern mit folgenden Stichworten (Formatierung durch Bundesfinanzgericht):
[…] Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag […] 1-12/2006:
[…] regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen Monatsfrist, anfangs überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland, anschließend einige Zeit lang regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen 3 Tagesfrist - unklare Rechtslage, daher jedenfalls entschuldbare Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung und Mitwirkung eines unzuständigen, befangenen Mitarbeiters der Behörde.
[…] Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag […] 1-6/2007:
[…] Regelmäßige Fahrten binnen Monatsfrist, anfangs binnen 3 Tagesfrist nach Deutschland - unklare Rechtslage, daher jedenfalls entschuldbare Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung und Mitwirkung eines befangenen, nicht zuständigen Mitarbeiters der Behörde bei der Erlassung der Bescheide.
[…] Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag […] 7-9/2007, 10-12/2007:
[…] Regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen Monatsfrist - unklare Rechtslage, daher jedenfalls entschuldbare Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung und Mitwirkung eines unzuständigen befangenen Mitarbeiters der Behörde.
[…] Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag […] 1-12/2008, 2009, 2010, 2011:
[…] Regelmäßige Fahrten binnen Monatsfrist nach Deutschland - unklare Rechtslage, daher jedenfalls entschuldbare Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung und Mitwirkung eines befangenen, nicht zuständigen Mitarbeiters der Behörde bei der Erlassung der Bescheide.
[…] Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag […] 1-6/2012 und 7-9/2012:
[…] Regelmäßige Fahrten binnen Monatsfrist nach Deutschland und Mitwirkung eines nicht zuständigen befangenen, nicht zuständigen Mitarbeiters der Behörde bei der Erlassung des Bescheides.
[…] Normverbrauchsabgabe […] 10/2006:
[…] Festsetzungsverjährung, anfangs überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland, später regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen 3 Tagesfrist, anschließend regelmäßige Fahrten nach Deutschland binnen Monatsfrist - unklare Rechtslage, daher jedenfalls entschuldbare Unterlassung der Einreichung einer Steuererklärung. Mitwirkung eines befangenen, nicht zuständigen Mitarbeiters der Behörde bei der Erlassung der Bescheide.
[…] Umsatzsteuer gemäß Art 7 Abs 4 UStG 1994:
[…] Festsetzungsverjährung. Ich habe seit vielen Jahren neben meinem Wohnsitz in Österreich auch einen Wohnsitz in Deutschland. Bei Kauf des BMW 325 xi Touring habe ich dem Autohändler gegenüber meine deutsche Anschrift bekanntgegeben. Das Kfz war für die vorwiegende Verwendung in Deutschland bestimmt und anfangs auch überwiegend in Deutschland verwendet worden. Von einer Vortäuschung gegenüber dem Autohändler kann daher keine Rede sein. Mitwirkung eines befangenen, nicht zuständigen Mitarbeiters der Behörde bei der Erlassung des Bescheides.
Sämtliche Bescheide sind als nichtig zu betrachten und aufzuheben, da an diesen Bescheiden direkt oder indirekt ein befangener Sachbearbeiter ([…]) mitgewirkt hat. Gegen […] besteht der Tatverdacht des Amtsmissbrauches bzw. der Nötigung.
Weiters führte die Bf. – neben der Darstellung von behaupteten Befangenheitsgründen eines Mitarbeiters der GBP – inhaltlich auszugweise aus:
[…] da ich in keinerlei Geschäftsverbindung zur Firma A stehe und auch nie in einer solchen stand und ich es mir nicht erklären kann, wie man hier im Zuge einer Betriebsprüfung auf mein Fahrzeug, den Mercedes SLK, gekommen sein sollte (siehe Schreiben vom 3. Juli 2012 vom BMF GBP Standort Linz). Für meine Steuerangelegenheiten ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich das FA Salzburg Land zuständig. […] hat es ausdrücklich abgelehnt, dass ich die Angelegenheit persönlich mit dem für mich zuständigen FA Salzburg Land regle. […] Das Schreiben von […] vom 3. Juli 2012 (siehe Anlage) entspricht auch in keiner Weise einer korrekten Amtshandlung und lässt die Voreingenommenheit deutlich erkennen. […]
Mittlerweile habe ich ja meine beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen in Österreich angemeldet. […] Da ich durch das Fehlverhalten eines einzelnen Beamten nicht eine ganze Behörde in Misskredit bringen will, sehe ich im Moment von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. einer Einschaltung der Medien ab. Allerdings ergeht eine Kopie meines Schreibens an das BMF bzw. an die Frau Bundesminister. […]
Zurückkommend zum Sachverhalt und ergänzend zu den Berufungen: es ist ja bis heute nicht geklärt, ob hier überhaupt eine Steuerpflicht entsteht. Laut Homepage von ÖAMTC und Wirtschaftskammer (siehe beigefügte Ausdrucke) gibt es hier widersprüchliche Interpretationen und man kann das Gesetz in die eine oder andere Richtung auslegen. Der Gesetzesgeber hat sich hier unklar ausgedrückt. Aufgrund der unklaren Rechtslage kann von keinerlei Verschulden meinerseits ausgegangen werden, wenn ich das Gesetz anders als die Behörde auslege und auch andere namhafte Institutionen eine solche Auslegung zumindest für möglich halten (siehe oben). Leider gibt es dazu bis heute keine höchstgerichtliche Entscheidung, ebenso fehlt eine Entscheidung in Bezug auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. Es sind daher auch keine Verspätungszuschläge gerechtfertigt, weil die Unterlassung der Einreichung der Steuererklärungen auf Grund dieses Sachverhaltes entschuldbar ist. Außerdem kann in solchen Fällen niemals eine vorsätzliche bzw. strafbare Handlung entstehen. Für die im Jahr 2006 allenfalls aus Ihrer Sicht entstandene Steuerschuld ist daher von Amts wegen die eingetretene Verjährung zu berücksichtigen.
Das Prüfungsorgan der GBP nahm daraufhin zu den Befangenheitsvorwürfen mit Schreiben von 10. Dezember 2012 Stellung und brachte unter anderem vor:
„Außerdem habe ich, obwohl Ihre Steuerhinterziehung bereits im Jänner 2011 aus den EDV-Daten, die die GBP im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. C in Arbeitsort erhalten hat, offenkundig war, ihren Fall nicht als einen der ersten Fälle behandelt, sondern die finanziell bedeutenderen Fälle vorgezogen und sie als Fall mit einer geringeren Priorität erst mehr als ein Jahr später angeschrieben.
[…]
Aber selbst, wenn ich tatsächlich befangen gewesen wäre, hätte dies nicht die von Frau […] vermutete Nichtigkeit der Steuerbescheide zur Folge. Außerdem habe ich diese Steuerbescheide weder erstellt, noch wurden sie von mir approbiert. Diese Steuerbescheide wurden von einer Kollegin des Prüfassistenzteams der GBP ausgearbeitet und vom Fachvorstand des FA Salzburg-Land approbiert.
[…]
Die Daten, aus denen ersichtlich war, dass Frau […] einen Mercedes CLK mit deutschem Kennzeichen verwendet, stammen aus der Betriebsprüfung der Fa. C. Der im Schreiben vom 3.7.2012 angeführte Firmenname A war ein Versehen, das darauf zurückzuführen ist, dass die meisten im Zuge der Nova-Aktion bearbeiteten Fälle aus den EDV-Daten der Firma A stammten.
[…]
Ein weiteres Indiz […] ist die Tatsache, dass ihr Ehemann Ehegatte, der sowohl in Wohnort_Österreich als auch in Ort_Deutschland eine Tätigkeit betreibt und daher ebenfalls regelmäßig in Deutschland unterwegs ist, in den letzten mehr als 10 Jahren immer ein Auto mit österreichischer Zulassung verwendete.
Es wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob Frau […] beim Kauf des BMW im Jahr 2006 unter Angabe der Adresse des deutschen Nebenwohnsitzes den öst. Autohändler darüber getäuscht hat, dass sie als ausländischer Abnehmer im Sinne des § 7 UStG gar nicht in Frage kommen könne, weil sie einen Hauptwohnsitz im Inland hat. Sie wäre dann als vorsätzlich handelnde Bestimmungstäterin anzusehen und selbst wenn der öst. Fahrzeughändler als unmittelbarer Täter nicht schuldhaft gehandelt hätte, ist die Nova wegen der vorsätzlichen Handlungsweise der Bestimmungstäterin als hinterzogen zu qualifizieren und es wäre die 10jährige Bemessungsverjährungsfrist anzuwenden. Der getäuschte Autohändler könnte die ihm vorzuschreibende Nova im Schadenersatzweg wieder von Frau Bf. zurückfordern.
2.5 Erhebungen bei der Fahrzeuglieferantin im Dezember 2012 sowie deren Stellungnahme vom September 2013
Das FA ließ in der Folge durch ein anderes Organ der GBP eine weitere Erhebung bei der Lieferantin des BMW durchführen (18. Dezember 2012, ABNr. ######/12). Nach Aufforderung alle Unterlagen vorzulegen wurden nur die folgenden Belege zum Verkauf zur Verfügung gestellt. Diese erläuterte die Lieferantin nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat wie dargestellt.
BMW Kaufantrag/Bestellung vom 24. Juli 2006 (7 Blätter)
Hierbei handelt es sich um eine Bestellung für ein Barzahlungsgeschäft.
Als Kundenadresse scheint die deutsche Anschrift der Bf. auf, als Kontakttelefonnummer findet sich aber eine österreichische Festnetznummer aus dem Großraum der Stadt Arbeitsort.
Die Lieferantin gab dazu gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat an, bei der Bestellung eines Fahrzeuges werde üblicherweise keine Erklärung abgegeben, wohin das Fahrzeug verbracht wird. Zur österreichischen Telefonnummer führte sie nur aus, es dürfte allgemein bekannt sein, dass viele österreichische Staatsbürger im angrenzenden Deutschland wohnen und in Österreich arbeiten. Sie sehe als ihren Auftrag, Autos zu verkaufen, und nicht, festzustellen und zu hinterfragen, in welchem Land unsere Kunden arbeiten bzw. welcher Arbeit diese nachgehen. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass Frau Bf. einen Wohnsitz in Österreich hatte.
Fahrzeugübernahmebestätigung vom 24. Oktober 2006
Die Bestätigung enthält keine Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nach Deutschland verbracht werden sollte.
Rechnung vom 24. Oktober 2006
Diese Rechnung ist an die deutsche Anschrift adressiert.
Ausweiskopie, Einzahlungsbeleg vom 27. November 2006 über die deutsche Mehrwertsteuer und deutsche Zulassungsbescheinigung vom 23. Oktober 2006
Dabei handelt es sich um die Kopie eines österreichischen Lichtbildausweises (ausgestellt 30. März 2000), der als Wohnort Wohnort_Österreich ausweist und am 19. September 2007 an die Lieferantin übermittelt wurde.
Diese erklärte das im Schreiben vom 25. September 2013 damit, dass sie bei der Betriebsprüfung 2007 informiert worden sei, dass die Kundin einen Wohnsitz in Österreich habe. Daraufhin habe diese die Zulassung und die Bestätigung, dass die Mehrwertsteuer in Deutschland abgeführt wurde, übermittelt. Bereits damals seien die Kopien dem FA vorgelegt worden. Von der Betriebsprüfung hätten sie auch die Information erhalten, dass laut einer EU Verordnung ein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz angemeldet werden könne. Damit sei auch klar erwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt der Hauptwohnsitz in Ort_Deutschland gewesen sei, da das Fahrzeug in Deutschland angemeldet werden konnte. Weiteres sei bei der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass die Firma ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Für die Lieferantin sei der Fall geprüft und abgeschlossen.
Zum Ausweis eines österreichischen Wohnortes im Lichtbildausweis gab die Lieferantin nur an, dieser sei im Jahr 2000 ausgestellt und das Fahrzeug 2006 verkauft worden. Dazwischen lägen 6 Jahre. Es könne nicht die Aufgabe eines Fahrzeughändlers sein zu ermitteln, wann und wo die Kunden Ihren Wohnsitz haben.
Die Bf. bestätigte den obigen Sachverhalt im Kern und gab ergänzend an, sie habe das Fahrzeug bei der Firma B sofort nach Anmeldung abgeholt und nach Deutschland verbracht (Schreiben vom 23. September 2013).
Die Verkäuferin gab an, erst im September 2007 über die Kopie des Lichtbildausweises der Kundin verfügt zu haben (Anforderung im Zuge der Erhebungen des Finanzamts). Bis dahin verließ sie sich hinsichtlich der Identität auf deren Angaben.
2.6 Beweiswürdigung durch die Berufungsvorentscheidung
In der Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2012 würdigte das FA den Sachverhalt – auszugsweise - wie folgt:
„[…] Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nach dessen Lieferung durch den österreichischen Fahrzeughändler Ende Oktober 2006 nicht nach Deutschland verbracht wurde. Diesbezüglich wird auch auf die klaren Angaben in der Offenlegung des Sachverhaltes vom 13.08.2012 verwiesen. Den nunmehrigen Ausführungen in der Berufung vom 18.11.2012, wonach das Fahrzeug tatsächlich für die Verwendung in Deutschland bestimmt gewesen und anfangs auch überwiegend in Deutschland verwendet worden sei, kann kein Glauben geschenkt werden. Das FA Salzburg-Land geht davon aus, dass die von Ihnen im Schreiben vom 13.08.2012 gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Auch etwaige Fahrten nach Deutschland können nichts daran ändern, dass die Endverwendung des genannten Fahrzeuges jedenfalls in Österreich stattgefunden hat, da das Fahrzeug immer wieder an den dauernden Standort in Österreich zurückgekehrt ist. Unter diesen Umständen kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der Endpunkt der Lieferung vom 24.10.2006 Deutschland gewesen sein könnte.
[…] steht fest, dass zwar die Registrierung des Fahrzeuges in Deutschland durchgeführt wurde, die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeuges jedoch in Österreich erfolgte. Zweifelsfrei steht fest, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und somit auch ihr Hauptwohnsitz im Sinn des KFG 1967 in Österreich liegen. Im Schreiben vom 10.09.2007 wurde von Ihnen dem FA Salzburg-Land mitgeteilt, dass Sie selbst den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich sehen. Auch in der mit Schreiben vom 13.08.2012 bekannt gegebenen Offenlegung des Sachverhaltes und Nacherklärung von Abgaben wurde von Ihnen dezidiert festgehalten, dass Sie ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (Straße_Nr, PLZ Wohnort_Österreich) haben.
Die Bescheid erlassende Behörde kommt nach Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland gekommen ist. Das Fahrzeug gelangte durch eine "normale" nationale Lieferung in die Hände von Frau Bf. und hat im Zuge der Lieferung Österreich überhaupt nicht verlassen. Die Verfügungsmacht wurde Frau Bf. in Österreich verschafft (Abholfall, ruhende Lieferung) und das Fahrzeug auch hier verwendet.
[…]
Ein inländischer Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegen zweifelsfrei vor. Dies gründet sich vor allem auf ihre Angaben im Schreiben vom 10.09.2007 sowie die dezidierte diesbezügliche Aussage in der Offenlegung des Sachverhaltes vom 13.08.2012 sowie auch aus den aus ihrem Steuerakt getroffenen Angaben anlässlich der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen.
Mit der Offenlegung des Sachverhaltes vom 13.08.2012 wurde dem FA Salzburg-Land von Ihnen mitgeteilt, dass der dauernde Standort des in Deutschland zugelassenen BMW 325xi, deutsches Kennzeichen BGL-XXXX#2 in Österreich gelegen sei. Es wurde von Ihnen selbst zugestanden, dass von Oktober 2006 bis Juli 2012 in Österreich Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten gewesen wäre.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht das FA Salzburg-Land unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke BMW 325xi mit dem deutschen Kennzeichen BGL-XXXX#2 von Oktober 2006 bis Juli 2012 überwiegend in Österreich verwendet wurde.
Hinsichtlich des vorhin angeführten Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wird festgehalten, dass ein Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland mit den von Ihnen gemachten Angaben in der Berufung vom 18.11.2012 nicht erbracht werden konnte. Bezüglich der Ausführungen hinsichtlich der regelmäßigen Fahrten binnen Monatsfrist nach Deutschland und der diesbezüglichen Verweise auf die homepage des ÖAMTC und der Wirtschaftskammer wird festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und auch der Entscheidungspraxis der Unabhängigen Finanzsenate Fahrten ins Ausland während der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine Unterbrechung derselben bewirken. Dies bedeutet, dass die Monatsfrist nicht bei jeder Fahrt in Ausland jedesmal neu zu laufen beginnt.“
Hinsichtlich des Verschuldens (Verspätungszuschlag) führte das FA in der Berufungsvorentscheidung aus:
„[…] Im gegenständlichen Fall trifft Sie jedenfalls ein Verschulden an der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die oben genannten Zeiträume, da aus der Offenlegung des Sachverhaltes vom 13.08.2012 dezidiert eingestanden wird, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland war und die fristgerechte Erklärung und Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben ist.
[…]
Auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug widerrechtlich über einen Zeitraum von Erwerb des Fahrzeuges im Oktober 2006 bis Juli 2012 in Österreich verwendet wurde, ist allein schon auf Grund des Ausmaßes der Fristüberschreitung eine Festsetzung der Verspätungszuschläge im gewählten Ausmaß vertretbar. Aber auch der Grad des Verschuldens und das bisherige steuerliche Verhalten der Berufungswerberin (Verwendung eines zweiten Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen, Mercedes SLK) lassen eine Verhängung des Verspätungszuschlages im genannten Ausmaß als vertretbar erscheinen.
2.7 Vorbringen im Vorlageantrag
Im Vorlageantrag setzte sich die Bf. vor allem mit der Befangenheit eines Organs der GBP auseinander. Sie gestand zwar zu, dass die Bescheide vom FA Salzburg-Land (und nicht der GBP) erlassen wurden, als Ansprechpartnerin scheine aber eine Bearbeiterin auf, die „offensichtlich dienstrechtlich“ dem vermeintlich befangenen Organ der GBP zuzuordnen sein. Die Bescheide seien zwar von einem Bediensteten des FA Salzburg-Land paraphiert worden, inhaltlich ausgearbeitet seien sie einzig und allein durch das befangene Organ worden.
Inhaltlich brachte sie vor:
„[…] Ergänzend zu meiner Berufung und der Berufungsvorentscheidung treffe ich folgende inhaltlichen Feststellungen zu weiteren Berufungspunkten:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100116/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100116.2013
- Stammnummer
- 100466
- Gültig
- 08.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF