…Beschwerdefall vorgetragenen Umstände überstiegen nicht das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage; sie ließen angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff iS eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses nicht erkennen. Es liege somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor…
…01.2026 wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 12.08.2025 um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von 1.356,50 Euro ab. Es liege weder eine existenzielle Gefährdung des Abgabepflichtigen (persönliche Unbilligkeit) noch ein atypischer Vermögenseingriff (sachliche Unbilligkeit) vor…
…ein völlig atypischer Vermögenseingriff zustande käme, zB dass eine nicht gewollte Doppelbesteuerung eintrete oder ähnliches. Eine sachliche Unbilligkeit liege schon deshalb nicht vor, weil die entstandene Situation Ergebnis von gesetzlichen Regelungen und nicht Ergebnis eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes mit völlig atypischen Konsequenzen sei. Persönliche Unbilligkeit ergebe…
…Anknüpfungspunkts" durch den VfGH in Verbindung mit , einer ebenso unvorhersehbaren, geradezu obszönen Schätzung des Finanzamts ergibt sich ein atypischer Vermögenseingriff (Glücksspielabgabe im zweistelligen Millionenbereich), der im offenbaren Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers steht (angemessene Besteuerung von Gewinnspielen), der seine Wurzeln in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hat…
…2002/15/0002 festgehalten hat, stellt der "in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen, der seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hat, und eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen…
…den Erben Anfang 2012 seien somit rund viereinhalb Jahre vergangen. Die Streichung von dermaßen hohen Rückstellungsbeträgen am Ende dieses Zeitraumes sei nicht vorhersehbar gewesen und habe natürlich eine anormale Belastungswirkung für die Verlassenschaft und einen atypischen Vermögenseingriff bedeutet. Die Verlassenschaft habe gar keine Chance gehabt…
…Behörde zusammengefasst fest. "Für die persönliche Unbilligkeit ist das Vorliegen einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, eines atypischer Vermögenseingriffs notwendig. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung, diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend verursacht sein…
…Rechtsinstituts der Nachsicht (siehe etwa VwGH 17.05.1989, 85/13/0201). Insgesamt ist durch die im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Aussetzungs- und Anspruchszinsen eine anormale Belastungswirkung oder ein atypischer Vermögenseingriff im Sinne eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses für das BFG nicht erkennbar. Ein außergewöhnlicher…
…der Abgabenschuld normierten Tatbestände; ein Fall für die Ausnahme von der Beitragspflicht lag nicht vor. Eine anormale Belastungswirkung und verglichen mit vergleichbaren Fällen ein atypischer Vermögenseingriff waren nicht gegeben. Auch für andere Abgabepflichtige in der gleichen Situation wäre die Abgabenschuld entstanden. Die Beitragsbelastung erweist sich…
…sei eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid nötig gewesen und es seien Aussetzungszinsen in der Höhe von € 223,13 angefallen. Durch diesen Fehler des Finanzamtes sei ein atypischer Vermögenseingriff bewirkt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 29. Juli 2024 wurde die Beschwerde vom 13…
…treffe, allerdings stehe der Partei auch das Rechtsinstrument des § 212a BAO zur Verfügung. Dadurch könne eine Zinsbelastung sowie ein atypischer Vermögenseingriff verhindert werden, und sei zu berücksichtigen, dass den durch die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufgelaufenen Nebenansprüchen ein eventueller Zinsengewinn durch den Zahlungsaufschub gegenüberstehe. Zudem…
…damit aber Einkommen endgültig der Steuerpflicht unterworfen, das der Steuerpflichtige nicht (dauerhaft) erhalten hat. Ohne Nachsicht kommt es damit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff. Wird die vormals entrichtete Lohnsteuer nicht refundiert, stellt dies eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips…
…keine Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO vorliegt, da weder eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung gegeben ist noch ein, verglichen mit ähnlichen Fällen, atypischer Vermögenseingriff erfolgen kann. (vgl. VwGH ***E1***.5.2001, 2001/15/0033, mit Hinweis auf VwGH 22.9.2000…
…C-414/10, Rn. 29,30). Die endgültige Belastung der Bf. mit der Einfuhrumsatzsteuer stelle einen atypischen Vermögenseingriff dar, mit dem sie nicht habe rechnen müssen. Die Bf. habe sich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim zuständigen Finanzamt erkundigt, ob ihr Geschäftsmodell mit den umsatzsteuerlichen Vorgaben…
…die Sach- und Rechtslage, die den Gesetzgeber dazu bewogen habe, Regelungen für atypische Vermögenseingriffe und anormale Belastungen zu schaffen. Im Vorlageantrag wurde weiters wiederum eine offensichtliche Überforderung der Finanzbehörden bei der Aufarbeitung des Falles ins Treffen geführt. Es entstehe der Eindruck, dass die Behörde selbst…
…Bei Anwendung des Gesetzes komme es bei der Bf. zu einer anormalen Belastungswirkung. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen, habe seine Wurzeln in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach…
…läge auch ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis und damit eine sachliche Unbilligkeit vor. Es komme durch die Einhebung der Abgeltungssteuer zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff. Insbesondere auch im Hinblick auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wäre gerade aufgrund des…
…Ergebnis eintrete. Gegen den am 16.10.2014 erlassenen Feststellungsbescheid sei eine Beschwerde des BF vom 16.03.2015 anhängig. Eine er normale Belastungswirkung bzw. ein atypischer Vermögenseingriff lägen nicht vor. Die Nachsicht diene nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen. Ebenso…
…atypischen Vermögenseingriff kommen würde (VwGH 13.12.1985, 84/17/0007, VwGH 23.09.1988, 85/17/0121, VwGH 19.05.1994, 92/17/0235, VwGH 14.07.1994, 91/17/0170)". I m vorliegenden Beschwerdefall liegt weder e ine solche Belastungswirkung noch ein atypischer…
…ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Jedenfalls müsse es dabei zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. VwGH 23.3.1999, 98/14/0147). Dazu sei festzuhalten, dass es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche…