IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf, vertreten durch die CC GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Adr.StB, über die Beschwerde vom 25. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamts Oststeiermark [nunmehr: Finanzamt Österreich…
…Abs. 3 EStG 1988 in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Weiters hat sich - da schon das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland zu verneinen war - eine Auseinandersetzung mit der von den Streitparteien im Verfahren immer wieder thematisierten Zweitwohnsitzverordnung (ob die vorliegenden Aufenthaltslisten den do. Voraussetzungen genügen oder nicht…
…wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Durch die Zweitwohnsitzverodnung wird die Möglichkeit geboten, dass in den Fällen eines bloßen inländischen Zweitwohnsitzes der Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht im Bereich der Einkommensbesteuerung vermieden und damit für den Abgabepflichtigen ein…
…J nie aufgegeben. Neu hervorgekommen sei nun die Tatsache, dass die Bf nachweislich in all diesen Jahren diesen Nebenwohnsitz an mehr als 70 Tagen im Jahr genutzt habe, worüber es allerdings keine Aufzeichnungen gebe. Aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, begründe diese Tatsache…
…der Folge mehrfach vertröstet. Weiters werde die Immobilie seit über einem Jahr über Makler angeboten, es sei jedoch aufgrund diverser Schlagzeilen rund um die Zweitwohnsitzverordnung im Bezirk Kitzbühel zu einem Wegfall der kaufkräftigen ausländischen Kundschaft gekommen. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis sei ersichtlich, dass trotz eines…
…in Österreich insbesondere auch in Bezug auf seine nichtselbständigen Einkünfte wurde in der gesonderten Bescheidbegründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Inland über einen Wohnsitz verfügt habe, die Zweitwohnsitzverordnung, deren Anwendung im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 28. Mai 2019 beantragt worden sei…
…besitze der Bf. noch die Wohnung in Wien. Diese benutze er nachweislich aber weniger als 70 Tage pro Jahr und es werden von ihm die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung erfüllt . Ab dem Jahr 2017 wurden vom StV für den Bf. Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1…
…jedoch auf die zeitgerechte Abmeldung vergessen zu haben. Die Abmeldung erfolgte erst am 2.8.2013. Die Zweitwohnsitzverordnung war auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Bf kein Verzeichnis über das Ausmaß der inländischen Wohnungsnutzung führte. Da es auf die polizeiliche Meldung nicht ankam…
…13/0299). Eine leer stehende (unmöblierte) Wohnung erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Einfach eingerichtete Zweitwohnungen, zB für den Wochenendaufenthalt sowie Ferien- bzw. Urlaubswohnungen können hingegen einen Wohnsitz begründen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung, BGBI, II Nr. 528/2003, vor. Nicht ortsfeste Unterkünfte…
…ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl II Nr. 528/2003 ("Zweitwohnsitzverordnung") vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenen…
…sich aus der obig dargestellten privaten Lebensführung ergebenden persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich hintanzuhalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin befand sich daher auch im Jahr 2013 in Österreich. Die Zweitwohnsitzverordnung war daher auf die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum nicht anzuwenden. Gemäß Art. 4 Abs…
…2003 (Zweitwohnsitzverordnung), im vorliegenden Fall des Bf. für das Jahr 2019 aus folgendem Grund keine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes bewirken kann, obwohl der österreichische Wohnsitz an der Adresse österreichischesHaus, ab 16. September 2019 als Zweitwohnsitz des Bf. angesehen werden könnte: Denn § 2 der Zweitwohnsitzverordnung bestimmt…
…in Österreich hätten in keinem dieser Jahre 70 Tage überschritten, weshalb die Erfordernisse der Befreiung im Sinne der Zweitwohnsitzverordnung erfüllt seien. Bezüglich der Ansässigkeitsbescheinigung sei bereits auf das Missverständnis mit dem A Steuerberater hingewiesen worden. Eine auf der polizeilichen Meldung fußende Ansässigkeitsbescheinigung habe keine Aussagekraft…
…wurden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Bf. aufgrund des Umstandes, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mehr als fünf Jahren in Deutschland und in Österreich lediglich einen Zweitwohnsitz hat, auf den die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II 528/2003, anwendbar ist, in Österreich nicht mehr…
…Schweiz sein konnte, so sind den gesetzlichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass für die hier zu prüfende Ansässigkeit eine Aufenthaltsdauer (nach der Zweitwohnsitzverordnung) heranzuziehen wäre. Auch sprechen die bis zumindest November 2014 nur befristet abgeschlossenen saisonalen Dienstverhältnisse nicht für einen solchen Schluss. Mag auch…
…Scheidung und übernahm die Bf. die zweite Haushälfte in ihr alleiniges Eigentum. Sie habe im Jahr 2017 ihr Haus an weniger als 70 Tage genutzt. Demnach liege nach der Zweitwohnsitzverordnung kein Wohnsitz in Ö vor. Festgehalten wurde, dass die Bf. laut Entsendungsvertrag vom M-J…
…aber auch wochenweise genutzt. Eine Aufzeichnungspflicht zu den dort verbrachten Tagen sei aufgrund des Verzichts auf die Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung nicht gegeben. Die hohe Anzahl der Betten hebe die regelmäßige Nutzung der Wohnung (ohne Absprache mit den anderen Nutzungsberechtigten) hervor und unterstreiche den Willen des…
…aber auch wochenweise genutzt. Eine Aufzeichnungspflicht zu den dort verbrachten Tagen sei aufgrund des Verzichts auf die Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung nicht gegeben. Die hohe Anzahl der Betten hebe die regelmäßige Nutzung der Wohnung (ohne Absprache mit den anderen Nutzungsberechtigten) hervor und unterstreiche den Willen des…
…den Beilagen 5 und 6, auf die auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 Bezug nimmt (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges)), sodass sich auch aus der sog. Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich…
…und für seine Wohnzwecke nutzen. Die Nutzung erfolge mehrere Wochen über das ganze Jahre verteilt. Aufzeichnungen über die tatsächliche Anwesenheit (iSd Zweitwohnsitzverordnung) seien in der Vergangenheit nicht geführt worden. Der Beschwerdeführer beteilige sich an den laufenden Betriebskosten im Ausmaß von rd. 1.800,00 €…