Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101105/2013
Für die Frage der Wohnsitzbegründung ist entscheidend, ob ein Untermietzimmer jederzeit und ohne vorangehende Einwilligung einer anderen Person benützt werden kann.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101105/2013vom 06.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem weiteren Vorbringen, der Bf habe Behandlungen (in Adresse3) am Freitag oftmals bis zum Abend und auf Grund von Einzelterminvereinbarungen auch am Samstag am Vormittag durchgeführt und sei auf Grund der Entfernung nicht an seinen Hauptwohnsitz in F zurückgekehrt, war zu entgegnen, dass nach den vorgelegten Rechnungen für Adresse3 nur zu zwei Terminen - nämlich am 14.1./15.1. und am 25.3./26.3. – sowohl am Freitag als auch am Samstag Behandlungen erfolgten.
Aus den vorgelegten Rechnungen ergab sich ferner, dass der Bf im Streitjahr nur zweimal an einem Samstag (29.1. und 29.10.), nicht jedoch am vorangegangenen Freitag in Adresse3 arbeitete. Danach führte er insgesamt nur an 14 Freitagen (14.1., 25.2., 25.3., 29.4., 6.5., 13.5., 20.5., 10.6., 24.6., 1.7., 8.7., 15.7., 22.7. und 14.10.) Behandlungen durch, wobei aus den Rechnungen nicht hervorging, ob die jeweiligen Behandlungen tagsüber oder am Abend vorgenommen wurden.
Eine nachvollziehbare Begründung für den Einwand, das Zimmer vorwiegend für Nächtigungen angemietet zu haben, wenn der Bf in Adresse3 freitags am Abend und samstags am Vormittag Behandlungen durchgeführt habe, war daher auch aus den vorgelegten Rechnungen nicht ableitbar.
Da auf die tatsächlichen, objektiven Verhältnisse abzustellen war, war die polizeiliche Meldung nicht relevant (Stoll, BAO, 334 f). Dazu kam, dass im vorliegenden Fall die Meldedaten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, weil der Bf erklärte, das Zimmer nur bis Ende des Jahres 2011 genützt, jedoch auf die zeitgerechte Abmeldung vergessen zu haben. Die Abmeldung erfolgte erst am 2.8.2013.
Die Zweitwohnsitzverordnung war auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Bf kein Verzeichnis über das Ausmaß der inländischen Wohnungsnutzung führte.
Da es auf die polizeiliche Meldung nicht ankam, war auch nicht entscheidend, welche Überlegungen für die polizeiliche Meldung in Adresse2 ausschlaggebend waren. Dass diese Meldung nicht aus steuerlichen Gründen erfolgte, brachte der Bf in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vor.
Abzustellen war alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit darauf, ob der Vermieter dem Bf das besagte Zimmer für gelegentliche Nächtigungen zur Verfügung stellte und die Entscheidung darüber dem Vermieter oblag, oder ob der Bf über dieses Zimmer jederzeit und ohne vorangehende Einwilligung einer anderen Person verfügen konnte (vgl. auch das vom Bf in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Erkenntnis vom 4.9.2014, 2011/15/0133).
Im Streitjahr sprachen insbesondere nachstehende Indizien gegen einen inländischen Wohnsitz:
Erfahrungsgemäß kommen jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher. (So führte der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 14.6.2013 aus “
Dieser Wohnsitz wird nur in Ausnahmefällen genutzt. Es handelt sich um ein Gästezimmer….“).
Spätere Angaben sind im Allgemeinen unter dem Aspekt zu sehen, dass zwischenzeitig die abgabenrechtlichen Konsequenzen einer Aussage bewusst geworden sind und versucht wird, allfällige negative Konsequenzen durch geänderte Angaben zu vermeiden.
Die widersprüchlichen Angaben ließen, wie oa., darauf schließen, dass die späteren Angaben nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelten und als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren waren.
Die Erklärung des Vermieters vom 12.8.2013, dem Bf unentgeltlich ein Zimmer vermietet zu haben, war ebenfalls als Gefälligkeitsbestätigung anzusehen, um dem Bf zu einem Steuervorteil zu verhelfen.
Sofern der Bf, wie in seinen ersten Ausführungen angegeben, ausnahmsweise in Adresse2 genächtigt hätte, wäre ihm ein Gästezimmer im Haus seines Bekannten zur Verfügung gestanden.
Benützt jemand die Wohnung eines anderen – und sei es auch für längere Zeit - als Gast mit, hat er keine Verfügungsgewalt über die Wohnung und daher auch keinen inländischen Wohnsitz (VwGH 25.9.1973, 0111/73; 23.5.1990, 89/13/0015).
Wenig glaubwürdig schien, hätte der Bf trotz der eingangs vorgebrachten ausnahmsweisen Zimmernutzung über dieses ausschließlich nach seinem Belieben und ohne Zustimmung des Vermieters verfügen können und wäre dieses Zimmer die restliche Zeit für den Vermieter, seine Frau und die beiden Töchter völlig nutzlos gewesen.
Realistischer war, dass der Vermieter dem Bf ein Gästezimmer (dieses Zimmer wurde in der Eingabe vom 14.6.2013 auch so bezeichnet) für ausnahmsweise Nächtigungen zur Verfügung stellte, als dass dieser dort über einen Wohnsitz im oa Sinn verfügt hätte.
Hätte es sich aber (laut Vorlageantrag) um eine regelmäßige und dauerhafte Nutzung des Zimmers und Mitbenützung von Küche und Bad gleich einer Wohngemeinschaft gehandelt, widerspräche es jeder Lebenserfahrung, dass der Bf nicht nur keine Miete bezahlt, sondern sich auch nicht an den Betriebskosten beteiligt hätte.
2) Die Physiotherapiepraxis in Adresse3 war von F annähernd gleich weit entfernt wie von Adresse2, sodass kein vernünftiger Grund zur Anmietung eines Zimmers erkennbar war. Erst nachdem der Bf mit diesem Umstand konfrontiert worden war, brachte er erstmals die oa. persönlichen Gründe vor.
Bei annähernd gleicher Entfernung wäre unverständlich gewesen, hätte der Bf nicht seine eigene Wohnung aufgesucht, sondern in einem – laut Schreiben vom 5.8.2013 – nur spartanisch eingerichteten Zimmer genächtigt, das ihn zudem zwang, Küche und Sanitärräume mit weiteren vier Personen zu teilen.
Nach der Beschreibung dieses Zimmers befanden sich in diesem nicht einmal ein Waschbecken oder ein Kühlschrank (vgl. die Eingabe vom 5.8.2013).
Zweckmäßig, glaubwürdig und nachvollziehbar wäre gewesen, hätte der Bf am Arbeitsort ein Zimmer angemietet, um sich nach abendlichen Praxiseinheiten die Autofahrt zu ersparen.
3) Nicht zuletzt wurden dem Bf die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010, die am 16.2.2011 und am 11.7.2011 ergingen, an die Praxisadresse in
Adresse3
und nicht an seine angebliche inländische Wohnsitzadresse zugestellt.
Bei Würdigung der gesamten Umstände war davon auszugehen, dass der Bf sein Augenmerk mehr auf eine Steuerminimierung als auf eine wahrheitsgetreue Abbildung der realen Verhältnisse richtete und im Streitjahr in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und daher der beschränkten Steuerpflicht unterlag (§§ 1 Abs. 3 iVm 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Der Bf monierte im Vorlageantrag, dass zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsklärung Zeugeneinvernahmen oder eine Besichtigung hätten durchgeführt werden können. Dazu war anzumerken, dass Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben und daher gegenständlich kein erheblicher Beweisantrag vorlag (Ritz, BAO5, § 183 Rz 2).
Der Bf führte nicht an, welche Personen zu welchen Themen hätten befragt werden sollen und ließ zudem offen, inwieweit eine Besichtigung eines Zimmers Jahre nach der behaupteten Nutzung zur Sachverhaltsklärung hätte beitragen können.
Nach dem DBA-D war Deutschland als Wohnsitzstaat des Bf der Ansässigkeitsstaat.
Übte der in Deutschland ansässige Bf eine physiotherapeutische Tätigkeit in einem in Österreich befindlichen Behandlungsraum aus, stand Österreich das Besteuerungsrecht an den in Österreich erzielten Einkünften zu.
Aus dem Wohnsitz des Bf in Deutschland leitete sich zudem seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ab.
Zur Vermeidung einer sich daraus ergebenden Doppelbesteuerung der in Österreich erzielten Einkünfte sind diese gemäß Art 23 Abs. 1 lit. a DBA-D in Deutschland von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen und lediglich bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte zu berücksichtigen.
2) Fahrtkosten:
Die Aufstellung des Bf enthielt ua. Fahrten zwischen der Praxis in
Adresse5
und dem Wohnsitz in
F
. Die durch diese Fahrten entstandenen Aufwendungen standen mit den in Österreich erzielten Einkünften nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang und durften daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dem Bf wurde die beabsichtigte Ausscheidung dieser Fahrtkosten mit Schreiben vom 13.11.2015 mitgeteilt. Laut Routenplaner (google.at/maps) können für diese Strecke drei unterschiedliche Routen gewählt werden. Zu Gunsten des Bf wurde die kürzeste Variante (über Straße1 und Straße2) von 34 km herangezogen und die Kosten für diese Fahrtstrecke ausgeschieden.
Anstatt der geltend gemachten Fahrtstrecken von 59,20 km (dienstags) und 85,40 km (donnerstags) verblieb an diesen Tagen eine um jeweils 34 km reduzierte Fahrtstrecke, somit 25,2 km bzw. 51,4 km.
Im Zeitraum von Jänner bis November 2011 betrug die maßgebliche wöchentliche Kilometerleistung daher 278,6 km (278,6 km x 43 Wochen x 0,42 € = in Summe daher 5.031,50 €) zuzüglich des beantragten Kilometergeldes für Dezember 2011 in Höhe von 252,00 €.
Insgesamt konnten daher Kfz-Aufwendungen von 5.283,50 € (anstatt bisher 6.511,60 €) anerkannt werden.
Dass der Bf die verbleibenden Fahrtkosten allenfalls zu Unrecht geltend gemacht hätte, stellte das Finanzamt nicht fest; diesbezüglich bestand für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der abgabenbehördlichen Beurteilung abzuweichen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein inländischer Wohnsitz begründet worden ist, ist von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. keine Rechtsfrage (vgl. BFH 29.8.1996, I B 12-13/96).
Linz, am 6. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101105/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101105.2013
- Stammnummer
- 110926
- Gültig
- 06.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF