…nach wie vor vor, wäre aber von ihm gleichzeitig festzustellen, dass diese hinsichtlich einzelner Fakten aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht erwiesen werden kann (sodass hinsichtlich der verbleibenden Fakten die Zuständigkeitsgrenze des Senates nicht mehr erreicht wird), hat er eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 125 Abs…
…womit im anschließenden behördlichen Verfahren auch zu prüfen sein wird, ob nicht bei erweiterter Tatverdachtslage die Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erforderlich, daher war mit Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und Zurückverweisung…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
…wenn nach Einlassung des Spruchsenates in eine mündliche Verhandlung die Feststellung getroffen wird, dass der strafbestimmende Wertbetrag die Zuständigkeitsgrenze doch nicht erreicht hat, die Senatszuständigkeit bleibt erhalten. Verwaltungsgeschehen: Einleitungsverfügung 16.1.2023: Anlastung der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2018 in Höhe von € 2.955…
…16.052,00 ***3*** neu € 69.739,73 ***5*** neu € 162.912,42 Eine Unzuständigkeitserklärung für die ***3*** würde selbst bei einer Übernahme der neuen Anlastungen der Behörde bereits mangels Erreichen der Zuständigkeitsgrenze für ein Gerichtsverfahren ausscheiden. Wie in der Folge begründet wird…
…2010) + € 16.000,00 (2011) + € 10.000,00 (2013) + € 18.500,00 (2014) = € 64.200,00, insgesamt somit € 99.200,00 (als bloße Näherungswerte) ergeben würde. Eine ausreichend gesicherte Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze nach § 53 FinStrG bzw. eine Beweislage…
…33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurden, für solche nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von maximal Euro 100.000 ansetzen. Nicht betroffen von der € 100.000 Zuständigkeitsgrenze sind Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit…
…nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG in einem weit über der aktuellen gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze liegendem Ausmaß anhängig gewesen ist. Am 18.8.2015 hat im fortgesetzten landesgerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels (als Schöffengericht) zur dg. GZ. 56 stattgefunden, welche…
… 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG in einem weit über der aktuellen gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze liegendem Ausmaß anhängig gewesen ist. Am 18. August 2015 hat auch im fortgesetzten landesgerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels als Schöffengericht zu GZ. 7 Hv 77/15f…
…Dem Argument, das Verfahren hätte vor dem Spruchsenat (§ 58 FinStrG) geführt werden müssen darf, ist zu erwidern, dass die Zuständigkeitsgrenzen des Spruchsenates gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG von € 10.000 mit strafbestimmenden Wertbeträgen von € 8.703,45 nicht überschritten wurden, somit…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
… 90 Abs. 1 StPO) nicht etwa, wie vom Abgabepflichtigen behauptet, wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit bzw. wegen Unterschreitens der Zuständigkeitsgrenzen gem. § 53 Abs. 2 FinStrG erfolgte". Das Nachsichtsansuchen vom 10. Dezember 2005 wurde u.a. mit der Zurücklegung der Anzeige wegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Stb, vom 31. Juli 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2013 über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 13.2.2017 der Frau B F aus Stadt / Slowenien gegen den Bescheid des Finanzamtes Stadt2 vom 27.1.2017 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2011 zu Recht erkannt: Der bekämpfte…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Franz Heinl, Marienstr. 3, 83413 Fridolfing, Deutschland, über die Beschwerde vom 18.2.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf GmbH, Straße, Ort, vertreten durch Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbH, Ballindamm 13, 20095 Hamburg, gegen den zu StNr. xxxx ergangenen Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 28.05…
Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 12. Mai 2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des…