…den ganzen Betrieb angewendet werden. § 40. Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen…
…beträgt der Vergleichswert 2.869,60 Euro. Zu dem von der Bf begehrten Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 von 50% wegen fehlender Hofstelle, fehlender Wohnstätte, fehlender Maschinen, fehlenden Viehbestandes und fehlender Betriebsmittel: Gemäß § 40 Z 1 BewG 1955 sind Abschläge oder Zuschläge am Vergleichswert nur…
…des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) … § 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten…
…des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) … § 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten…
…Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...... § 40 BewG 1955, Abschläge und Zuschläge: Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs…
…Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen." § 40 BewG 1955 ("Abschläge und Zuschläge") idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet: "Für die Abschläge und Zuschläge am…
…dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden. § 40. Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs…
…dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden. § 40. Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs…
… 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. […] " § 40 BewG 1955 Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von…
…BewG wird eine lex specialis zu § 40BewG geschaffen. (In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich…
…wird eine lex specialis zu § 40 BewG geschaffen. (In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich…
…des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) … § 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten…
…des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) … § 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten…
…BewG 1955 ist eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955. In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt. Die Zahlungen aus öffentlichen Geldern haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes und sind im Rahmen der Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. In …
…Gelder nach den Vorschriften des § 35. (3) ….. § 40. Abschläge und Zuschläge. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den…
…ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden. Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten gem. § 40 BewG 1955 die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge und Zuschläge sind nur zu machen, wenn …
…orientiert sich der Zuschlag am erklärten Wareneinsatz. Dies, da es sich dabei gerade um den Bereich handelt, bei dem die gröbsten Unsicherheiten bestehen (lediglich Barzahlungen und Ankäufe von Privatkunden, keine Nummerierung der Belege, Nichteinhaltung des "Radierverbotes", kein Wareneingangsbuch, etc.). Zur Höhe des Zuschlages von 3…
…der sie gehören, zuzurechnen und unbeschadet des § 40 BewG gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. Gemäß 40 BewG 1955 gelten für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36…
…BewG wird eine lex specialis zu § 40 BewG geschaffen. (In § 40 BewG werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich…
…wurde eine lex specialis zu § 40 BewG geschaffen. (In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt). Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich…