Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100277/2018
Grundsteuermessbescheid ist ein vom Einheitswertbescheid abgeleiteter Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100277/2018vom 04.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 20.03.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 28.02.2017 betreffend Einheitswert zum 01.01.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit 01.01.2015, sowie Grundsteuermessbetrag, Einheitswertaktenzeichen ***1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 27.02.2017 hat das Finanzamt Bregenz den Einheitswert zum 01.01.2014 Hauptfeststellungsbescheid mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 sowie den Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
In den Beschwerden vom 20.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Da das Finanzamt Bregenz mein Vorsäß im 35 km entfernten ***2*** nicht als eigenständige Alpe anerkennt wird jetzt folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Am 04.11.2016 hat ein Richter des Bundesfinanzgerichtes meinen Betrieb in ***3*** und mein Vorsäß in ***2*** besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass mein Betrieb in ***3*** keine Zufahrt hat und vom Vorsäß in ***2*** 80% der gesamten Flächen von einer Hangabrutschung betroffen sind. Des Weiteren ist es eine Tatsache, dass mein gesamter Betrieb seit 29.10.2013 einer behördlichen Totalsperre unterliegt. Die gesamten Hutweiden in ***2*** wurden vom Richter fotografiert und festgestellt, dass keinerlei maschinelle Bewirtschaftbarkeit gegeben ist. Als unabdingbare Vorfrage wird durch das Bundesfinanzgericht und den Verfassungsgerichtshof gemeinsam zu klären sein, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb der einer behördlichen Totalsperre seit 29.10.2013 erliegt überhaupt einer Steuerlast unterzogen werden kann und mit welchen Gründen diese Steuerlast begründet werden kann, weil ja ein landwirtschaftliches Einkommen nicht erzielt werden kann.
Aus all den oben angeführten Gründen stelle ich als Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht höflich die nachfolgenden Anträge:
1) Das Bundesfinanzgericht möge selbst den Verfassungsgerichtshof anrufen und gemeinsam feststellen wie einen seit 4 Jahren behördlich gesperrter Betrieb eine Steuerlast treffen kann. Dies ist eine unabdingbare Grundsatzentscheidung.
2) Das Bundesfinanzgericht möge auf Grund des umfangreichen Aktenmaterials das ich dem Richter am 04.11.2016 überlassen habe, wo eindeutig hervorgeht, dass ich durch die BH Bregenz meine provisorische Zufahrt wieder wegreißen muss. Diese zahlreichen Verfahren sind jetzt teilweise rechtskräftig und teilweise unumkehrbar. Auf Grund dieser Tatsache, dass mein Betrieb keinerlei Zufahrt hat, möge das Bundesfinanzgericht einen zusätzlichen Abschlag von mindestens 35% des gesamten Einheitswertes vornehmen, das ist ein Abschlag in Höhe von 4.700,00 €, der vorgenommen werden muss.
3) Die vom Richter in ***2*** festgestellte Hangabrutschung und die festgestellte nicht maschinelle Bewirtschaftbarkeit der gesamten Vorsäßfläche wurde in keinster Weise berücksichtigt. Dem Zerlegungsbescheid ist zu entnehmen, dass in ***2*** ein EW-Anteil von 4.474,80 € zugeteilt wurde. Das Bundesfinanzgericht möge nach Berücksichtigung dieser festgestellten Unbewirtschaftbarkeit diesen EW-Anteil um mindestens 2.000,00 € absenken auf einen EW-Anteil von 2.474,80 €.
Dass in einem, vorausgesetzt einigermaßen rechtstaatlichen Verfahren, durch einen Richter des Bundesfinanzgerichtes festgestellten Tatsachen, in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind, steht für mich außer Frage."
Die Beschwerden wurden vom Finanzamt Bregenz mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 14.06.2017 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"In Ihrer o.a. Beschwerde führen Sie verschiedene Punkte an, die bezüglich Ihres Hofes abgeklärt werden sollten. Diese sogenannten Vorfragen wurden im Urteil des Bundesfinanzgerichts vom 8.6.2017 ausführlich behandelt. Da das Bundesfinanzgericht zu dem Urteil gekommen ist, dass die von Ihnen genannten Punkte keine Relevanz für die Bewertung Ihrer wirtschaftlichen Einheit, welche in EWAZ ***1*** erfasst ist, haben, wird die o. a. Beschwerde mit im Wesentlichen demselben Inhalt, abgewiesen."
In den Vorlageanträgen vom 03.07.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Ich weise diese Beschwerdevorentscheidung entscheiden zurück und beantrage die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und den Verfassungsgerichtshof.
In Ihrer Begründung führen Sie das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 08.06.2017 an, da aber dieses Urteil auf komplett verdrehten Tatsachen aufgebaut ist und auch nicht vom Verfassungsgerichthof bestätigt ist, hat es keinerlei rechtliche Auswirkungen in diesem Verfahren.
Begründung:
Wenn zum Beispiel der Richter des Bundesfinanzgerichtes ausführt:
"Selbst wenn die bestehende Zufahrt weggerissen werden muss sei es möglich auf eigenem Grund eine Zufahrt zu erstellen".
Diese Feststellung mehr als nur fahrlässig, denn der Richter hat es ja selbst vor Ort gesehen, dass die Zufahrt dann eine Steigung von mindestens 80% haben würde und zudem wurde mir diese Variante von der BH stirkt verboten, auf Grund der Geologie.
Zum Punkt der kompletten amtlichen Betriebssperre ist folgendes zu sagen:
Der Richter des Bundesfinanzgerichtes kommt zum Ergebnisse, ich würde mich weigern den Kuhstall umzubauen. Der Richter war ja 04.11.2016 bei mir am Hof und hat sich selbst überzeugen können, dass die Standmaße in meinem Kuhstall vorsätzlich vom Amtstierarzt falsch erhoben wurden, so konnte er selbst nachmessen und feststellen, dass pro Kuhstandplatz die Standbreite um mindestens 20 cm je Standplatz ich betrogen worden bin. Fest steht, dass meine Kühe mehr als genug Platz haben, nur der Amtstierarzt hat diese willkürliche Falschmessung vorgenommen und diese rechtswidrige Betriebstotalsperre erstellt denn 2010 wurde vom Amtstierarzt eine Standbreite von 108 cm gemessen, 2013 wurden dann nur noch 103 cm gemessen. Tatsächlich haben meine Kühe, davon haben sich alle selbst überzeugen können, mehr als 123 cm Standbreite zur Verfügung.
Bei diesen festgestellten Tatsachen auch noch zu behaupten, ich hätte diese Situation selbst zu verantworten ist ja wohl schizophren.
Der Amtstierarzt weigert sich beharrlich diese rechtswidrige Betriebstotalsperre aufzuheben. Er hat sogar verfügt, dass ich meinen Betrieb nicht verpachten kann, er hat allen Liefervertragsfirmen verboten Produkte von einem allfälligen Pächter meiner wirtschaftlicheren Einheit zu übernehmen.
Verkaufen kann ich meinen Betrieb auch nicht auf Grund mehrerer Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Zusammenfassend kann eindeutig festgestellt werden, dass meine wirtschaftliche Einheit über keinerlei Betriebseinkommen verfügt. Der Einheitswert muss ja den Ertragswert sprich Betriebseinkommen dieser betreffenden wirtschaftlichen Einheit darstellen und weil kein Ertragswert vorhanden ist, deshalb wird von mir jetzt höflich gestellt der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) das Bundesfinanzgericht möge meiner Beschwerde vom 20.03.2017 vollinhaltlich Folge geben.
Ansonsten muss der Verfassungsgerichtshof feststellen, dass von meiner wirtschaftlichen Einheit von der ich unverschuldet keinen Ertrag und kein Einkommen mehr erzielen kann dies auch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht zur Kenntnis zu nehmen haben."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Katastralgemeinde ***2*** wurde im Jahr 2010 einer Bodenschätzung gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 idgF unterzogen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden im Zeitraum vom 4. April 2011 bis 4. Mai 2011 gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz aufgelegt.
Innerhalb dieses Zeitraumes fand die Auflegung am 27. April 2011 in den Räumen des Gemeindeamtes ***2*** statt. Die Berufungsfrist erstreckte sich bis zum 4. Juni 2011.
Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufung eingelangt ist, erwuchsen die Bodenschätzungsergebnisse am 5.Juni 2011 in Rechtskraft.
Die Katastralgemeinde ***3*** wurde im Jahr 2011 einer Bodenschätzung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden im Zeitraum vom 15. April 2013 bis 15. Mai 2013 offengelegt. Innerhalb dieses Zeitraumes fand die Auflegung am 29. April 2013 in den Räumen des Gemeindeamtes ***3*** statt. Die Berufungsfrist erstreckte sich bis zum 17. Juni 2013. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde eingelangt ist, erwuchsen die Bodenschätzungsergebnisse am 18.Juni 2013 in Rechtskraft.
In diesen Feststellungsbescheiden ist für jedes Grundstück die Grundstücksnummer, die Fläche, die Wertzahl und die Ertragsmesszahl angeführt.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Die maßgeblichen Bestimmungen des BewG, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Vermessungsgesetzes (jeweils samt Anhang bzw. Anlage) zum maßgeblichen Zeitpunkt lauten:
BewG:
"§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
(4) …
…
§ 34. Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35. Untervergleichsbetriebe.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuss (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36. Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.
§ 38. Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
a) Alpen, das sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich;
b) Vegetationsflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
2. nach den Vorschriften des § 46 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
3. nach den Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 4 weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
4. nach den Bestimmungen des § 49 gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden;
6. öffentliche Gelder nach den Vorschriften des § 35.
(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.
(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 40. Abschläge und Zuschläge.
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 143 Z 7 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen."
Bodenschätzungsgesetz:
"§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
(2) Die Bodenschätzung umfasst:
1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.
(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.
...
§ 3. (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z. 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen, die nicht mehr zum landwirtschaftlichen Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen, die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.
(3) Die Nachschätzung umfasst:
1. die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit und
2. deren Erfassung in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten.
(4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat.
§ 5. (1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind (Bundesmusterstücke).
(2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt.
(3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).
(5) Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die gemäß § 8 Abs. 1 für die Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände anzuführen.
(6) Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies im Sinne des Abs. 5 ebenfalls kundzumachen.
§ 6. Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.
§ 7. (1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1. dem Ackerland mit den Kulturarten Ackerland und Acker-Grünland,
2. dem Grünland mit den Kulturarten Grünland, Grünland-Acker, Grünland-Wiese, Grünland-Bergmahd, Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind.
Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
§ 8. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
(2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
(3) Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
§ 9. (1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuß an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
(2) In einer Kopie der Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen darzustellen.
§ 10. (1) Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(3) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
(4) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die für die Auswahl und Schätzung von Musterstücken (§ 5) erforderlichen bodenchemischen und -physikalischen Untersuchungen auf Anforderung durchzuführen.
(5) Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft hat zur Unterstützung der Bodenschätzung die digitalen Daten der Bodenkartierung auf Anforderung an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3. der Abgrenzung
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.
(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.
(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
§ 13. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.
§ 14. (1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).
(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.
§ 15. (1) Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
(2) Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(3) Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.
§ 16. (1) Die Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl.
(2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.
§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Abs. 2 beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
(2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
(3) Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Abs. 1 und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
Anlage
Die Kulturarten der Bodenschätzung (§ 7 Abs. 1) werden durch folgende Merkmale bestimmt:
1. Ackerland (A). Das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.
2. Acker-Grünland (AGr). Die Bezeichnung Acker-Grünland wird angewendet für
a) das eigentliche Wechselland, bei dem auf der gleichen Fläche Acker- und Grünlandnutzung zeitlich wechseln, wobei die Ackernutzung überwiegt;
b) Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch überwiegt.
3. Grünland (Gr). Als Grünland werden Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung gemäht werden und mit Großvieh beweidet werden können.
4. Grünland-Acker (GrA). Hiefür gilt dasselbe wie für Acker-Grünland, doch überwiegt die Grünlandnutzung.
5. Grünland-Wiese (GrW). Als Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur Futtergewinnung gemäht werden, zufolge ihrer feuchten Lage aber durch Großvieh nicht beweidet werden können.
6. Grünland-Bergmahd (GrBgm). Als Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen.
7. Grünland-Streu (GrStr). Als Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die vorwiegend der Streunutzung dienen.
8. Grünland-Hutweide (GrHu). Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen."
§ 18 Abs 1 Grundsteuergesetz lautet:
"(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen."
§ 252 Abs 1 BAO lautet:
"§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Die zur Einsicht aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse sind gemäß § 11 Abs 6 Bodenschätzungsgesetz ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinn des § 185 BAO. Da diese gesonderten Feststellungsbescheide rechtskräftig wurden, sind diese Bescheide den Einheitswertfeststellungsbescheiden zu Grunde zu legen. Die Beschwerde gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid ist gemäß § 252 Abs 1 BAO daher insoweit abzuweisen, als vorgebracht wird, dass die Bodenschätzungsergebnisse falsch seien.
Da die Grundstücke in ***2*** sich unterhalb der Dauersiedlungsgrenze befinden, erfüllen sie nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale die § 39 Abs 2 Z 1 lit a BewG für Alpen vorschreibt. Diese Grundstücke waren daher in den dem angefochtenen Einheitswertbescheid zu Grunde liegenden Bodenschätzungsbescheiden als Grünland-Streu bzw als Grünland Hutweide bzw unproduktive Fläche zu bewerten. Die Ausführungen in der Beschwerde (Die gesamten Hutweiden in ***2*** wurden vom Richter fotografiert und festgestellt, dass keinerlei maschinelle Bewirtschaftbarkeit gegeben ist) stützen diese Bewertung, da gemäß Punkt 8, der Anlage zum Bodenschätzungsgesetz Grünland-Hutweide (GrHu) folgendermaßen definiert werden: Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen. Genau diese Verhältnisse hat auch der Richter im Lokalaugenschein am 04.11.2016 festgestellt.
Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen eines Steuersubjekts werden in der Regel alle Teile, die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sein, es sei denn, dass sie räumlich so voneinander entfernt liegen, dass ihre gemeinsame Bewirtschaftung praktisch unmöglich ist. Gemäß dem Erkenntnis des VwGH 22. 2. 1960, 2411/56, ist für die Beurteilung der Frage, ob mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die Verkehrsanschauung maßgebend. Sehr viele Betriebe im Bregenzerwald verfügen über ein Vorsäß in einer anderen Gemeinde, wie beispielsweise der Untervergleichsbetrieb in Reute. Ein Vorsäß in einer anderen Gemeinde gehört daher im Bregenzerwald zu den Umständen die für die Bewirtschaftung als regelmäßig im Sinn des § 36 Abs 2 BewG anzusehen sind. Nach der Verkehrsanschauung im Bregenzerwald bilden daher der Hauptbetrieb und das Vorsäß eine wirtschaftliche Einheit. Im gegenständlichen Fall stellen die Grundstücke in ***3*** und in ***2*** eine wirtschaftliche Einheit dar. Es war daher eine einheitliche Bodenklimazahl für diese wirtschaftliche Einheit gemäß § 16 Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. In diese Bodenklimazahl sind auch die niedrigen Ertragsmesszahlen der Grundstücke in ***2*** eingeflossen. Ohne diese Grundstücke wäre die Bodenklimazahl für ***3*** höher ausgefallen.
Die Kontrolle der Grundlagen des angefochtenen Bescheides wäre für den Beschwerdeführer durch eine Einsichtnahme in die Bodenschätzungsfeststellungsbescheide möglich gewesen. Da diese Bodenschätzungsfeststellungsbescheide rechtskräftig wurden und eine Bindung der Einheitswertbescheide an die Bodenschätzungsfeststellungsbescheide besteht, waren im angefochtenen Einheitswertbescheid nicht noch einmal die relevanten Teile der Bodenschätzungsbescheide wiederzugeben.
Ein Abschlag für das Fehlen einer Zufahrt zur Hofstelle in ***3*** und zum Vorsäß in ***2*** ist nicht möglich, da der Lokalaugenschein ergeben hat, dass sowohl zur Hofstelle als auch zum Vorsäß eine Zufahrt besteht. Falls der Beschwerdeführer die fremden Grundstücke über die er derzeit zum Hof zufährt nicht mehr benützen darf, ist es ihm möglich eine neue Hofzufahrt über Grundstücke die in seinem Alleineigentum stehen, zu errichten. Falls dies nicht möglich sein sollte, besteht auch die Möglichkeit der Einräumung eines Wegerechts nach dem Notwegegesetz.
Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins war von den Erdrutschen und Geländeabrutschungen im Vorsäß in ***2*** nichts mehr zu sehen. Die Vermurungen können daher nur ein geringes Ausmaß gehabt haben, das keine nachhaltigen Folgen nach sich gezogen hat. Mangels Nachhaltigkeit der Vermurungen kann ein Abschlag nicht vorgenommen werden.
Ein Abschlag wegen Wanderwirtschaft und Entfernung der Feldstücke kommt nicht in Betracht, da sehr viele Betriebe im Bregenzerwald über ein Vorsäß in einer anderen Gemeinde verfügen, wie beispielsweise der Untervergleichsbetrieb in Reute. Ein Vorsäß in einer anderen Gemeinde gehört daher im Bregenzerwald zu den Umständen die für die Bewirtschaftung als regelmäßig im Sinn des § 36 Abs 2 BewG anzusehen sind. Ein Abschlag kommt aber gemäß § 40 BewG nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den regelmäßigen Verhältnissen, die der Feststellung der Betriebszahlunterstellt wurden, wesentlich abweichen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Ein Abschlag für die Vermarktungsverhältnisse ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
Eine Vermarktung der vom Beschwerdeführer erzeugten Milch ist nicht möglich, da der Tierarzt den Stall aus tierschutzrechtlichen Gründen gesperrt und die Molkerei daraufhin den Milchlieferungsvertrag gekündigt hat. Dies liegt aber nicht an unveränderbaren Gegebenheiten, sondern daran, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, die vom Tierarzt beanstandeten Mängel zu beheben. Es handelt sich daher um persönliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs 2 BewG, die keinen Einfluss auf die Wertermittlung haben können. Zudem ist gemäß § 32 BewG bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ein notwendiger Bestand an Wirtschaftsgebäuden erforderlich. Bei der Bewertung wird unterstellt, dass Wirtschaftsgebäude im notwendigen Ausmaß zur Verfügung stehen und es kostenmäßig gleichgültig ist, ob Kosten für Errichtung und Erhaltung der Gebäude anfallen oder eine entsprechende Miete (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 32 BewG, Tz 15). Für Zwecke der Einheitsbewertung ist daher zu unterstellen, dass ein den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechender Stall vorhanden ist. Die Tatsache, dass ein solcher Stall nicht vorhanden ist, kann daher zu keinem Abschlag führen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach sein Stall den tierschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, sind für das Bundesfinanzgericht irrelevant, da dem Bundesfinanzgericht keine Kompetenz zukommt, dies zu überprüfen. Dies zu überprüfen ist Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde. Da es der Beschwerdeführer in der Hand hat - entweder indem er die Bezirksverwaltungsbehörde davon überzeugt, dass sein Stall den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspricht oder durch einen den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Umbau des Stalles - dass die Betriebssperre aufgehoben wird, es daher ausschließlich am Verhalten des Beschwerdeführers liegt dass dieser keine Einkünfte aus dem Verkauf seiner landwirtschaftlichen Produkte erzielen kann, ist für das Bundesfinanzgericht eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennbar. Das Bundesfinanzgericht wird daher in dieser Sache den Verfassungsgerichtshof nicht befassen. Es steht dem Beschwerdeführer aber selbstverständliche frei, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.
Aus den § 185 ff ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 252 Abs 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069).
Einheitswertbescheide sind Grundlagenbescheide zB für Grundsteuermessbescheide (VwGH 21.6.1977, 2183, 2184/75). Die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid ist im gegenständlichen Fall als unbegründet abzuweisen, da ausschließlich Einwendungen gegen im Einheitswertbescheid getroffene Feststellungen, vorgebracht wurden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu sämtlichen Rechtsfragen des gegenständlichen Falles liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesfinanzgericht hat sich an diese Rechtsprechung gehalten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 4. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100277/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100277.2018
- Stammnummer
- 136879
- Gültig
- 04.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF