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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101400/2017

Einheitsbewertung Stückländerei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101400/2017vom 20.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233). (2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören. (3) (…) § 37. Gang der Bewertung Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind. § 38. Ermittlung des Hektarsatzes (1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro. (2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind. (3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. § 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte (1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) bis (4) (…) § 40. Abschläge und Zuschläge Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist. 2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen. (…) § 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt." Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG 1955 darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 Abs 1 BewG 1955 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (vgl VwGH 16.11.2006, 2003/14/0026). Wie sich aus § 34 Abs 2 BewG 1955 ergibt, besteht der mit den Vergleichsbetrieben verfolgte Zweck darin, bei der Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen. Die Bedeutung der Vergleichsbetriebe liegt darin, dass aus ihren Merkmalen in anschaulicher Weise auf die Ertragsfähigkeit der übrigen Betriebe geschlossen werden kann (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 34 Rz 4 [28. Lfg Juni 2018]). Die Vergleichsbetriebe sind im Anhang der am 4.3.2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten, auf die §§ 34 und 44 BewG 1955 gestützten "Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 2014" (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014) aufgelistet. Aus § 44 Satz 2 BewG 1955 folgt, dass diese Kundmachung durch ihre Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung rechtsverbindliche Kraft erlangt hat. Sie hat den Charakter einer Rechtsverordnung (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 44 Rz 1 [25. Lfg Februar 2016] unter Verweis auf VfGH 11.12.1982, V 30/82). Im Hinblick auf die Vergleichsbetriebe erstreckt sich die rechtsverbindliche Kraft dieser Kundmachung auf die für die Vergleichsbetriebe festgestellten Zu- und Abschläge und Betriebszahlen sowie - indirekt - auf das Verfahren zur Ableitung derselben (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 44 Rz 2 [25. Lfg Februar 2016]). Der Gang der Bewertung und die maßgeblichen Bewertungsansätze sind in der "Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe" (in der Folge Bewertungsrichtlinie) dargelegt. Die Bewertungsrichtlinie, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar ist (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grundbesitzabgaben-einheitsbewertung/hauptfeststellung-luf-2014.html, zuletzt abgerufen am 12.10.2022), ist weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch in einem anderen Publikationsorgan kundgemacht. Da jedoch den rechtsverbindlich festgestellten Zu- und Abschlägen sowie Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe die Bewertungsansätze der Bewertungsrichtlinie zugrunde liegen, ist diese - auch vom Bundesfinanzgericht - entsprechend zu berücksichtigen (vgl etwa BFG 28.1.2021, RV/7100065/2019; BFG 22.1.2019, RV/7100251/2018). Der Hektarsatz zur Ermittlung des auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Bf entfallenden Einheitswertes ist nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen der Vergleichsbetriebe zu ermitteln. Dabei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 lit a, b und c BewG 1955 (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 38 Abs 4 BewG 1955). Zu diesem Zweck sind die ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes der Bf zu ermitteln und diese sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichsbetriebes gegenüberzustellen. Durch die Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser Betriebe zueinander ist aus der Betriebszahl des Vergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes der Bf zu ermitteln (vgl dazu VwGH 27.11.2001, 97/14/0093; VwGH 8.4.1983, 82/17/0005). Dabei kann gegebenenfalls auch auf mehrere Vergleichsbetriebe aus verschiedenen Bundesländern zurückgegriffen werden (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 38 Rz 7 [28. Lfg Februar 2018]). Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören auch Stückländereien. Dabei handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 30 Rz 4 [30. Lfg Mai 2022]; siehe auch BFG 19.9.2014, RV/7101905/2014; BFG 20.8.2018, RV/7101906/2014). Ausgangspunkt der Bewertung sind die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs 3 Z 1 BewG 1955; siehe auch § 36 Abs 1 BewG 1955 iVm § 16 BoSchätzG 1970). Die auf den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung basierende Bodenklimazahl der Liegenschaft der Bf beträgt 54,6. Ausgehend von dieser Bodenklimazahl sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs 3 Z 2 BewG 1955 in Form von Zu- und Abschlägen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des von der Bf ins Treffen geführten fehlenden Gebäudebestandes ist auf § 32 Abs 2 BewG 1955 zu verweisen, demzufolge bei der Ertragswertermittlung davon auszugehen ist, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist nach der zitierten Bestimmung zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Daraus ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber, dem Wesen der vergleichenden Bewertung entsprechend, einen objektiven Bewertungsmaßstab aufstellt und sich dazu einer Fiktion bedient (vgl VwGH 17.5.1977, 1127/75; VwGH 27.9.1977, 0825/76). Fingiert wird ua ein Betrieb, der mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Den Erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 1977 (485 BlgNR 17. GP, 11), mit welchem die Bestimmung des § 32 Abs 2 BewG 1955 um den letztgenannten Passus erweitert wurde, ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: "Bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist ein notwendiger Bestand an Wirtschaftsgebäuden erforderlich. Entsprechend der bisherigen Praxis wird unterstellt, dass Wirtschaftsgebäude im notwendigen Ausmaß zur Verfügung stehen und es kostenmäßig gleichgültig ist, ob Kosten für Errichtung und Erhaltung der Gebäude anfallen oder eine entsprechende Miete." Wenn daher von der Bf eingewendet wird, dass in ihrem Fall solche Gebäude tatsächlich nicht vorhanden seien, so handelt es sich dabei um einen Umstand, der bei der Ertragswertberechnung - aufgrund der Fiktion des § 32 Abs 2 BewG 1955 - schon von vornherein außer Betracht zu lassen ist und folglich auch bei der Ermittlung der Betriebszahl keine besondere Berücksichtigung finden kann. Was das von der Bf ins Treffen geführte Nichtvorhandensein von Betriebsmitteln, Gerätschaften, Inventar etc anbelangt, ist zunächst auf den Betriebsmittelbegriff zu verweisen. Zu den zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebsmitteln zählen zum einen stehende Betriebsmittel (vgl § 30 Abs 1 Z 1 BewG 1955), wie zB Zuchttiere, Zugtiere, Saatgut, Maschinen und Geräte, und zum anderen ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl § 30 Abs 1 Z 1 BewG 1955 iVm § 30 Abs 2 Z 5 BewG 1955), wie zB ein Teil der Ernte, das Mastvieh sowie andere pflanzliche und tierische Produkte (vgl Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 30 Rz 25 [30. Lfg Mai 2022]). Aus § 36 Abs 2 BewG 1955 sind hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können (das sind solche außerhalb der in § 32 Abs 3 BewG 1955 bezeichneten Ertragsbedingungen), ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt nach der zitierten Bestimmung insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Was daher den Bestand an Betriebsmitteln anbelangt, sind bei der Ermittlung der Betriebszahl regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen und ist insoweit eine Bedachtnahme auf tatsächliche Verhältnisse ausgeschlossen (vgl dazu allgemein VwGH 16.12.1969, 1255/68). Vor diesem Hintergrund kann die tatsächliche Betriebsmittelausstattung bei der Ermittlung der Betriebszahl keine besondere Berücksichtigung finden (zur Frage eines Abschlages gemäß § 40 BewG 1955 siehe weiter unten). Diesen gesetzlich verankerten Grundsätzen betreffend den Gebäudebestand und die Betriebsmittelausstattung entsprechen die vom Finanzamt ins Treffen geführten rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe Nr 111 O-33-609-Penking (in der Folge Nr 111 Penking), Nr 123 S-12-603-Oberndorf (in der Folge Nr 123 Oberndorf) und Nr 198 V-11-601-Höchst (in der Folge Nr 198 Höchst), deren Ertragsbedingungen mit jenen der Liegenschaft der Bf im Wesentlichen übereinstimmen. Sie weisen - wie die Liegenschaft der Bf - eine verhältnismäßig hohe Bodenklimazahl auf (Nr 111 Penking: 54,1; Nr 123 Oberndorf: 57,1; Nr 198 Höchst: 76,0). Sie sind - wie die Liegenschaft der Bf - in zentraler flacher Tallage gelegen. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt - wie im Falle der Liegenschaft der Bf - unter 3 ha (Nr 111 Penking: 2,50 ha; Nr 123 Oberndorf: 1,03 ha; Nr 198 Höchst: 0,45 ha). Zudem handelt es sich bei diesen Vergleichsbetrieben - wie bei der Liegenschaft der Bf - um Acker- bzw Grünlandflächen ohne Hofstelle. Wenn seitens der Bf eingewendet wird, nur im Erhebungsblatt betreffend den Vergleichsbetrieb Nr 198 Höchst sei das Fehlen einer Hofstelle ausdrücklich vermerkt, während dies bei den beiden anderen Vergleichsbetrieben nicht der Fall sei, so ist hiezu zu bemerken, dass sowohl im Erhebungsblatt betreffend den Vergleichsbetrieb Nr 111 Penking als auch im Erhebungsblatt betreffend den Vergleichsbetrieb Nr 123 Oberndorf ausdrücklich von Stückländereien die Rede ist. Unter Stückländereien sind, wie bereits oben dargelegt wurde, landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu verstehen. Dass es sich bei den Vergleichsbetrieben Nr 111 Penking und Nr 123 Oberndorf um Acker- bzw Grünlandflächen ohne Gebäudebestand handelt, kommt überdies - worauf auch seitens des Finanzamtes hingewiesen wird - darin zum Ausdruck, dass sich im jeweiligen Erhebungsblatt, genauso wie im Erhebungsblatt betreffend den Vergleichsbetrieb Nr 198 Höchst, unter dem Punkt "Klimatische Verhältnisse" der Passus "Seehöhe Hof 0" findet. Festzuhalten ist, dass bei diesen Vergleichsbetrieben keine Abschläge für fehlenden Gebäudebestand oder fehlende Betriebsmittel angesetzt wurden. Unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf und Nr 198 Höchst ist die Vorgehensweise des Finanzamts, auch im Falle der Liegenschaft der Bf keine solchen Abschläge vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Wenn die Bf weiters einwendet, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie mehrere hundert Kilometer von der Liegenschaft entfernt in der Schweiz wohne, was zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Ertragslage führe, so ist - wiederum - auf § 32 Abs 2 BewG 1955 zu verweisen, demzufolge bei der Ertragswertermittlung davon auszugehen ist, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Der Gesetzgeber stellt damit, wie bereits oben dargelegt wurde, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion, die es nicht zulässt, den von der Bf ins Treffen geführten, ausschließlich in ihrer Person gelegenen Umstand eines mehrere hundert Kilometer entfernt gelegenen Wohnsitzes zu berücksichtigen (vgl dazu auch VwGH 17.5.1977, 1127/75). Im Übrigen ist der Einwand der Bf auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Liegenschaft nicht von ihr selbst bewirtschaftet wird, sondern - wie bei Stückländereien üblich - verpachtet ist. Zu den vom Finanzamt vorgenommenen Zu- und Abschlägen: Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 32 Abs 3 Z 2 lit a BewG 1955: Was die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 lit a BewG 1955 anbelangt, hat das Finanzamt die Lage der Liegenschaft der Bf - auf Basis der Daten des Berghöfekatasters (siehe unter Punkt 3.1.1 der Bewertungsrichtlinie) - als zentral eingestuft und diesen Umstand weder in Form eines Zuschlages noch in Form eines Abschlages berücksichtigt (Zu-/Abschlag +/-0). Dies entspricht den vom Finanzamt herangezogenen Vergleichsbetrieben (Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf, Nr 164 Wundschuh und Nr 198 Höchst), bei denen die zentrale Lage unter Zugrundelegung der in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätze ebenfalls weder zu einem Zuschlag noch zu einem Abschlag führt. Hinsichtlich der im Rahmen der regionalwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 lit a BewG 1955 weiters zu berücksichtigenden Kriterien der Vermarktungsverhältnisse und der Entwicklungsdynamik hat das Finanzamt vor dem Hintergrund, dass die diesbezüglichen Verhältnisse aufgrund der Lage der Liegenschaft der Bf am Rande des Stadtgebietes von ***Stadt*** günstig sind, einen Zuschlag von +3% vorgenommen. Dieser Zuschlag entspricht den in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätzen (siehe unter Punkt 3.1.2 der Bewertungsrichtlinie: günstig, Zuschlag +5% bis +2%), die auch den Vergleichsbetrieben zugrunde liegen. Was das im Rahmen der regionalwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 lit a BewG 1955 ebenfalls zu berücksichtigende Kriterium der Entfernung zwischen dem Wirtschaftshof und dem zentralen Ort (Bezirkshauptort) anbelangt, hat das Finanzamt aufgrund der zwischen der Liegenschaft der Bf und der Bezirkshauptmannschaft ***Bezirk*** (***Adresse***) bestehenden Entfernung von rund 25,3 km einen Abschlag von -4% vorgenommen. Dieser Abschlag entspricht den in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätzen (siehe unter Punkt 3.1.3 der Bewertungsrichtlinie: Entfernungen > 25 km bis 30 km, Abschlag -4%), die auch den Vergleichsbetrieben zugrunde liegen. So ist etwa beim Vergleichsbetrieb Nr 198 Höchst, dem es - wie im Falle der Liegenschaft der Bf - an einem Wirtschaftshof mangelt (Stückländerei), aufgrund der Entfernung zum Bezirkshauptort (Bezirkshauptmannschaft) Bregenz von rund 11 km ein der Bewertungsrichtlinie entsprechender Abschlag von -1% berücksichtigt (siehe unter Punkt 3.1.3 der Bewertungsrichtlinie: Entfernungen > 10 km bis 15 km, Abschlag -1%). Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs 3 Z 2 lit b und c BewG 1955 (Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen): Als wirtschaftliche Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs 3 Z 2 lit b und c BewG 1955 sind im Bewertungsschema des Finanzamts zur Feststellung der Betriebszahl der Liegenschaft der Bf folgende Kriterien angeführt: Aufschließung des Wirtschaftshofes Größe der Feldstücke (KG-Durchschnitt) Hangneigung (Maschinen- und Geräteeinsatz) Durchschnittliche Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof Sonderverhältnisse Hinsichtlich des Kriteriums der Aufschließung des Wirtschaftshofes sind in der Bewertungsrichtlinie Abschläge für folgende Fälle vorgesehen: Anteilige Wegerhaltung bei Hofzufahrt über 0,5 km; Seilbahnerhaltung (bis -4%) Hofzufahrt nur mit Traktor oder Spezialmaschine, mit Pkw nicht möglich (-10%) Hofzufahrt mit Kraftfahrzeug nicht möglich (-30%) Andere Sonderverhältnisse: zeitweise Abgeschnittenheit (Straßensperren auf Grund von Lawinen ua), beengte Zufahrt bzw Ortsdurchfahrt, sehr steile Hofzufahrt (bis -2%) In den aktenkundigen Erhebungsblättern zu den vom Finanzamt ins Treffen geführten Vergleichsbetrieben ohne Hofstelle (Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf und Nr 198 Höchst) ist das Kriterium der Aufschließung des Wirtschaftshofes, untergliedert in die Punkte "Anteilige Wegerhaltung", "Hofzufahrt" und "Sonderverhältnisse", jeweils ohne Abschlag vermerkt. Da dieses Kriterium an das Vorhandensein einer Hofstelle anknüpft, eine solche bei den genannten Vergleichsbetrieben jedoch fehlt und folglich auch keine Hofzufahrt besteht, ist der Wert 0 hinterlegt. Dieses Kriterium ist daher im Ergebnis neutralisiert. Unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf und Nr 198 Höchst ist die Vorgehensweise des Finanzamts, auch im Falle der Liegenschaft der Bf hinsichtlich des Kriteriums der Aufschließung des Wirtschaftshofes keinen Abschlag vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Die Bf weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zu ihrer Liegenschaft derzeit nur über Fremdgrund zugefahren werden könne. Sollte, so die Bf, eine Zufahrt zukünftig nicht mehr möglich sein, wäre die Herstellung einer neuen Zufahrt über Eigengrund mit großem Aufwand verbunden. Ob eine Genehmigung für eine solche Zufahrt überhaupt möglich wäre, sei fraglich. Vor diesem Hintergrund begehrt die Bf einen Abschlag von -10%. Dazu ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Bf rein hypothetischer Natur sind und sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend finden, dass die Zufahrt zur Liegenschaft der Bf in ihrer derzeitigen Form zukünftig nicht mehr möglich sein soll. Zudem ist auf das Gesetz vom 7.7.1896 betreffend die Einräumung von Nothwegen, RGBl 140/189 idgF, das unter den dort geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erlangung eines Notwegerechtes einräumt, zu verweisen. Der von der Bf begehrte Abschlag kann daher nicht gewährt werden. Die Bf wendet hinsichtlich des Kriteriums der Größe der Feldstücke ein, dass der vom Finanzamt diesbezüglich vorgenommene Zuschlag von +2% nicht nachvollziehbar sei. Für sie sei nicht verständlich, was "KG-Durchschnitt 2,6339 ha" bedeute und woher dieser Wert stamme. Aus google maps sei ersichtlich, dass ihre Grundstücke unterschiedlichen Nutzungen unterlägen und die durchschnittliche Größe der Feldstücke nicht 2,6339 ha betragen könne. Sie liege bei 0,726 ha, bei Berücksichtigung des Weges sogar unter 0,7 ha. Es werde daher um Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlages ersucht. Hiezu ist zu bemerken, dass es sich bei Feldstücken um eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer landwirtschaftlichen Nutzungsart (Acker, Wiese, Spezialkultur) handelt (vgl unter Punkt 3.2.2 der Bewertungsrichtlinie). Der vom Finanzamt zum Ansatz gebrachte Wert von 2,6339 ha stellt nicht die betriebsindividuelle Feldstücksgröße dar. Er resultiert, wie sich aus Punkt 3.2.2 der Bewertungsrichtlinie ergibt und worauf auch seitens des Finanzamtsvertreters im Zuge des am 22.7.2021 abgehaltenen Erörterungstermines hingewiesen wurde, aus den INVEKOS-Daten pro Katastralgemeinde und betrifft die durchschnittliche Feldstücksgröße auf Ebene der Katastralgemeinde. Der vom Finanzamt hierfür vorgenommene Zuschlag von +2% entspricht den in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätzen (siehe unter Punkt 3.2.2 der Bewertungsrichtlinie: durchschnittliche Feldstücksgröße ≥ 2,0 ha bis < 3,0 ha, Zuschlag +2%), die auch den rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe zugrunde liegen. So wurde etwa beim vom Finanzamt ins Treffen geführten Vergleichsbetrieb Nr 111 Penking aufgrund der durchschnittlichen Feldstücksgröße auf Ebene der Katastralgemeinde von 4,7922 ha ein - den in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätzen entsprechender - Zuschlag von +4% berücksichtigt. Was das Kriterium der Hangneigung anbelangt, hat das Finanzamt den Umstand, dass die Liegenschaft der Bf in - für den Maschinen- und Geräteeinsatz günstiger - flacher Tallage gelegen ist und lediglich ein flächenmäßig stark untergeordneter Teil (rund 5%) ein etwas stärkeres Gefälle aufweist (rund 11 Grad bis 13 Grad), mit einem Abschlag von -0,5% bedacht. Dieser geringe Abschlag steht in Einklang mit den rechtsverbindlichen Einwertungen der vom Finanzamt ins Treffen geführten Vergleichsbetriebe Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf, Nr 164 Wundschuh und Nr 198 Höchst, die ebenfalls in flacher Tallage gelegen sind und bei denen aufgrund des Umstandes, dass 100% der landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Gefälle von 0 Grad bis höchstens 10 Grad aufweisen, überhaupt kein Abschlag berücksichtigt wurde. Hinsichtlich des Merkmals der Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof hat das Finanzamt mit dem Hinweis darauf, dass sich auf der Liegenschaft der Bf keine Hofstelle befinde, weder einen Zuschlag noch einen Abschlag angesetzt (Zu-/Abschlag +/-0). Dies entspricht den vom Finanzamt herangezogenen Vergleichsbetrieben ohne Hofstelle (Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf und Nr 198 Höchst), bei denen diesbezüglich ebenfalls weder ein Zuschlag noch ein Abschlag vorgesehen ist. Unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe ist die Vorgehensweise des Finanzamts, dieses Merkmal zu neutralisieren, nicht zu beanstanden. Die Bf weist überdies darauf hin, dass das vom Finanzamt herangezogene Bewertungsschema an zwei Stellen die Berücksichtigung von Sonderverhältnissen vorsehe (einmal unterhalb des Punktes "Aufschließung des Wirtschaftshofes" und einmal unterhalb des Punktes "Durchschnittliche Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof") und folglich auch das Fehlen einer Wohnstätte mit einem Abschlag von 30% zu berücksichtigen sei. Dazu ist zu bemerken, dass der Umstand des Nichtvorhandenseins einer Wohnstätte auch bei den vom Finanzamt ins Treffen geführten Vergleichsbetrieben Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf und Nr 198 Höchst, bei denen es sich um reine Acker- bzw Grünlandflächen (Stückländereien) handelt, zu keinem Abschlag geführt hat. Insofern ist die Vorgehensweise des Finanzamts, auch im Falle der Liegenschaft der Bf keinen solchen Abschlag vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Die Hagelgefährdung der Liegenschaft der Bf wurde vom Finanzamt auf Basis von Daten der Hagelversicherung und der ZAMG als "stark" (Gefährdungsfaktor 6) eingestuft, was zu einem Abschlag von -5% führte. Dies entspricht den in der Bewertungsrichtlinie vorgesehenen Bewertungsansätzen (vgl unter Punkt 3.4.1 der Bewertungsrichtlinie), die auch den Vergleichsbetrieben zugrunde liegen. Betriebsgröße gemäß § 32 Abs 3 Z 2 lit d BewG 1955: Die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Betriebsgröße) des Betriebes der Bf beträgt rund 2,9 ha. Dafür nahm das Finanzamt einen Abschlag von -20% vor. Unter Punkt 3.3 der Bewertungsrichtlinie ist für Betriebsgrößen von 0 bis 3 ha ein Abschlag von -20% vorgesehen. Dementsprechend wurde bei sämtlichen Vergleichsbetrieben mit einer Betriebsgröße von nicht mehr als 3 ha ein Abschlag von -20% vorgenommen (siehe Vergleichsbetriebe Nr 61 Rührsdorf, Nr 111 Penking, Nr 123 Oberndorf, Nr 160 Gussendorf, Nr 162 Gauitsch, Nr 170 Grins, Nr 174 Kappl, Nr 175 Serfaus, Nr 187 Görtschach-Gödnach und Nr 198 Höchst). Der vom Finanzamt beim Betrieb der Bf angesetzte Größenabschlag von -20% entspricht daher dem bei den Vergleichsbetrieben berücksichtigten Größenabschlag. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Finanzamt für die Liegenschaft der Bf ermittelte Betriebszahl von 41,2 den Grundsätzen der vergleichenden Bewertung entspricht. Für die Betriebszahl 100, dh für den Hauptvergleichsbetrieb beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2.400,00 Euro. Für die Betriebszahl 41,2 beläuft sich der Hektarsatz demnach auf 988,80 Euro (2.400,00 / 100 x 41,2). Multipliziert mit der Fläche der Liegenschaft der Bf von 2,9021 ha beträgt der Vergleichswert 2.869,60 Euro. Zu dem von der Bf begehrten Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 von 50% wegen fehlender Hofstelle, fehlender Wohnstätte, fehlender Maschinen, fehlenden Viehbestandes und fehlender Betriebsmittel: Gemäß § 40 Z 1 BewG 1955 sind Abschläge oder Zuschläge am Vergleichswert nur zu machen, wenn "a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist." Gemäß § 36 Abs 2 BewG 1955 sind hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können (das sind solche außerhalb der in § 32 Abs 3 BewG 1955 bezeichneten Ertragsbedingungen), ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln (zum - weitreichenden - Betriebsmittelbegriff siehe bereits oben). Eine vom Regelmäßigen wesentlich abweichende Ausrüstung mit Betriebsmitteln führt daher unter der weiteren Voraussetzung des § 40 Z 1 lit b BewG 1955 zu einem Abschlag oder Zuschlag, welcher gemäß § 40 Z 2 BewG 1955 zu ermitteln ist (vgl VwGH 8.4.1983, 82/17/0005). Im vorliegenden Fall sind die im Eigentum der Bf stehenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt durch den Pächter mit dessen Betriebsmitteln, die den regelmäßigen Verhältnissen entsprechen. Diesbezüglich ist auf § 31 Abs 2 BewG 1955 zu verweisen, demzufolge in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen sind, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Dass gegenständlich lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind (und nicht solche der Bf als Eigentümerin der landwirtschaftlichen Flächen), führt daher, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 8.4.1983, 82/17/0005 zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu einem Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 (siehe dazu auch Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz, § 31 Rz 25 [25. Lfg Februar 2016]). Dem von der Bf begehrten Abschlag wegen einer von den regelmäßigen Verhältnissen abweichenden Betriebsmittelausstattung (fehlende Maschinen, fehlende Geräte, Viehlosigkeit) kann demnach nicht Folge geleistet werden. Im Hinblick auf den von der Bf begehrten Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 wegen fehlender Hofstelle ist zunächst auf § 32 Abs 2 BewG 1955 zu verweisen, demzufolge bei der Ertragswertermittlung davon auszugehen ist, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist nach der zitierten Bestimmung zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Der Gesetzgeber stellt damit, wie bereits oben dargelegt wurde, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion (vgl VwGH 17.5.1977, 1127/75; VwGH 27.9.1977, 0825/76). Fingiert wird ua ein Betrieb, der mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Wenn daher von der Bf eingewendet wird, dass in ihrem Fall eine Hofstelle nicht vorhanden sei, so handelt es sich dabei um einen Umstand, der bei der Ertragswertberechnung - aufgrund der Fiktion des § 32 Abs 2 BewG 1955 - schon von vornherein außer Betracht zu lassen ist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 17.5.1977, 1127/75 unter Bezugnahme auf § 32 Abs 2 BewG 1955 zum Ausdruck gebracht hat, setzen Abschläge gemäß § 40 BewG 1955 jedoch Umstände voraus, die bei der Ertragswertberechnung nicht schon von vornherein außer Betracht zu lassen sind. Ein Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 wegen fehlender Hofstelle kommt somit nicht in Betracht. Was schließlich den von der Bf begehrten Abschlag gemäß § 40 BewG 1955 wegen fehlender Wohnstätte anbelangt, so legt die Bf in keinster Weise dar, inwiefern es in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem eine sehr kleine wirtschaftliche Einheit (Stückländerei mit dem höchstmöglichen Größenabschlag von 20%; siehe dazu oben) an einen Dritten verpachtet und von diesem (mit-)bewirtschaftet wird, das Nichtvorhandensein einer Wohnstätte zu einer wesentlichen Minderung der Ertragsfähigkeit führen sollte. Das erkennende Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass Abschläge gemäß § 40 BewG 1955 am Vergleichswert, der gegenständlich 2.869,60 Euro beträgt (siehe oben), nicht in Betracht kommen. Der Vergleichswert ist daher zugleich der Einheitswert (vgl § 37 BewG 1955), wobei der Einheitswert gemäß § 25 BewG 1955 auf volle 100,00 Euro nach unten abzurunden ist und daher im vorliegenden Fall, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, 2.800,00 Euro ausmacht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzender Hinweis: Seitens der Bf wurde als Zustellbevollmächtigter Herr ***Y*** mit der Adresse ***X-Straße*** ***Nr***, ***Postleitzahl Ort*** angegeben. Beim Straßennamen "***X-Straße***" handelt es sich - nach telefonischer Rücksprache mit dem Gemeindeamt und Einsicht in das Zentrale Melderegister - nicht um den amtlichen Straßennamen. Dieser lautet "***Y-Straße***". In der Zustellverfügung ist daher anstelle des Straßennamens "***X-Straße***" der amtliche Straßenname "***Y-Straße***" angeführt. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen daher nicht vor. Graz, am 20. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101400/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101400.2017
Stammnummer
138199
Gültig
20.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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