Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101229/2014
Bewertung eines "ertragslosen" land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101229/2014vom 09.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 34 Bewertungsgesetz 1955: Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller
landwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind.
In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der
landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 36 Bewertungsgesetz 1955: Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können,
sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen,
Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) …..
§ 37 Bewertungsgesetz 1955: Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle
landwirtschaftlichen
Betriebe der
Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.
§ 38 Bewertungsgesetz 1955 : Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen
Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt.
Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39 Bewertungsgesetz 1955: Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines
landwirtschaftlichen
Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) …
§ 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge.
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche
Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
Auf Grundlage der o.a. Bestimmungen ist der Hektarsatz zur Ermittlung des auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers entfallenden Einheitswertes nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu denjenigen des maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes zu ermitteln. Dabei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b BewG ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem Zweck sind die ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Beschwerdeführers zu ermitteln und diese sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes gegenüberzustellen.
Durch die Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden Betriebe zueinander ist aus der Betriebszahl des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. VwGH 27.11.2001, 97/14/0093).
Mit den gemäß § 44 und 34 BewG kundgemachten Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom 13. Juni 1988, „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Wie das Finanzamt bereits zutreffend festgestellt hat, ist es aufgrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen unerheblich, ob der konkrete Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet bzw. wie hoch die Erträge real sind. Ebenso zutreffend ist, dass kein Nachweis darüber erbracht werden muss, dass in einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb geringere oder höhere Erträge erzielt werden als im Vergleichsbetrieb, da der Einheitswert auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse im Vergleich zu dem entsprechenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetrieb zu ermitteln ist. Hinsichtlich der entsprechenden Betriebe wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Argumentation, dass nicht das System an sich das Problem darstellt, sondern die unterlassene Anpassung der Einheitswerte an die tatsächliche Weiterentwicklung der Grundstücke, wird auf die Ausführungen unter 3.1.1. verwiesen.
3.2. Grundsteuermessbetrag
§ 1 GrStG, Steuergegenstand
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 12 GrStG, Besteuerungsgrundlage, Maßgebender Wert
Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 27 GrStG, Hebesatz
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
(2) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
§ 21 GrStG, Fortschreibungsveranlagung
(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen...
Der Hebesatz für die berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen beträgt 400% des Grundsteuermessbetrages.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2010, B
298/10,
allerdings zum Grundvermögen, ausgeführt (Rechtssatz):
"Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögensteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten.
Die notorische Unterbewertung des Grundvermögens führt - anders als im Fall der Erbschaftssteuer - nicht zu Belastungsunterschieden zwischen den Eigentümern von Grundvermögen und solchen von anderen Vermögenswerten. Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ausländischen Grundstücken bei der Grundsteuer, der solche Grundstücke von vornherein nicht unterworfen sind, nicht von Bedeutung.
Das Unterbleiben der periodischen Hauptfeststellungen hat in nahezu allen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung der betroffenen Grundeigentümer geführt; bloß keine gleichmäßige Auswirkung dieser Entlastung auf die Steuerpflichtigen angesichts regionaler oder auch individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke.
Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419/2008)."
3.3. Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke werden so genannte Grundsteuerzuschläge eingehoben und in einem Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Jahresbeträge festgesetzt. Die Zuschläge werden regelmäßig mit einem bestimmten Prozentsatz vom Grundsteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) berechnet.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
1. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 1960/166 idF 1984/486)
2.Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen - Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF)
3. Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idgF)
4. Landwirtschaftskammerumlage (niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz LGBl. Nr. 6000-9 idgF)
Der aktuelle Jahresbetrag ergibt sich auf Basis des Feststellungsbescheides (Wertfortschreibung) und Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) zum 1. Jänner 2010 vom 30. Jänner 2012, wonach der Grundsteuermessbetrag mit 38,74 Euro festgesetzt wird. Demzufolge ergibt sich ein Jahresbetrag an Beiträgen und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2010-2012 in Höhe von je 513,30 € (gesamt 1.325% von 38,74; siehe Berechnung in der Bescheidbegründung).
Der im Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2010 festgesetzte Grundsteuermessbetrag von 38,74 Euro bildet die Grundlage für die Berechnung der vorgenannten Beiträge und Abgabe. Im Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2010 werden für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 17,7136 ha, die unter dem Einheitswertaktenzeichen Steuernummer bewertet wurden und für die zum 1. Jänner 2010 ein Einheitswert von gesamt 20.100 Euro festgestellt wurde, herangezogen. Die Berechnung erfolgte korrekt.
Die Einwendungen des Bf, dass die Besteuerung von Vermögen, das keinen Ertrag abwirft, eine Form der Enteignung darstellt und im Widerspruch zu Art 5 StGG und Art 1.1 ZP-MRK steht, mag durchaus seine Berechtigung haben, jedoch wurden sämtliche Berechnungen auf Basis kundgemachter Gesetze korrekt vorgenommen.
Die Beschwerde war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.
Wien, am 9. April 2019
Normen und Schlagworte
- AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 21 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 27 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101229/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101229.2014
- Stammnummer
- 124074
- Gültig
- 09.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF