…werten. Der Spruchsenat hat zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Zusammentreffen von Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund darstellt, wenn diese bereits die Strafdrohung bestimmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung…
…die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 25…
…jedoch als teilweise Schadensgutmachung gewertet werden kann. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist im vorliegenden Fall kein Erschwerungsgrund, da bei beiden Finanzvergehen die strafbestimmenden Werbeträge den Strafrahmen bestimmen und dies ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wäre. Als erschwerend kommt jedoch der vielfache Tatentschluss über mehrere Jahre…
… erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 5.2.2018 mit…
…die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen anzusehen gewesen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten seien die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Die Fa. X-OG sei…
…die psychische Beeinträchtigung, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, 1 Vorstrafe Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1…
…Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Wiederholung der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum gewertet wurden. Das Straferkenntnis erwuchs am 16.12.2010 in Rechtskraft. Am 2. Mai 2012 brachte der Bf. erstmals ein Ansuchen um gnadenweise…
…die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd war die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vormerkung und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung…
…der Beschuldigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Abgabenbehörde kein Schaden entstand. Dem gegenüber steht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei richtiger Abwägung der heranzuziehenden Milderungs- und Erschwerungsgründe hätte der Spruchsenat gemäß den Grundsätzen des § 23 Abs. 2 FinStrG bei der Strafbemessung mit…
…die einschlägige Vorstrafe, sowie das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.“ In der dagegen fristgerecht am 4. Mai 2016 eingebrachten…
…als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen anzusehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Zu B): Die C-GmbH sei…
…sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Die Fa. A-KG sei Verband…
…sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, eine teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Taten, erschwerend: die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, (§ 23 (2) letzter Satz FinStrG i.V…
…des § 23 FinStrG, seien angesichts der festgestellten Tat- und Täterumstände (mildernd: finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und Geständnis; erschwerend: langer Tateitraum und Zusammentreffen zweier Finanzvergehen) die genannten Sanktionen auszusprechen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. form- und fristgerecht am 29.4.2011 das Rechtsmittel der Berufung (vgl. …
…1994 eingebracht worden sei. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die größtenteils erfolgte Schadensgutmachung mildernd, erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Juni 2015, mit der sowohl der Schuldspruch als auch die Strafhöhe bekämpft werden.…
…bisherige Unbescholtenheit, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." Dagegen richtet sich die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 28. Februar…
…jedoch nicht mehr. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit des Bf., den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Selbstanzeige und die geständige Verantwortung als mildernd, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen als erschwerend. Dagegen richtet sich die Strafberufung vom 15. August 2013, in der eingewendet wird…
…25. März 2015 bekannt gegeben wurde, nicht beachtet wurde. Zudem wurde zu Unrecht das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen als erschwerend gewertet, was bei dieser Konstellation der bestraften Finanzvergehen einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt. Angesichts der vom VwGH eingeräumten Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo…
…bezieht, und sorgepflichtig für eine zwischenzeitig 12-jährige Tochter und seine Ehefrau ist. Als erschwerend ist das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass aufgrund des Verfalls der Fahrzeuge laut zugrundeliegenden Abgabenbescheiden die Eingangsabgabenschuld bei rechtskräftigem Verfall gemäß Art…
…ebenfalls die Begehung zweier Finanzvergehen, nämlich zeitlich und örtlich versetzt den Schmuggel in Slowenien und die Abgabenhinterziehung in Österreich. Nach § 23 Abs.5 lit. a FinStrG ist eine verwaltungsbehördliche Verwahrung auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens…