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BFG RV/7102719/2013Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG - Notwendigkeit der Übertragung des nicht begünstigten Vermögens innerhalb der Neunmonatsfrist
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.02.2025Teil 1/2

…ist nach den von der Bf. auch nicht bestrittenen Feststellungen der GBP von folgenden Umständen auszugehen: Tranche 1 (Zusammenschluss per 1. April 2002 mit Gesellschaftseinlagen von insgesamt 462.000 Euro): Zum einen bezahlte der Gesellschafter ***Gesellschafter Name1*** seine Gesellschaftseinlage von 60.000 Euro (zuzüglich 1…

BFG RV/7102719/2013Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG - Notwendigkeit der Übertragung des nicht begünstigten Vermögens innerhalb der Neunmonatsfrist
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.02.2025Teil 2/2

…im Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, 2012/13/0013, hinsichtlich der dortigen Streitfrage der Bewertung von Einlagen aus dem Privatvermögen bei einem Zusammenschluss iSd Art. IV UmgrStG festgestellt, dass mangels einer gesetzlichen Anordnung im UmgrStG das Ertragsteuerrecht zum Tragen kommt. In diesem Erkenntnis wurde vom…

BFG RV/6100006/2016Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG Zinsen und Spesen aus einem Bankkredit als Betriebsausgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis16.06.2021Teil 1/2

…von Einkünften hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.2006 wird unter "TZ 2 Zinsen Sonderbetriebsvermögen" Folgendes festgehalten: Im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum 31.12.1999 seien durch die bisherigen Gesellschafter G und F Einlagen nach der Bestimmung des …

BFG RV/6100006/2016Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG Zinsen und Spesen aus einem Bankkredit als Betriebsausgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis16.06.2021Teil 2/2

…wobei auch nur bekannt gegeben wird, es handle sich um "Geldmittel, die im Zuge des Zusammenschlusses von den Gesellschaftern der Gesellschaft für Investitionen bzw. für das laufende Geschäft zur Verfügung gestellt wurden". Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem…

BFG RV/7100699/2013Zusammenschluss zu einer Ordinationsgemeinschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.09.2018

…dass es sich gemäß § 24 Abs. 2 UmGrStG um einen missglückten Zusammenschluss handle, weil geeignete Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen worden seien. Die stillen Reserven seien daher bereits im Jahr 2009 aufzudecken. In der am 25.09.2018 antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung wiesen beide Parteien auf ihr…

BFG RV/7100391/2023Forschungsprämie - Antragsrecht bei unterjährigem Zusammenschluss
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.09.2024

…Prüfung der vorgelegten Unterlagen durchführt - in denen die Mitunternehmerschaft nicht erwähnt wird - und andererseits die Abgabenbehörde insbesondere hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht an Feststellungen der FFG gebunden ist. Die Eigenforschung der Bf vor dem Zusammenschluss ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 22.7.2024…

BFG RV/5100045/2012Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis28.05.2015

…00 einvernehmlich festgesetzt. 2) Frau B bringt eine Kommanditelnlage in Höhe von € 30.000,00 in die Bw ein. 3) Als Zeitpunkt des Zusammenschlusses wird der 1.1.2010 vereinbart. 4) Die Bw ist Gesamtrechtsnachfolger der nicht protokollierten Einzelfirma A . 5) Es wird vereinbart…

BFG RV/7100679/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nunmehr ***Ehemalige Gesellschafter GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7100679/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Die Fremdfinanzierung des Bestandobjektes ist nicht ausschlaggebend, zumal Fremdfinanzierungen bei Liegenschaftsbesitz als üblich gelten (vgl Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.), EStG 2024, § 23 Rz 118 mwN). Umbaumaßnahmen, mit denen eine bessere Vermietbarkeit erreicht werden soll, gehen nicht über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus…

BFG RV/7100678/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der "***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7100678/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Die Fremdfinanzierung des Bestandobjektes ist nicht ausschlaggebend, zumal Fremdfinanzierungen bei Liegenschaftsbesitz als üblich gelten (vgl Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.), EStG 2024, § 23 Rz 118 mwN). Umbaumaßnahmen, mit denen eine bessere Vermietbarkeit erreicht werden soll, gehen nicht über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus…

BFG RV/7100677/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7100677/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Der gewöhnliche, mit jeder Art von Vermietung verbundene Verwaltungs- und Werbeaufwand führt daher nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn, die Verwaltungsarbeit hat ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche erscheint (zuletzt VwGH 22.4.2004, 2000/15/0105, 2005, 88; VwGH…

BFG RV/7101875/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7101875/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Klar ist, dass die Finanzierungsbesprechungen maßgeblich der Kredittilgung der ***G 1*** dienten, da diese die für den Bau des Hotels erforderlichen Fremdmittel bedienen musste. Der diesbezügliche Beweis der Einflussnahme auf die Betriebsführung der ***G 2*** geht insofern leer, als die Kredittilgung naturgemäß im Eigeninteresse der…

BFG RV/7101874/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille*** , in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der "***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7101874/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Umbaumaßnahmen, mit denen eine bessere Vermietbarkeit erreicht werden soll, gehen nicht über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus (VwGH 16.2.1988, 87/14/0044); dies gilt auch dann, wenn für die Umbaumaßnahmen beträchtliche Fremdmittel eingesetzt werden (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0105, 2005, 88…

BFG RV/7100676/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…

BFG RV/7100676/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 2/2

Die Fremdfinanzierung des Bestandobjektes ist nicht ausschlaggebend, zumal Fremdfinanzierungen bei Liegenschaftsbesitz als üblich gelten (vgl Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.), EStG 2024, § 23 Rz 118 mwN). Umbaumaßnahmen, mit denen eine bessere Vermietbarkeit erreicht werden soll, gehen nicht über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus…

BFG RV/7100311/2012Rückwirkende Schenkung eines Anteiles an einer GesbR und anschließender Zusammenschluss zu einer KG - keine steuerliche Anerkennung der rückwirkenden Schenkung - Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG liegen nicht vor
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.11.2020Teil 1/3

…H**** im Schenkungswege übertragen, die sodann 100 % der Anteile innehatte. Gleichzeitig wurde von Frau A**** H**** als Komplementärin am 29.4.2008 mit 3 weiteren Gesellschaftern als Kommanditisten ein Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag geschlossen und die Firma X**** KG gegründet. In § 2 des genannten Vertrages (Präambel…