Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit von der Verordnung abzuweichen Gebrauch gemacht habe, und der EKB…
…den Zielen des "Green Deal" der EU-Kommission sogar geeignet erscheint, Produzenten fossiler Energieträger besser zu stellen als Stromproduzenten im Bereich der erneuerbaren Energien. Regelungsgegenstand beider Gesetze ist die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger profitieren von den gestiegenen Preisen…
…befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), eingeführt…
…des Unternehmens nicht auf Gewinn gerichtet ist und wird in § 9 Z. 2 der Satzung festgelegt, dass allfällige auftretende Zufallsgewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Generalversammlung auf neue Rechnung vorzutragen sind. § 4 enthält die erforderlichen Angaben über die finanziellen Mittel…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen…
…diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich hätten erzielen können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…Insofern scheint das Argument nahezuliegen, dass bei Über- bzw. Zufallsgewinnen - sofern sie in Art, Ausmaß und Berechnung tatsächlich auch die besonderen Umstände reflektieren - schon deshalb kein oder nur ein stark reduzierter Vertrauensschutz bestehen kann, weil sich die Entwicklung etwa des Gaspreises gänzlich der Disposition (und…
…Anmerkung: eine Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ohne nach außen bindenden Charakter; in der damals geltenden Fassung) entbehrliche Hilfsbetriebe, da dort in der Regel nur Zufallsgewinne entstehen würden. Eine Körperschaftsteuer würde daher nicht anfallen. Bei der Beschwerdeführerin würden die einmal jährlich an einem Wochenende stattfindenden…
…Der Bf.] nimmt bereits seit dem Jahr 2010 an dem Spiel teil. Von Seiten der Betreiber des Spiels war immer von einem Spiel gesprochen worden, weshalb die Zufallsgewinne auch steuerfrei wären. Diese Aussage deckt sich auch mit der Aussage in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz…
…als ob er behaupten wollte, seine jahrzehntelange Tätigkeit als Beamter wäre Liebhaberei und die dabei erhaltene Gehalt keine lohnsteuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünfte, sondern lediglich nicht steuerbare „Zufallsgewinne“. Als erfahrener und praktizierender Jurist weiß er auch, dass es einen solchen Rechtsanspruch nicht geben kann. Das Bundesfinanzgerichtverkennt aber…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gäbe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gibt es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gibt es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier kann die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…ans Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO zu qualifizieren, die prognostizierten Einnahmensteigerungen seien nicht realisiert worden, abgesehen von Zufallsgewinnen seinen ausschließlich Verluste erzielt worden. Das Erreichen eines Gesamtgewinnes erscheine daher als unrealistisch. Der Bf hatte dagegen eingewandt, er sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner, weshalb es zwangsläufig…
…nicht als Einkunftsquelle und folglich die darauf resultierenden Verluste steuerlich nicht anerkannt, sodass ein Verlustausgleich bzw Verlustvortrag nicht möglich ist, allfällige Zufallsgewinne aber auch nicht besteuert werden (Aumayr-Schlaffer in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 1 Rz 1) Eine sogenannte "kleine Vermietung…
…nicht als Einkunftsquelle und folglich die darauf resultierenden Verluste steuerlich nicht anerkannt, sodass ein Verlustausgleich bzw Verlustvortrag nicht möglich ist, allfällige Zufallsgewinne aber auch nicht besteuert werden (Aumayr-Schlaffer in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 1 Rz 1) Eine sogenannte "kleine Vermietung…