…22.12.2014 folgenden Fragenvorhalt und ersuchte um Übermittlung der erforderlichen Unterlagen: "1) ln Ihrer Beschwerde führen Sie an, bei der Einmalzahlung in Höhe von EUR 31.000,-- handle es sich um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß § 67 Abs…
…Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern: Gem…
…für "Golden Handshakes" abzuschaffen, um vor allem ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger in Beschäftigung zu hatten. Dementsprechend sollen die Regelungen betreffend freiwilliger Abfertigungen (§ 67 Abs. 6), Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 iit a) und Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume…
…EUR 310.873,91 mit dem Tarif zu versteuern sind. [Grafik] 3. Begründung: Bis zum 28.2.2014 wurden Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG zu 1/5 steuerfrei und zu 4/5 nach dem…
…die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: [...] Das Budgetbegleitgesetz…
…andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Auszahlung zu erfassen, wobei ein Fünftel (nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge) steuerfrei zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen auch Zahlungen, die geleistet werden, um den…
…Abs 8 letzter Satz des EStG 72 bezüglich der Besteuerungsmethodik und der Zahlungsgründe ohnehin nur auf den ersten Satz des Abs. 8, wonach Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre…
…Abs 8 letzter Satz des EStG 72 bezüglich der Besteuerungsmethodik und der Zahlungsgründe ohnehin nur auf den ersten Satz des Abs. 8, wonach Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre…
…um eine Leistung des Dienstgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses handle, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch bestehe. Andere arbeitsrechtliche Ansprüche (zB nicht verbrauchter Urlaub, Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung künftiger Lohnzahlungszeiträume, Vergleichszahlung usw) seien mit der Abfindungszahlung nicht abgegolten…
…die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 7 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern…
…ob diese Zahlung unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 subsumiert werden kann. Da § 67 Abs. 6 EStG 1988 seit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I Nr. 40/2014, vorsieht, dass die Regelung nicht für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume zur Anwendung kommt…
…COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020) das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde. Darin beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume (Abgangsentschädigungen) sowie die Vergleichszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weiters wurde gemäß § 262 Abs. 2 BAO iVm § 264…
…Einschränkung der "Golden Handshakes" gemäß § 67 Abs 6 EStG (freiwillige Abfertigung, Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume). Deren vormalige steuerliche Begünstigung sei als zu attraktive Möglichkeit zur Personalfreisetzung erachtet worden. Die Beseitigung solle daher auch eine längere…
…Kündigungsentschädigungen sowie eine steuerliche Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungenfür künftige Lohnzahlungszeiträume sind nicht mehr möglich. Das Ziel ist erreicht, wenn die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nur noch in begrenztem Ausmaß möglich ist." Die Zielsetzung des Gesetzgebers war - bezogen sowohl auf …
…Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind nicht mehr möglich. Das Ziel ist erreicht, wenn die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nur noch in begrenztem Ausmaß möglich ist. […] Maßnahmen […] Maßnahme 9: Einschränkung der steuerlichen Begünstigung für „Golden…
…sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume)", bis zu einer bestimmten Höhe mit dem Steuersatz von 6 %. Durch das…
…Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume und Vergleichssummen in der Regel der Fall sein wird. Bei einer Vergleichssumme iSd § 67 Abs 8 EStG 1972 muß es sich um solche Zahlungen handeln, die sich zumindest auch…
…andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind begünstigt zu versteuern und bieten daher sehr attraktive Möglichkeiten zur Personalfreisetzung | Steuerliche Begünstigung von Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie eine steuerliche Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind…
…17 Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug zu besteuern." Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28. 2. 2014 erfolgen, sind steuerlich weder nach § 67…
…für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. b) Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume…