IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 04. Mai 2016 gegen…
…unbeschränkt steuerpflichtig sei, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) habe. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Es sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen gewesen. Im angefochtenen…
…sei, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) habe. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Die Vorhaltsbeantwortung bezüglich Option in die beschränkte Steuerpflicht sei nicht beantwortet worden. Es…
…unbeschränkt steuerpflichtig sei, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) habe. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Es sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen gewesen. Im angefochtenen…
…Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht. Entscheidend ist dabei, ob die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt als sechs Monate gerichtet war. Ein von vornherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung kann nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Es…
…Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht. Entscheidend ist dabei, ob die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt als sechs Monate gerichtet war. Ein von vornherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung kann nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Die…
…Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) hat. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung kann nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden." Gegen diese Bescheide wurde am 27.8.2014 (bzgl. ESt 2011) und am 14.8.2014 (bzgl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Maria-Luise Wohlmayr, den beisitzenden Richter Mag. Erich Schwaiger und die Laienrichter Dr. Walter Zisler und Dr. Otmar Sommerauer über die Beschwerde des Bf., Adr.Bf., vertreten durch ergon und friedl steuerberatungs gmbh, Hellbrunner…
…3. ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und während der Woche benütztes Zimmer am Arbeitsort (VwGH 30.5.1985, 83/16/0177). Wenn diese Sachverhalte schon wohnsitzbegründend seien, müsste im Fall des Bf jedenfalls ein Wohnsitz angenommen werden. Auf die Ausführungen in der Berufung bzw…
Dem weiteren Vorbringen, der Bf habe Behandlungen (in Adresse3) am Freitag oftmals bis zum Abend und auf Grund von Einzelterminvereinbarungen auch am Samstag am Vormittag durchgeführt und sei auf Grund der Entfernung nicht an seinen Hauptwohnsitz in F zurückgekehrt, war zu entgegnen, dass nach den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15.7.2022 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN NN, Str 24/1, PlZl B, über die Beschwerde vom 06.09.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes C über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt, Franz-Xaver-Renn-Straße 4/30, 6460 Imst, über die Beschwerden vom 26. April 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Schuhmeister & Mag. Haydn GesbR, Bruck-Hainburger Straße 7, 2320 Schwechat, über die Beschwerde vom 12. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., vertreten durch RA Dr. Stefan Gloyer, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 14. Juni 2017, betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom 11. März 2020 betreffend a) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 sowie…
Da der Bf. sowohl in der Schweiz über die - wie festgestellt - Unterkünfte der X AG, als auch jene in Österreich frei verfügen konnte, war - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung - das Bestehen von zwei Wohnstätten zu bejahen. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird - um…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Franz-Reisch-Straße 4, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom 28. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (nunmehr: Finanzamt Österreich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch stV, über die Beschwerde vom 06.12.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht…