Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100301/2019
Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (widerrechtliche Verwendung; Hauptwohnsitz; Beweiswürdigung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100301/2019vom 30.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Frage ihres zeitlich überwiegenden Aufenthaltes gab die Bf. an, dass sie sich ca. vier Monate in Österreich und ca. vier Monate in Deutschland befände. Die restlichen vier Monate sei sie in anderen Ländern unterwegs. Über Vorhalt des Finanzamtes anlässlich ihrer Einvernahme durch die Finanzpolizei am 12.10.2018, wonach sich laut Aussagen der Nachbarn der Bf. die Bf. oder zumindest ihr Auto das ganze Jahr in OrtÖ1 befänden, gab die Bf. an, dass sie "nicht am Stück 4 Monate in OrtD1", sondern "insgesamt 4 Monate in OrtD1" sei. Gleiches gälte laut Angaben der Bf. "für Österreich und die Reisen" (Niederschrift vom 12.10.2018). Anders hat das Finanzamt allerdings darauf hingewiesen, dass der Wasserverbrauch hinsichtlich der Wohnung der Bf. in OrtÖ1 pro Jahr jeweils über 50 m3 betrage. Laut den o.a. Feststellungen beträgt der Wasserverbrauch für die Jahre 2009: 10,853 m3, für 2010: 43,000 m3, für 2011: 43,000 m3, für 2012: 57,900 m3, für 2013: 51,600 m3, für 2014: 52,700 m3, für 2015: 53,800 m3, für 2016: 59,800 m3 und für 2017: 53,400 m3. Unter Zugrundelegung des vom Finanzamt in den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden 2014 bis 2017 herangezogenen durchschnittlichen Wasserbrauches von etwa 130 Litern pro Tag und Person (unter Hinweis auf die bezugnehmende Quelle: Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) ergäben sich für die Jahre 2014 bis 2017 jeweils mehr als 365 Aufenthaltstage, woraus folgt, dass der tatsächliche durchschnittliche Wasserverbrauch der Bf. über 130 Litern pro Tag liegt. Bei Annahme eines überdurchschnittlichen Wasserverbrauchs für die Jahre 2014 bis 2017 von 180 Litern pro Aufenthaltstag der Bf. in ihrer Wohnung in OrtÖ1 ergäben sich für 2014: 292,77 Tage (52.700/180), für 2015: 298,88 Tage (53.800/180), für 2016: 332,22 Tage (59.800/180) und für 2017: 296,66 Tage (53.400/180), an denen sich die Bf. in ihrer Wohnung in OrtÖ1 aufgehalten hat. Aufgrund dieser unstrittig festgestellten Verbrauchswerte war vom Bundesfinanzgericht zweifelsfrei die Feststellung zu treffen, dass sich die Bf. in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils weit überwiegend in Österreich bzw. in ihrer Eigentumswohnung in Adr-OrtÖ1 aufgehalten hat. Was das Vorbringen des anwaltlichen Vertreters in der Beschwerde vom 04.01.2019 angeht, wonach nur gerade ein bestimmter Wasserverbrauch in keiner Weise Aussagekraft dahingehend besitze, wo jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe und es eine Vielzahl von Gründen gäbe, weshalb der Wasserverbrauch unterschiedliche Ausmaße annehmen könne, ist dieses Vorbringen jedenfalls für den gegenständlichen Fall nicht schlüssig und wird dem auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt. Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Wohnung in OrtÖ1 unstrittig ein weit überdurchschnittlich überhöhter Wasserbrauch festgestellt, der schlüssig nur aus einer weit überwiegenden Aufenthaltsdauer der Bf. in ihrer Wohnung in OrtÖ1 resultieren kann. Angemerkt sei dazu nur der Vollständigkeit halber, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahrens völlig unstrittig ist, dass die Bf. alleinstehend ist und ab Wohnsitzbegründung in Österreich im Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2014 bis 2017 allein in der Wohnung in OrtÖ1 wohnte. Soweit seitens des anwaltlichen Vertreters dazu behauptet wurde, dass es eine Vielzahl von Gründen gäbe, weshalb der Wasserverbrauch unterschiedliche Ausmaße annehmen könne, kann dem seitens des Bundesfinanzgerichtes in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden und sind solche Gründe für das Bundesfinanzgericht auch nicht ersehbar. Es wäre am anwaltlichen Vertreter gelegen, solche Gründe konkret anzuführen. Tatsächlich wurden solche Gründe allerdings nicht angeführt. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde einzig und allein, in der Beschwerde tituliert mit "beispielsweise", angeführt wurde, dass die Bf. die gegenständliche Wohnung in OrtÖ1 quasi als Zwischenstation bei Urlaubsreisen (insbesondere in die Schweiz für längere Wanderungen) verwende und demgemäß sich jeweils ausgiebig der Körperpflege widme mit entsprechendem Wasserverbrauch, vermag dieses Vorbringen den logischen Zusammenhang zwischen der Aufenthaltsdauer der Bf. und dem Wasserverbrauch der Bf. nicht entkräften. Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen selbst seitens der anwaltlichen Vertretung der Aufenthalt der Bf. in ihrer Wohnung in OrtÖ1 in Entsprechung des festgestellten Wasserbrauchs bestätigt bzw. zugestanden. Diese Verbrauchswerte sind objektiv festgestellt und wurden seitens der Bf. bzw. des anwaltlichen Vertreters auch nicht bestritten. Das Bundesfinanzgericht ist auch davon überzeugt, dass die Bf. auch die Absicht hatte, ihre käuflich erworbene Wohnung in Österreich (OrtÖ1) auch zu ihrem Hauptwohnsitz zu machen, und ergibt sich diese Feststellung auf Grund ihres über mehrere Jahre tatsächlich weit überwiegenden Aufenthalts in ihrer österreichischen Wohnung (OrtÖ1). Für das Bundesfinanzgericht erscheint es zwar durchaus glaubwürdig und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Bf. ihre Wohnung in Deutschland (OrtD1) aufgesucht hat, um nach dem Rechten zu sehen. Allerdings sind die Angaben der Bf., wonach sie sich für ca. 8 Monate im Jahr nicht in Österreich aufhalte, durch die o.a. Verbrauchswerte eindeutig widerlegt und vermochten auch die Bf. bzw. der anwaltliche Vertreter diese Schlussfolgerung nicht entkräften. Im Übrigen ist auch festzustellen ist, dass die Bf. selbst keine näheren glaubhaften Ausführungen oder nähere Nachweise zu ihren behaupteten Auslandsaufenthalten von insgesamt jährlich 8 Monaten beigebracht hat. Vielmehr erachtet das Bundesfinanzgericht diese von der Bf. aufgestellte Behauptung, sich jährlich nur für ca. 4 Monate in Österreich bzw. in der Wohnung in OrtÖ1 aufzuhalten, als reine Schutzbehauptung, um sich der Inanspruchnahme der vom Finanzamt festgesetzten Abgaben zu entziehen. Auf Grundlage dieses eindeutigen und logischen Beweisergebnisses sind die vom anwaltlichen Vertreter beanstandenden Schlussfolgerungen des Finanzamtes aus den vom Finanzamt durchgeführten Nachbarschaftsbefragungen nicht entscheidungswesentlich und musste darauf nicht mehr näher eingegangen werden.
Nicht einschlägig ist auch der Hinweis in der Beschwerde (Pkt. 3), wonach die Bf. mit dem seinerzeitigen Immobilienmakler eine Vereinbarung anlässlich des Kaufs der Wohnung in OrtÖ1 dahingehend getroffen habe, dass die Vermittlung zum Wiederverkauf der Wohnung innerhalb von 5-10 Jahren seitens des Immobilienmakler provisionsfrei übernommen werden würde, allerdings eine solche Vereinbarung, quasi die absehbare Absicht des Weiterverkaufs dokumentierend, mit der Auffassung, die Bf. habe in OrtÖ1 ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen wollen, vernünftiger Weise nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu genügt der Hinweis, dass es sich bei der gegenständlichen schriftlichen (undatierten) Vereinbarung um eine unentgeltliche Vereinbarung handelt bzw. die Bf. für das ihr darin eingeräumte Recht nichts zu bezahlen hatte. Warum die Bf. in diesem Fall diese Vereinbarung nicht abschließen hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bf. keinen Hauptwohnsitz in der Wohnung in OrtÖ1 begründet hätte. Soweit seitens des anwaltlichen Vertreters mit Schreiben vom 13.02.2020 in Ergänzung zum Vorlageantrag vom 08.07.2019 vorgebracht wurde, dass die mit diesem Schreiben vom 13.02.2020 eingebrachten handschriftlichen Aufzeichnungen samt bezughabenden Belegen zur Dokumentation der entsprechenden Reisebewegungen im Jahr 2019 (Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamtes OrtD1; Kalender der Bf. für 2019 mit handschriftlichen Vermerken der Bf.; Konvolut von Belegen über die von der Bf. im Jahr 2019 vorgenommenen Reisetätigkeiten) auch für Vorjahre durchaus repräsentativ seien, kann dem seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die für die Streitjahre 2014 bis 2017 o.a. gegebenen Beweismittel waren diese den o.a. Feststellungen zugrunde zu legen bzw. allfällige hypothetische Rückschlüsse aus Reisebewegungen des Jahres 2019 auf die gegenständlichen Streitjahre 2014 bis 2017 nicht angebracht.
Was die festgestellten KM-Stände des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges betrifft (27.10.2014: KM-Stand von 33.258 km; 28.10.2015: KM-Stand von 47.630 km; 10.10.2018: KM-Stand von 90.601 km), ergeben sich diese Feststellungen aus den vorliegenden Rechnungen der Autohaus X. KG, Adr-OrtD2.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. …
…
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
(2) …
§ 4. (1) Die Steuerpflicht dauert:
1. …
…
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
(2) …
§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei
1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
2. allen anderen Kraftfahrzeugen
a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
- für die ersten 66 Kilowatt ................................................................ ................. 0,682 Euro,
- für die weiteren 20 Kilowatt ............................................................ ........... 0,726 Euro und
- für die darüber hinausgehenden Kilowatt ........................................ ................. 0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.
Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
…
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. …
(3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
(4) …
§ 6. (1) …
(2) …
(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
(5) …"
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung unterliegen der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
§ 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 26/2014 lautet:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Seitens des anwaltlichen Vertreters wird auf Grund des behaupteten Nichtvorliegens des Hauptwohnsitzes der Bf. in Österreich (OrtÖ1) bzw. des Nichtvorliegens des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. in Österreich (OrtÖ1) abgeleitet, dass die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Bf. zu Unrecht erfolgt sei. Dazu ist nun darauf hinzuweisen, dass es nach den o.a. Feststellungen erwiesen ist, dass sich die Bf. in den Streitjahren 2014 bis 2017 weit überwiegend in Österreich aufgehalten hat bzw. in ihrer Wohnung in Österreich (OrtÖ1) gewohnt hat. Erwiesen ist auch, dass die Bf. kinderlos und unverheiratet ist und sich seit 20 Jahren in Pension befindet bzw. in den Streitjahren 2014 bis 2017 weder in Österreich noch in Deutschland berufstätig war. Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass in den Streitjahren 2014 bis 2017 der Hauptwohnsitz der Bf. entgegen der Behauptung des anwaltlichen Vertreters sehr wohl in Österreich (OrtÖ1) gelegen war. Seitens des anwaltlichen Vertreters wird begründend auf § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (in der Folge auch kurz: MeldeG) bzw. die dortige Begriffsbestimmung zum Hauptwohnsitz hingewiesen. In § 1 Abs. 7 MeldeG wird bestimmt, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 MeldeG). In § 1 Abs. 8 MeldeG wird bestimmt: "Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften."
Entgegen dem Vorbringen des anwaltlichen Vertreters ist es auch nicht entscheidend, dass die Bf. bei der österreichischen Meldebehörde den Wohnsitz in Österreich (OrtÖ1) im Jahr 2009 als Nebenwohnsitz gemeldet hatte. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs. 7 erster Satz MeldeG an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Meldung nach dem MeldeG nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. zB VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004, unter Hinweis auf VwGH 21.06.2007, 2004/10/0109; VwGH 21.05.1996, 95/11/0256). Liegt bezüglich einer Person keine Hauptwohnsitzmeldung vor, ist die Frage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu klären (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011). Wenn seitens des anwaltlichen Vertreters im Schreiben vom 13.02.2020 auf das Erkenntnis des VwGH 18.09.2017, Ra 2017/11/0037, verwiesen wird, ist somit für die Bf. nichts zu gewinnen, da in dem dort zu entscheidenden Fall (bloß) die Frage der gebotenen Abmeldung eines Fahrzeuges (§ 44 Abs. 2 lit g iVm § 43 Abs. 4 lit b KFG 1967) auf Grund der Verlegung des sachverhaltsmäßig unstrittig vorgelegenen Hauptwohnsitzes zu beurteilen war.
Auch unter Berücksichtigung der vom anwaltlichen Vertreter angeführten Regelung des § 1 Abs. 7 MeldeG ergibt sich, dass es sich beim Wohnsitz der Bf. in Österreich (OrtÖ1) um deren Hauptwohnsitz (arg.: Aufenthaltsdauer, …) handelt. Die Bf. hat sich tatsächlich weit überwiegend an ihrem Wohnsitz in Österreich (OrtÖ1) aufgehalten und ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch davon auszugehen, dass die Bf. auch die Absicht hatte, die österreichische Wohnung in OrtÖ1 zu ihrem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Anhaltspunkte, welche gegen diese Absicht sprechen würden, sind für das Bundesfinanzgericht auch keine erkennbar. Die Bf. ist eine pensionierte Architektin, kinderlos und unverheiratet und hat sich weit überwiegend an ihrem österreichischen Wohnsitz in OrtÖ1 aufgehalten. Auch der Hinweis des anwaltlichen Vertreters, dass die in Deutschland (OrtD1) gelegene Wohnung größer sei als die in Österreich (OrtÖ1) gelegene Wohnung, vermag im Hinblick auf den tatsächlich überwiegenden Aufenthalt in Österreich nichts daran zu ändern, dass die Bf. in den Streitjahren 2014 bis 2017 einen Hauptwohnsitz nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Österreich (OrtÖ1) hatte, zumal auch in Anbetracht der Größe der in Österreich gelegene Wohnung (mit ca. 75 m2) nichts gegen diese Sichtweise spricht. Daran vermögen auch die Angaben der Bf. zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten im In- und Ausland nichts ändern, wonach solche in Österreich überhaupt keine gegeben seien bzw. alle Kontakte und sozialen Beziehungen sich "in Deutschland insbesondere meine Ärzte" befänden (vgl. Niederschrift vom 12.10.2018). Anzumerken dazu ist, dass die Bf. zu den behaupteten in Deutschland gegebenen sozialen Beziehungen, abgesehen vom Hinweis auf Ärzte, keine solchen sozialen Beziehungen nannte. Angemerkt dazu sei weiters, dass sich aus den vom anwaltlichen Vertreter vorgelegten Karteitexten hinsichtlich der Arztbesuche der Bf. in OrtD1 (betreffend die Jahre 1995 bis 2019) ergibt, dass die Bf. 2014 bis 2017 16x (2014 an 5 Tagen, 2015 an 3 Tagen, 2016 an 4 Tagen und 2017 an 4 Tagen) eine (dieselbe) Arztpraxis in OrtD1 aufgesucht hat. Entgegen dem vorgebrachten Einwand des anwaltlichen Vertreters ist auch nicht von Bedeutung, dass die Bf. aus Anlass des Kaufs der Wohnung in Österreich (OrtÖ1) mit dem seinerzeitigen Immobilienmakler eine Vereinbarung getroffen hatte, dass die Vermittlung zum Wiederverkauf der Wohnung innerhalb von 5-10 Jahren provisionsfrei übernommen werde. Im Übrigen wurde auch nicht aufgezeigt, dass die gegenständliche Wohnung in Österreich (OrtÖ1) tatsächlich (provisionsfrei) verkauft worden wäre. Insgesamt vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass die Bf. in den Streitjahren 2014 bis 2017 einen Hauptwohnsitz nach § 82 Abs. 8 KFG 1966 in Österreich hatte.
Dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in den Streitjahren 2014 bis 2017 in Österreich bei der Wohnung der Bf. in Österreich (OrtÖ1) abgestellt und durch die Bf. in Österreich verwendet wurde, ist unstrittig. Die Einwendungen der Bf. bzw. des anwaltlichen Vertreters waren auf das behauptete Nichtvorliegen des Hauptwohnsitzes der Bf. in Österreich (OrtÖ1) angelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass in den Streitjahren 2014 bis 2017 der Hauptwohnsitz der Bf. sehr wohl in Österreich (OrtÖ1) bestand, die Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug aus Deutschland nach Österreich einbrachte und in Österreich verwendete. Daraus ergibt sich, dass nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs im Inland gelegen ist. Dagegen, dass der dauernde Standort im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Inland wäre (Standortvermutung), wurde seitens der Bf. bzw. des anwaltlichen Vertreters auch kein Gegenweis erbracht. Daraus ergibt sich, dass die Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Inland ohne die dafür erforderliche Zulassung verwendet hat (widerrechtliche Verwendung) und das Finanzamt der Bf. zu Recht Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 und Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 vorgeschrieben hat.
Hinzuweisen ist darauf, dass das Finanzamt mit der Begründung der widerrechtlichen Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Jahr 2014 an die Bf. den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 08.08.2018 erlassen hat, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 5 - 12/2014 mit einem Betrag von 300,08 Euro festgesetzt wurde. In § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 (in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor Änderung durch BGBl. I Nr. 62/2018) ist gesetzlich als Steuerberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festgelegt. Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist. Bei dem bekämpften Kraftfahrzeugsteuerbescheiden handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (vgl. § 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben für das Kalenderjahr 2014 mit der Angabe von Monaten, die über das Kalendervierteljahr hinausgehen (5 - 12/2014). Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nach dem KfzStG 1992 nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer. Da das Finanzamt für das Kalenderjahr 2014 somit einen unzulässigen Besteuerungszeitraum gewählt hat, war der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 5 - 12/2014 aufzuheben (vgl. zB BFG 27.01.2021, RV/5100230/2015; UFSS 14.03.2012, RV/0644-S/09).
Was den mit Schreiben vom 11.03.2020 erhobenen Einwand des anwaltlichen Vertreters betrifft, wonach die Abgabe der Höhe nach falsch berechnet, insbesondere augenscheinlich ein KFZ mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht der Abgabenberechnung zugrunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Dazu wird auf die o.a. Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 verwiesen, auf welcher Grundlage der Bf. die Kraftfahrzeugsteuer in den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden vom 08.08.2018 vorgeschrieben wurde. Allerdings ist dem vorgebrachten Einwand der fehlerhaften Berechnung insoweit zu folgen, als das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 tatsächlich unrichtig berechnet hat. Das Finanzamt ist zwar bei der KfzSt-Berechnung vom Tarif für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen ausgegangen, hat allerdings bei der Berechnung außer Acht gelassen, dass die Motorleistung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges (55 kW) vor Anwendung des Tarifsatzes (für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro) um 24 kW zu verringern ist (siehe die o.a. Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992). Daraus ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2017 eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer von 21,142 Euro (55 kW minus 24 kW = 31 kW x 0,682 Euro = 21,142 Euro). Die vom Finanzamt festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-12/2017 war daher zu vermindern und beträgt für 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-12/2017 richtig jeweils 253,70 Euro (= 21,142 Euro x 12; bisher laut Finanzamt: 450,12 Euro). In diesem Umfang war die Beschwerde somit (teilweise) stattgebend zu erledigen. Die vom Finanzamt im angefochtenen NoVA-Bescheid vorgenommene Festsetzung der NoVA erfolgte dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und ist diese seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100301/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100301.2019
- Stammnummer
- 134653
- Gültig
- 30.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF