Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101709/2017
Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101709/2017vom 19.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beruflich bedingt, der Bf. leitete eine russische Firmengruppe mit über 200 Mitarbeitern, hielt sich der Bf. im Streitjahr großteils in der Russischen Föderation auf (siehe obige Aufenthaltsliste).
Beweiswürdigung
Die Abgabenbehörde geht aufgrund des o.a. Sachverhaltes davon aus, dass es bereits vor dem gegenständlichen Streitjahr zu einer Ansässigkeitsverlagerung des Bf. gekommen ist und der Bf. jedenfalls im Streitjahr 2010 in Österreich steuerlich ansässig war.
Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Bf. in mehreren Schriftsätzen umfassend vor, dass sein Aufenthalt in der Russischen Föderation sowie sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Moskau bis Frühjahr 2011 dauerte (siehe Schreiben vom 21. März 2017 und 9. Juli 2021).
Nach Ansicht des Bf. lagen neben den insbesondere wirtschaftlichen Interessen (Führung und Umstrukturierung mehrerer Betriebe) auch seine privaten und familiären (gemeinsamer Haushalt mit der im Streitjahr bereits erwachsenen Tochter ***8***) Interessen somit in Moskau.
Die weitaus überwiegende Anzahl seiner Aufenthaltstage im Streitjahr ist nachweislich nicht in Österreich, sondern in Russland gelegen (siehe Beilage 1 zum Schreiben vom 15. Dezember 2020).
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation hat der Bf. somit im Streitjahr nur 57 Tage in Österreich bei seiner bereits 2007 nach Österreich zugezogenen Ehefrau ***3*** und jüngeren Tochter ***4*** verbracht (siehe auch deren Zeugenaussagen vom 4. Juni 2021).
Von einer aktiven Teilnahme am sozialen Leben in Österreich kann daher nicht gesprochen werden.
Die vom Bf. am 19. Juni 2009 erworbene Eigentumswohnung (***7***, ***9***) sowie das im Streitjahr erworbene Einfamilienhaus in 2522 ***14***, waren wegen noch ausstehender Sanierungen im Streitjahr noch nicht bewohnbar.
Zur Verfügung stand jedoch auch die von der Ehegattin am 6. Juni 2008 erworbene Eigentumswohnung in 1010 Wien, ***30***.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip).
Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG ist § 26 Abs. 1 BAO maßgeblich. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). Für das Vorliegen eines Wohnsitzes ist also das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 BAO genannten Umständen maßgebend (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Dabei fordert der Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig durch den Abgabepflichtigen benutzt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335).
Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind.
Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes eingerichtet, wird sie auch nicht (unbefristet) vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.
Es reicht für die Begründung eines Wohnsitzes aus, wenn die Wohnung z.B. anlässlich von Inlandsaufenthalten, benützt wird.
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten) in Betracht.
Auch ein abgeleiteter Wohnsitz stellt einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO dar. Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man u.a. dann, wenn ein Ehegatte auf Grund eherechtlicher Bestimmungen in der Wohnung des anderen Ehegatten zum Wohnen berechtigt ist, was auf eine eheliche Wohnung zutrifft.
Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bf. im Streitjahr einen jederzeit verfügbaren Wohnsitz innehatte und zwar bei seiner bereits seit mehreren Jahren (seit 2007 lt. Zeugenaussage ***3*** und ***4*** vom 4. Juni 2021) mit ihrer damals schulpflichtigen Tochter in Österreich lebende Ehegattin, die bereits über eine eigene Eigentumswohnung in Österreich (1010 Wien) verfügte und einen nicht bestrittenen gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. führte (siehe Niederschrift im Staatsbürgerschaftsverfahren).
Hält sich der Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Doralt9, EStG-Kommentar, Band I, Rz 14 zu § 1 EStG 1988).
Dies zeigt sich auch insbesondere durch die Aussagen des Bf. am 30. April 2021 wonach dieser eine große Notwendigkeit gefühlt hat und fühlt, seine Familie zu unterstützen. Eine Vernachlässigung der Familie - aus welchen Gründen auch immer - im Streitjahr und auch in den Jahren davor, wird vom Bf. nicht behauptet und unterstreicht damit klar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. seit dem Zuzug 2007 in Österreich gelegen ist.
Auf die polizeiliche An- bzw. Abmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) kommt es bei der Klärung der Wohnsitzfrage nicht an, wenn gleich diese Faktoren im Einzelfall Indizienwirkung haben können (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Unter den vorgenannten Voraussetzungen steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, er beruflich im Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutungslos sind.
Verfügen natürliche Personen über einen Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wurde zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen BGBl. III 2003/10 geschlossen.
Art. 4 des genannten Abkommens bestimmt Folgendes:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.5.1974, 946/73) vereinigt bei mehreren Wohnsitzen jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich, weshalb es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse gibt.
Gem. § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO normiert, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt.
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die dazu vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine höhere Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.01.1995, 89/16/0186).
Das Bundesfinanzgericht muss den Bestand einer Tatsache aber auch nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Grundsätzlich liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer in aufrechter Ehe befindlichen Person in der Regel am Ort des Aufenthaltes der Familie (im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit in Österreich bei seiner Ehegattin und haushaltszugehörigen Tochter ***4***).
Auf Grund der oben dargestellten Beweiswürdigung, sieht es das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände als erwiesen an, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr, aber auch bereits in den Vorjahren (zumindest seit dem Zuzug der Familie 2007 nach Österreich), trotz seiner im Streitjahr beruflich bedingten (siehe dazu die mit mehreren Schriftsätzen von Mitarbeitern des Bf. glaubhaft gemachten Auslandsaufenthalte, die auch vom Bundesfinanzgericht nicht bestritten werden) Tätigkeiten in Russland, durchgehend bei seiner bereits seit 2007 nach Österreich übersiedelten Ehegattin und minderjährigen Tochter ***4*** in Österreich hatte (dies ergibt sich auch aus den Erklärungen des Bf. im Zuge seines Staatsbürgerschaftsverfahrens; siehe dazu Lebenslauf von ***Bf1***).
Die hohe Bedeutsamkeit von Österreich für den Bf. zeigt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch insbesondere in der neuerlichen Antragstellung um Niederlassung im Oktober 2008, sodass spätestens mit deren unbeschränkter Erteilung am 6. Oktober 2008 (damit erlangte der Bf. Gewissheit, dass einem dauerhaften Wohnsitzwechsel nach Österreich keine Hürden mehr im Wege standen und sein bereits 2006 begehrtes Ziel, nämlich der Umzug nach Österreich) auch die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich als abgeschlossen zu sehen ist (siehe auch FA-Schreiben vom 23. Juni 2021).
Spätestens zu diesem Zeitpunkt liegen die wichtigsten persönlichen (Familie) und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte (Geschäftsleitung der Enerteq im Inland, Reiseerleichterung zu div. europäischen Geschäftspartnern) in Übereinstimmung mit den seit 2006 bestehenden Planungen einer ständigen Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Österreich ausschließlich in Österreich (ein möglicher Wechsel in ein anderes Land außerhalb der Russischen Föderation wurde jedenfalls vom Bf. im gesamten Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen).
Das von der älteren bereits erwachsenen Tochter ***8*** im Jahre 2011 beendete Studium in Moskau erachtet das Bundesfinanzgericht als nicht so gewichtig, sodass das Studium nichts an der Feststellung der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. nach Österreich ändert, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. ins Leere gehen.
Auch der behauptete Pflegebedarf des Bf. für seine ältere Tochter aufgrund einer Augenoperation ändert nichts aus den o.a. Gründen an der Feststellung der tatsächlichen Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. nach Österreich. Ein diesbezüglicher (medizinisch erforderlicher und längerer) Pflegebedarf wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht; lediglich Kontrolltermine ohne weitere Auflagen wurden verordnet (siehe Auszug aus der Krankengeschichte Nr. ***31***).
Somit liegt bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Schwerpunkt grundsätzlich auf den persönlichen Bindungen.
Diesbezüglich wird nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).
Der Bf. hat im Streitjahr in Österreich (abgeleiteter Wohnsitz über die Ehegattin; Ehegattin ist seit 11. Juni 2008 Wohnungseigentümerin in ***7***) als auch in Russland über einen Wohnsitz verfügt.
Das Bundesfinanzgericht gelangt aufgrund des o.a. Sachverhaltes zum Schluss, dass jedoch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. jedenfalls bei unbestrittener aufrechter Ehe am Ort des Aufenthaltes der Familie (hier Ehegattin und jüngere Tochter), d.h. nicht nur für das Streitjahr 2010, sondern wie o.a. bereits in den Jahren davor, in Österreich anzunehmen ist; dies unabhängig davon.
Nach der unstrittig erfolgten dauerhaften, d.h. nicht zeitlich begrenzten, Übersiedlung der Ehegattin und der minderjährigen Tochter ***4*** nach Österreich im Jahre 2007 und Erwerb einer Eigentumswohnung bzw. eines Einfamilienhauses für die gesamte Familie, ist es jedenfalls nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu einer überwiegenden Verlagerung der persönlichen und wirtschaftlichen Nahebeziehungen nach Österreich gekommen.
Russland erlangte dadurch für den Bf. jedenfalls eine untergeordnete Bedeutsamkeit ("subjektives Empfinden" des Bf. lt. Schreiben des Finanzamtes vom 23. Juni 2021).
Die Hauptwohnsitzverlegung (und zwar ausnahmslos aller Familienmitglieder; siehe ZMR) war unstrittig eine "Familienentscheidung" bzw. "Eine Entscheidung der Eltern" (Zeugenaussage von ***8*** vom 4. Juni 2021). Auch Tochter ***4*** sollte durch die Verlegung profitieren, indem sie eine gute Ausbildung in Österreich bekommt (Zeugenaussage ***3*** vom 4. Juni 2021).
Aufgrund der nicht strittigen gemeinsamen Haushaltsführung in Österreich (eine zeitlich befristete Haushaltsführung wurde jedenfalls im gesamten Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen und entspricht auch den Angaben im Staatsbürgerschaftsverfahren; siehe auch Zeugenaussage von ***3*** vom 4. Juni 2021) ist vom Eintritt der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht des Bf. kraft Wohnsitzes in Österreich bereits im Jahre 2007 auszugehen.
Ein beruflich bedingter (auch fast ganzjähriger) Aufenthalt im Ausland ändert daran nichts; d.h., dass es auch im Streitjahr nicht neuerlich zu einem Wechsel des Mittelpunktes der Lebensinteressen gekommen ist und der Bf. jederzeit die Möglichkeit hatte, in den gemeinsamen Haushalt zur Deckung seiner Wohnbedürfnisse zurückzukehren (von einer Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes kann daher keine Rede sein und wurde auch seitens des Bf. im gesamten Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen).
Auch die "Bestätigungen" von Mitarbeitern der russischen Firmengruppe sind nicht aussagekräftig, sind diese doch im Wesentlichen wortgleich und vage formuliert und sogar teilweise widersprüchlich (zum einen besteht keine Erinnerung an eine genaue Anzahl von Aufenthaltstagen des Bf. in Russland aber zum anderen wird behauptet, dass sich der Bf. im Streitjahr "überwiegend" in Russland aufgehalten hat!).
Auch in anderen Branchen entspricht es den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Mitarbeiter ganzjährig oder fast ganzjährig ins Ausland zu entsenden; dennoch bleibt der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und unterliegen weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. In diesem Zusammenhang gehen somit auch die Hinweise des Bf. auf die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung vom 13. Dezember 2016 ins Leere, da im gegenständlichen Fall das Bundesfinanzgericht nach Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände es als erwiesen ansieht, dass der Bf. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen, wie oben ausgeführt, jedenfalls im Streitjahr in Österreich hatte; zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die "steuerliche Ansässigkeit" in einem Staat bescheinigt, nicht aber die Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen (vgl. VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/15/0160).
Als zusätzliches Indiz für den vom Bf. tatsächlich gewollten Wechsel des Mittelpunkts der Lebensinteressen dient der seit vielen Jahren bestehende lückenlose, d.h. ohne kürzere oder längere Auslandsunterbrechungen, Wohnsitz in Österreich, was den vom Bf. behaupteten und tatsächlich auch seit 2007 vollzogenen dauerhaften Wohnsitzwechsel seiner gesamten Familie von Russland nach Österreich bestätigt (vgl. lückenlose ZMR-Meldungen seit 20. April 2007 sowie diesbezüglich bestätigende Angaben der Familie im Staatsbürgerschaftsverfahren 2015 beim Amt der NÖ-Landesregierung Zl. IVW2-PS-7863/001-2014).
Dieses Indiz wird weiters auch durch die Zeugenaussagen von ***3*** und ***4*** vom 4. Juni 2021 bestätigt, die sich seit mindestens 2007 dauerhaft in Österreich aufhalten; hier gründete die Ehegattin des Bf. mit dem Bf. bereits im Jahre 2006 eine österreichische Warenhandelsgesellschaft bzw. besuchte die Tochter eine österreichische Pflichtschule.
Von einem bloß zeitlich und beruflich unbedeutenden kurzen Aufenthalt in Österreich kann somit keine Rede sein.
Auch spricht für den dauernden Aufenthalt des Bf. in Österreich nach Zuzug im Jahr 2007 insbesondere die Mitversicherung (VSNR ***32***) als "Angehöriger" nach dem GSVG ab 23. November 2007 lt. Bestätigung vom 30. September 2008, welche § 83 Abs. 1 Z 1 GSVG den gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen (hier: des Bf.) in Österreich voraussetzt.
Somit gaben für das Bundesfinanzgericht die nach dem Gesamtbild der o.a. dargestellten Verhältnisse dargelegten überwiegend engeren persönlichen Beziehungen des Bf. zu Österreich (seit Jahren hier lebende und auch beruflich tätige Ehegattin und schulpflichtige Tochter, Erwerb von [nicht befristeten Wohnraum] Wohnungseigentum für die Familie), aber auch bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen (Gründung einer österreichischen Gesellschaft; schnellere Geschäftsverbindung zu Frankreich, ***16***, Großbritannien etc. lt. Aussage des Bf. vom 30. April 2021) gegenüber den im Streitjahr (noch bestehenden) persönlichen Beziehungen (gemeinsames Wohnen mit der volljährigen Tochter ***8***, der bereits am 3. April 2008 ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung in Österreich erteilt wurde und seit 23. Mai 2008 ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegte; etc.) und wirtschaftlichen Beziehungen (Leitung einer Firmengruppe in Russland) zu Russland den Ausschlag, dass im gegenständlichen Fall von einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich im Streitjahr auszugehen ist.
Auf die Anzahl von Aufenthaltstagen in Österreich bzw. Russland sowie beruflich notwendige Besprechungen vor Ort mit leitenden Mitarbeitern der russischen Firmengruppe, kommt es bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im gegenständlichen Fall somit nicht an, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde bzw. des Bf. ins Leere gehen.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zum Schluss, dass spätestens mit der neuerlichen erfolgreichen Niederlassungsbewilligung des Bf. im Oktober 2008 die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Bf. in Österreich begründet wurde und auch die nicht bestrittenen Auslandsaufenthalte (in welcher Länge auch immer) in Russland keine neuerliche Änderung der Ansässigkeit sowie der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen (= keine erneute Verlagerung nach Russland) bewirken.
Aufgrund der umfangreich dargelegten o.a. Gründe und Lebensumstände des Bf. im Streitjahr aber auch der Vorjahre (ab 2006) gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Entscheidung, dass der Bf. im Streitjahr nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, die sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt, unterliegt.
Weitergehende Erhebungen und neuerliche Zeugeneinvernahmen (insbesondere der Vorjahre) konnten daher unterbleiben.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in der Selbstanzeige des Bf. vom 29. Juni 2015, wonach es unstrittig ist, dass Frau ***3*** (Ehegattin) bereits aus den o.a. Gründen (Hauptwohnsitzverlegung und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, etc.) ab April 2007 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage wurde auf die Einwendungen des Bf. lt. Schreiben vom 29. Juni 2020 (Beilage 16) Bedacht genommen und die sich demzufolge neu ergebende Einkommensteuer 2010 i.H.v. 966.748,20 € dem Bf. sowie der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 24. März 2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Einwendungen gegen die betragsmäßige BFG-Berechnung wurden von den Parteien bis dato keine vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit der BFG-Berechnung ausgegangen werden konnte.
ad Anspruchszinsenbescheid 2010:
Anspruchszinsenbescheide iSd § 205 BAO sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Bescheide, mit denen Anspruchszinsen festgesetzt werden, können daher nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, dass die Höhe der Stammabgabe unzutreffend sei. Sofern sich ein solcher Einwand im Einzelfall als zutreffend erweisen sollte, wäre vielmehr ein neuer Bescheid zu erlassen, mit dem der Änderung Rechnung getragen wird (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062).
Mit BFG-Schreiben vom 28. April 2021 wurde dem Bf. sowie der Abgabenbehörde die aufgrund der lt. Berechnungsblatt abgeänderten Einkommensteuer 2010, die damit im Zusammenhang stehende Neu-Berechnung der Anspruchszinsen 2010 i.H.v. 81.799,46 € wie folgt zur Kenntnis gebracht:
[Grafik]
Betragsmäßige Einwendungen gegen die BFG-Berechnung wurden von den Parteien bis dato keine vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit der BFG-Berechnung ausgegangen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (zum Mittelpunkt der Lebensinteressen siehe u.a. VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/15/0160).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 19. Juli 2021
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Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101709/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101709.2017
- Stammnummer
- 133803
- Gültig
- 19.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF