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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100474/2012

Besteuerungsrechte an ausländischen Kapitaleinkünften bei unterjährigem Zuzug aus der BRD unter Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100474/2012vom 05.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4) In der Aufstellung wurden an anrechenbaren Quellensteuern der Betrag von 200,24 € (Dividenden und ähnliche Erträge) sowie die Beträge von 235,00 € (Einnahmen aus Guthaben und Einlagen bei der Sparkasse A-S) und 9,94 € (ausländische Kapitalerträge bei der Commerzbank) angeführt. Der Betrag von 200,24 € betrifft die am 25.7.2008 und 27.10.2008 zugeflossenen Dividenden von General Electric (USA), wovon der Betrag von 88,43 € auszuscheiden ist, weil die entsprechende Dividende vor der Wohnsitzbegründung in Österreich, nämlich am 25.7.2008, zugeflossen ist. Für die am 27.10.2008 zugeflossene Dividende wurde eine Quellensteuer in Höhe von 111,81 € einbehalten. Dies entspricht einem Steuersatz von 15 v.H. des Bruttoertrages, welcher nach Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-USA abkommenskonform und durch die auf der Dividende lastende österreichische Steuer von 25 v.H. der Bruttodividende gedeckt ist. Diese Quellensteuer ist daher zur Gänze anrechenbar. Der Betrag von 9,94 € ist der Zinsabschlag auf Einkünfte in Höhe von 33,12 € von der Commerzbank. Dem Vorhalt vom 8.7.2016, wonach in Hinblick auf den ausgewiesenen Abzug der Zinsabschlagsteuer von Zinseinkünften, auf die das DBA-BRD anzuwenden ist, auszugehen ist, wurde nicht entgegengetreten (Schreiben vom 22.9.2016). Da gem. Art. 11 DBA-BRD das Besteuerungsrecht an Zinseinkünften dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zusteht und dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht eingeräumt wurde, ist die einbehaltene Zinsabschlagsteuer nicht anrechenbar. Der dritte Betrag von 235,00 € betrifft die Einnahmen aus Guthaben und Einlagen bei der Sparkasse A.. Es handelt sich dabei ebenfalls um Zinseinkünfte, weshalb auch diese Quellensteuern (Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) gem. Art. 11 DBA-BRD nicht anrechenbar sind. Im Ergebnis ist daher die Quellensteuer auf die Dividende von General Electric in Höhe von 111,81 € anrechenbar. 5) Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Nach Abs. 2 der Bestimmung dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Nach Abs. 3 der Bestimmung finden die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buchstabe b keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält. Nach Abs. 4 der Bestimmung gilt für Zwecke dieses Artikels die Arbeit im anderen Vertragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist er bei einem Unternehmen in der BRD tätig. Die Firma des Unternehmens trägt seinen Namen und in der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit um die auf ein Minimum zurückgefahrene Tätigkeit als Geschäftsführer handelt. In der Vorhaltebeantwortung wies er auf die Notwendigkeit hin, in gewissen Abständen vor Ort anwesend zu sein. Auch im Erörterungsgespräch legte er dar, dass der beratende Charakter seiner Tätigkeit je nach Ereignissen und Bedarf seine sporadische Anwesenheit im Unternehmen erfordere. Die Sachverhaltsschilderung ist in sich schlüssig und auch der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Ausübung der Tätigkeit in Österreich schließen ließen. Angesichts des reduzierten Umfangs der Tätigkeit, welcher sich aus der Höhe des Honorars von 500 € monatlich ableiten lässt, vermag auch der Umstand der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht gegen die behauptete Ausübung der Tätigkeit in der BRD zu sprechen. Da weiters die Sonderfälle von Art. 15 Abs. 2 bis 4 DBA-BRD nicht vorliegen, steht das Besteuerungsrecht an den nichtselbständigen Einkünften gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD der BRD zu. Dasselbe gilt für die Einkünfte aus der Beteiligung an der K-Beteiligung (1.230 €), da gem. Artikel 7 Abs. 1 DBA-BRD Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden dürfen, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, und gem. Art. 7 Abs. 7 DBA-BRD diese Regelung auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt. Nach Art. 23 Abs.2 lit. a DBA-BRD nimmt Österreich im Fall, dass eine in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach dem DBA-BRD in der BRD besteuert werden dürfen, diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-BRD darf Österreich diese Einkünfte jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden (Progressionsvorbehalt). Im vorliegenden Fall bestehen die in Österreich zu besteuernden Einkünfte ausschließlich aus solchen, welche dem besonderen Steuersatz gem. § 37 Abs. 8 EStG 1988 unterliegen. Die durch das DBA-BRD eingeräumte Berechtigung Österreichs, die nichtselbständigen Einkünfte zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen, geht somit ins Leere. 6) Art. 25 DBA-BRD lautet: (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. (5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist von drei Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, sind auf Antrag der Person im Sinne des Absatzes 1 die Staaten verpflichtet, den Fall im Rahmen eines Schiedsverfahrens entsprechend Artikel 239 EG-Vertrag vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig zu machen. Im ergänzenden Schriftsatz des deutschen steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.4.2012 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der beabsichtigten Nichtstattgabe der Beschwerde zum gegenständlichen Verfahren das Finanzamt A. hinzuziehen müsste, um eine Verständigung nach Art. 25 DBA-BRD zu erreichen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 DBA-BRD handelt es sich bei dem Verständigungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren, das in keinem verfahrensrechtlichen Kontext zu den innerstaatlichen Besteuerungsverfahren steht, weshalb für eine Einbindung des Finanzamtes A. in das gegenständliche Verfahren kein Raum bestand. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass nach Art. 25 DBA-BRD das Verständigungsverfahren einzuleiten ist, indem der Steuerpflichtige seinen Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem er ansässig ist, vorträgt, und das Verfahren von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu führen ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. i) DBA-BRD in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter und in der BRD das Bundeministerium für Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat. Weiters beantragte der steuerliche Vertreter in diesem Schriftsatz auch für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde die Anrechnung der in der BRD bereits bezahlten Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer, soweit sie auf die in Österreich erfassten Kapitaleinkünfte entfällt. Die Doppelbesteuerungsabkommen teilen das Besteuerungsrecht an den einzelnen Einkünften zwischen den Vertragsstaaten auf und bestimmen im Methodenartikel die Regeln zur Umsetzung dieser Zuteilungsregeln. Anrechenbar aufgrund der internationalen Rechtslage sind daher lediglich die abkommenskonform erhobenen Steuern. Eine darüber hinausgehende Anrechnung würde zu einer Verschiebung der Steueraufkommen der Vertragsstaaten abweichend von den Abkommensvereinbarungen bedeuten. Einer Anrechnung der veranlagten deutschen Einkommensteuer steht daher die bestehende eindeutige Rechtslage entgegen. 7) Die Einkünfte und die darauf zu entrichtende Einkommensteuer errechnen sich daher wie folgt: | Erklärte, ab dem 1.7.2008 zugeflossene Einkünfte | 19.625,96 € | Vor dem 1.8.2008 zugeflossene Einkünfte | - 589,54 | Steuerlich zu erfassende ausländische Kapitalerträge | 19.036,42 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 0,00 € | Sonderausgaben | - 60,00 € | Einkommen | -60,00 € | Die Einkommensteuer beträgt: bei einem Einkommen von 10.000 und darunter | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0,00 e | Ausländische Kapitalerträgen | 19.036,42 € | 25 v.H. Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 4.759,10 € | Anrechenbare Quellensteuer | -111,81 | Einkommensteuer | 4.647,30 € Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus den gesetzlichen Grundlagen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Innsbruck, am 5. Februar 2018

Normen und Schlagworte

DoppelansässigkeitLebensmittelpunkt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100474/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100474.2012
Stammnummer
118330
Gültig
05.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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