…abzugsfähige Kosten der Lebensführung, unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine oder Krimis handelt (Jakom, EStG, Tz 90 zu § 20; VwGH vom 27.5.99, 97/15/0142; VwGH vom 26.7.07, 2006/15/0065). Der Umstand…
…Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 26.7.07, 2006/15/0065), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik…
…oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründen demnach nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. zB VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156, m.w.N.). Für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse können nicht nur Werke der Belletristik…
…nur Werke der Belletristik, sondern auch "Sachbücher" können für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein (zB Bücher über das wissenschaftliche Aufzeigen von Krankheitsbildern und Methoden zu deren Behandlung, wie etwa "Keine Angst vor Aggression"; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Aus den Titeln der…
…Literatur, der Belletristik, Comics oder Magazine handelt (VwGH 27.Mai 1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.November 2000, 95/15/0203). An Beispielen des Verwaltungsgerichtshofs für Werke…
…abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, grundsätzlich ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (zB VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik…
…23.05.1984, 82/13/0184). Nach der Judikatur des VwGH stellen insbesondere allgemein bildende Nachschlagewerke und Lexika (z.B.: VwGH 25.3.1981, 13/3438/80; 25.3.1981, 13/3536/80), Werke der Belletristik (z.B.: VwGH 31.11.1981, 14/0022/81…
…Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Beispiele seien: „Das neue deutsche Wörterbuch“; Belletristik; Nachschlagewerke allgemeiner Art; Reiseführer; Wörterbücher, Lexika; Atlanten; Bildbände; illustrierte und populär-wissenschaftliche Magazine, auch als Warteraumliteratur. Bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Werken handle…
…Hauptschullehrer; VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, Lexikon der Malerei eines Mittelschullehrers für Geografie und Geschichte, VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, Brockhaus-Enzyklopädie, Österreichlexikon, Wörterbücher), Werke der Belletristik (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; VwGH 23.5.1984, 82/13/0184…
…und Werke der Belletristik nicht abzugsfähig sind, weil dieser Lesestoff für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (vgl § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften bzw. der der dazu…
…Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Darüber hinaus können nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch Sachbücher für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein (vgl. VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Auch für die vom Bf. angeschafften Sachbücher gilt daher, dass nur Aufwendungen für jene Werke…
…13/0156). Unter den Begriff der Werke der allgemein interessierenden Literatur fallen nicht nur Werke der klassischen Literatur und der Belletristik, sondern auch Zeitschriften (vgl. VwGH 10.09.1998, 96/15/0198). Auch Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (vgl. nochmals VwGH…
…für Literatur, die auch bei nicht in der Berufsparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellen keine Werbungskosten dar. Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für Werke der Belletristik, Jugendbücher…
…für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist (dazu gehören zB Werke der klassischen Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, Werke der Belletristik und Nachschlagewerke allgemeiner Art) selbst dann nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen, wenn der Steuerpflichtige eine ausschließliche berufliche Nutzung…
…Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (dazu gehören zB Werke der klassischen Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, Werke der Belletristik und Nachschlagewerke…
…Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen dass nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch so genannte Sachbücher für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein können (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Genau um solche Bücher handelt es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Bf in…
…sondern ausschließlich um Werke der Belletristik und klassischen Literatur. Bei derartigen Werken, die an einen allgemeinen Leserkreis gerichtet sind, ist auf die typischerweise zu vermutende Nutzung abzustellen (VwGH 20.9.1995, 94/13/0253). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger…
…allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics oder Magazine handelt. Der Umstand…
…Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellt keine Werbungskosten dar. Allgemein bildende Nachschlagwerke, Lexika oder Werke der Belletristik sind keine Fachliteratur. Die…
…betreffend Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Werke der Belletristik sind generell nur ausnahmsweise abzugsfähig, nämlich nur dann, wenn sie weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen…