…Besserstellung von Gesellschafterforderungen gegenüber Forderungen von Fremden wäre aus rechtlicher Sicht nicht zulässig gewesen bzw. hätten die Geschäftsführer der verzichtenden Gesellschaften dieses Risiko nicht eingehen können. Von der vertraglichen und auch gesetzlichen Verpflichtung des Forderungsverzichtes sei auch jener Betrag, der durch Verzicht auf Forderungen aus…
…wenn ein Gesellschafter in seiner Funktion als Unternehmer, dh aus betrieblichen Gründen, ganz oder teilweise auf eine Forderung besteht, um den Fortbestand der Körperschaft nicht zu gefährden und damit seine Geschäftsbeziehung erhalten zu können (zB bei Lieferungen gegenüber der Körperschaft) in der Regel nicht von…
…respektive gegenüber den hinter der KG stehenden Herren A und B. Die Bf. habe laut steuerlicher Vertretung keine Kredite gehabt. Zur Aufforderung, Nachweise für die behauptete Nicht-Werthaltigkeit der Forderung vorzulegen, teilte die steuerliche Vertretung mit, dass nach dem Sanierungsverfahren laut Besprechung mit den Gesellschaftern…
…entziehen konnte und kann. In den betreffenden Jahren war die Bilanz der Gesellschaft nur mit Mühe zu erstellen. Die Weiterverrechnung erfolgte noch 2010 und auch in späteren Zeiträumen. Dies bedeutet, dass keinesfalls ein Verzicht auf diese Forderung gegenüber der Gesellschaft vorliegt. Alle übrigen geltend gemachten…
…Ein gesellschaftsrechtlicher Verzicht auf die gegenständliche Forderung liege demnach nicht vor. Die mit 31.03.2017 in der Buchhaltung der BF gebuchte Kaufpreiserhöhung (€ 1.607.000,00) sei folglich sowohl gesellschafts- als auch unternehmensrechtlich nicht zulässig gewesen und habe daher steuerrechtlich eine Bilanzberichtigung im…
…das Finanzamt zu Recht auch nicht in der Wertberichtigung bei der GmbH in Liquidation die Zuwendung gesehen, sondern im Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren. Höhe der verdeckten Ausschüttung Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob…
…lit. b EStG fall ua. auch der Verzicht auf eine unter dem Wirtschaftsgutbegriff fallende Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen. Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung gegen die Gesellschaft sei nur mit jenem Betrag gesellschaftsrechtlich veranlasste Einlage, der dem Tageswert entspreche…
…ein Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgt und daher könne es sich nicht um eine nicht werthaltige Forderung im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG handeln. Diese Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 1 KStG beziehe sich nur auf Forderungen aus…
…Wohle der Beschwerdeführerin an der Gesellschaft mitarbeiteten und gewisse Aufgaben hätten übernehmen wollen (Seite 27-28). Die Abgabenbehörde führe aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein endgültiger Verzicht auf eine nicht werthaltige Darlehensforderung der Gesellschafter vorgelegen und damit die Forderung gegenüber der vermögenslosen Beschwerdeführerin nicht durchsetzbar…
…Dezember 2008 ergibt sich, dass die Gesellschaft endgültig auf deren Forderung gegenüber der Bf. GmbH (kurz Bf. genannt) in der gesamten aushaftenden Höhe von 9,645.567,80 Euro verzichtet. Für diesen Rechtsvorgang erließ das Finanzamt am 4. Juli 2013 vom Wert der Leistung (9…
…2014/15/0046). Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 20.01.2010, 2007/13/0009, unter Hinweis auf VwGH 26.04.2006…
…besteht daher nicht. Abschließend kann daher gesagt werden, dass bei einem Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner erheblich überschuldeten Kapitalgesellschaft der Wert der Forderung gemäß § 14 Abs. 2 BewG nicht mit null Euro als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer in Bezug zu § 8 Abs…
…an den Gesellschafter hätte zurückzahlen können. Abschließend kann daher gesagt werden, dass bei einem Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner von Überschuldung bedrohten Kapitalgesellschaft der Wert der Forderung gemäß § 14 Abs. 2 BewG nicht mit null Euro als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer anzusetzen…
…besteht daher nicht. Abschließend kann daher gesagt werden, dass bei einem Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner erheblich überschuldeten Kapitalgesellschaft der Wert der Forderung gemäß § 14 Abs. 2 BewG nicht mit null Euro als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer in Bezug zu § 8 Abs…
…VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Auch der Verzicht auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005); allerdings nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFG 18.10.2017, RV/2101564/2016…
…VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Auch der Verzicht auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005); allerdings nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFG 18.10.2017, RV/2101564/2016…
…war auch bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ab 2009 mit einer Rückzahlung der Darlehensbeträge samt den Zinsen nicht zu rechnen. Die Bf hat bereits im Jahr 2008 auf eine gerichtliche Eintreibung ihrer Forderungen gegen die ***W*** verzichtet, um den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden…
…hat ***46*** als Gläubigerin der Aufhebung des Konkursverfahren zugestimmt und somit auf ihre Forderung gegenüber der "***1***" verzichtet. Frau ***47*** hatte zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Forderung gegenüber der "***1***" in Höhe von 84.004,30 € und der Inhaber und 100% Gesellschafter der "***1***"…
…zumindest faktisch wirksamen Verzicht auf die Forderung gegeben habe (vgl VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066) [Beleg: Zorn, SWK12/2015, 577, Beilage/2]. Lt VwGH bedürfe es im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage einer verdeckten Ausschüttung durch Entnahmen über das "Verrechnungskonto Gesellschafter" der…
…VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Auch der Verzicht auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005); allerdings nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFG 18.10.2017, RV/2101564/2016…