…FL-xxxxx), deren Zweck die Anlage und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte und die Unterstützung von Familienmitgliedern des StiftersX X ist; sie war in dieser Funktion - mit einem…
…Gesellschafter der GmbH sind die Ehegatten E. Der Gesellschaftszweck ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Vermögensverwaltung, die Übernahme von Funktionen in Personengesellschaften und die Mietung und Pachtung bzw. Vermietung und Verpachtung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Die GmbH beschäftigt sich mit dem…
…auf "D GmbH und Co. KG", weiters erfuhr der Geschäftszweig eine Änderung von "Vercharterung von Luftfahrzeugen" auf "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen und von beweglichem und unbeweglichem Vermögen". Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin fungiert seit Bestehen die D GmbH (FN xxxxxxx), als Kommanditisten traten im Zeitraum…
…Geschäftszweig der Bf. war lt. Firmenbuchauszug der Erwerb, die Verwaltung und Inbestandgabe von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, insbesondere eines Helikopters "Heli". Die Bf. erklärte für die Streitjahre 2011 - 2016 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erfolgte jeweils erklärungskonform. Im Zuge eine…
…und im Firmenbuch beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu FN xxx eingetragen. Als Geschäftszweig wurde "der Erwerb, die Verwaltung und die lnbestandgabe von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, insbesondere eines Helikopters 'Augusta Bell 2016 A Jet Ranger'" angegeben. Als unbeschränkt haftende Gesellschafter fungierten Frau Y.Y…
…und im Firmenbuch beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu FN xxx eingetragen. Als Geschäftszweig wurde "der Erwerb, die Verwaltung und die lnbestandgabe von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, insbesondere eines Helikopters 'Augusta Bell 2016 A Jet Ranger'“ angegeben. Als unbeschränkt haftende Gesellschafter fungierten Frau Y.Y…
…Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von…
…Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von…
…begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (uU auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb (vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer…
…begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (uU auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb (vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer…
…Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2.Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. […] Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet…
…begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (uU auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb (vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer…
…begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (uU auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb (vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer…
…begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (uU auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb (vgl. Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer…
…von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, - Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen, - Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von…
…überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 23 Rz 61; VwGH 10.12.1997, 95/13/0115; VwGH 29.11.2006, 2003/13/0065; VwGH 24.06.2009, 2008/15/0060). Bei Vermietung von Wirtschaftsgütern wie Ausstellungsräumen, Geschäftslokalen…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die vom Beschwerdeführer (= Bf.) am 30.6.1997 erfolgte Gewerbeanmeldung "Vermögensberater und ‑verwalter von beweglichem Vermögen" wurde lt. Bescheid der BH SL (i.d.F.SL) mit Wirksamkeit vom 30.6.1997 zur Kenntnis genommen…
…üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass im Fall von Grundstücksgeschäften diese dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Die Veräußerung von Grundstücken wird…
…Vergleichbarkeit mit einer inländischen Versicherung zu bejahen. Der Bf. konnte zwar die Anlagestrategie während der Vertragslaufzeit ändern, habe jedoch keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte gehabt, nicht auf plötzliche Marktänderungen reagieren, sondern nur allgemeine Trends in der Marktentwicklung abschätzen und dementsprechend…
…unter KZ 462 einen Verlustabzug in Höhe von 1.564.486,71 € (2010) bzw. 1.459.763,33 € (2011) geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 2010 anerkannte die Betriebsprüferin mangels Vorhandenseins des verlustverursachenden Vermögens zum Umwandlungsstichtag 31.12.2009 den…