…August 2014 (Datenabfrage). Die zitierte Sorgepflicht des Beschuldigten und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend. Die von ihm - oben beschriebene - vorsätzlich unterlassene fristgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben in 29 Fällen sind aber typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie großteils im gegenständlichen - Einzelfall zwar…
…dass bei deren Überschreiten der gesamte Betrag zu entrichten ist. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgaben bislang pünktlich entrichtet hat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumiert). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hat der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis jeweils zum des fünften Tages nach Fälligkeit unterlassen, hat er sich nach § 49 Abs. 1 lit…
…herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017)…
…dem Hinweis des Abgabepflichtigen, bei der Entrichtung anderer Abgaben nicht säumig zu sein, nichts zu gewinnen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017…
…10. und am 12. Dezember 2007 im Ausmaß von insgesamt € 72.136,44 realisierten Gewinnausschüttungen die Entrichtung bzw. die Abfuhr der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 18.034,11 binnen Wochenfrist unterlassen, wodurch die Abgabe in angeführter Höhe verkürzt wurde, und…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017)…
…einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. BFG 4.8.2017, RV/2100844/2017…
…ihre Abgaben bislang pünktlich entrichtet hat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt. (BFG vom 04.08.2017, RV/2100844/2017…
…aufzuzeigen, auf die die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestützt werden kann. Gründe, die geeignet gewesen wären, grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung auszuschließen, wurden jedoch nicht vorgebracht. Die Bf nahm die Fristen für die Körperschaftsteuervorauszahlungen bereits in der Vergangenheit termingerecht wahr, weshalb davon auszugehen war, dass…
…aufzuzeigen, auf die die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestützt werden kann. Gründe, die geeignet gewesen wären, grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung auszuschließen, wurden jedoch nicht vorgebracht. Der Bf nahm die Fristen für die Einkommensteuervorauszahlungen bereits in der Vergangenheit termingerecht wahr, weshalb davon auszugehen war, dass…
…bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr…
…einige Tage verspätet. Auf Vorhalt des Vorsitzenden dahingehend, dass der Bf.1 zuvor auch schon die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/23013 und auch die für März 2014 nicht pünktlich entrichtet, jedoch zeitgerecht gemeldet habe und daher offenkundig Liquiditätsschwierigkeiten der Grund für die zeitgerechte Entrichtung auch der…
…entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am 11. Mai 2010 wurden die Lohnabgaben der Abgabenbehörde nachgemeldet. Eine nachträgliche Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlung am 14. Jänner 2011 stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten…
…der B-GmbH). Ebenso hätte er bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen…
…Verhalten lässt sich schließen, dass er hierbei aufgrund der nicht vorhandenen Kontrolle eine Nicht- bzw. verspätete Entrichtung von Abgaben billigend in Kauf genommen hat. Mangelnde Berücksichtigung des Zeitraums 08/2018: Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen sollten, so verbleibt jedenfalls der…
…fällig werdende, der Höhe nach damals unbekannte Selbstbemessungsabgaben umfassen konnte. Der Grund für die verspätete Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 und der lohnabhängigen Abgaben 12/2013 lag nach der Verfahrenseinlassung des Bf.1 zweifelsfrei in der sehr eingeschränkten Liquiditätslage der Bf.2, die es…
…05.11.2019, RV/7300012/2019). Für die Entrichtung bzw. Abfuhr von Abgaben war ausschließlich der Beschuldigte (als Geschäftsführer der GmbH) selbst verantwortlich, womit auch nur er die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (unterlassene Entrichtung bzw. Abfuhr) verwirklichen konnte (vgl. in diesem…